Forderung (Aktienkaufvertrag, Kaufpreis, absichtliche Täuschung, Grundlagenirrtum) | OR Allgemeine Bestimmung
Sachverhalt
betrifft, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine not- wendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Grundlagenirrtum Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Beim Grundlagenirrtum bezieht sich der Irrtum also nicht auf eine Er- klärung, sondern - wie bei der absichtlichen Täuschung - auf die vorausgehende innerliche Willensbildung, die mangelhaft ist, wobei im Unterschied zu Art. 28 OR der Irrtum nur zur Anfechtung berechtigt, wenn er ein wesentlicher ist. Im einen wie im andern Fall muss aber ein Irrtum vorliegen. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, wofür auf vorstehende Erwägung Ziff. 5.3.c verwiesen werden kann. Auch die Be- rufung auf Art. 23/24 OR scheitert bereits aus diesem Grund. bb. Sodann gebricht es an der Wesentlichkeit des allfälligen Irrtums. Kon- kret verlangt die Rechtsprechung zur Bejahung von Wesentlichkeit das Vorhanden- sein zweier Merkmale, eines subjektiven und eines objektiven (BGE 118 II 62). Er- forderlich ist zunächst, dass die irrende Partei den irrtümlich vorgestellten Sachver- halt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses selbst als subjektiv notwendige Vertrags- grundlage (conditio sine qua non) betrachtete, wobei für den Nachweis des subjek- tiven Merkmals Plausibilität genügt (Schmidlin, a.a.O., N 444 zu Art. 23/24 OR). Aus subjektiver Sicht muss für den Irrenden der Sachverhalt, den er sich fälschlicher- weise vorgestellt hat, im Sinne von Kausalität eine unerlässliche Voraussetzung zum Abschluss des Vertrages gewesen sein. Bei Kenntnis des wahren Sachver-
48 halts, hätte er den Vertrag nicht mit dem betreffenden Inhalt abschliessen wollen (BGE 95 II 409). Sodann muss diese subjektive Betrachtung der irrenden Partei nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr objektiv gerechtfertigt sein, das heisst der Irrende hat den vorgestellten Sachverhalt nach Treu und Glauben im Geschäfts- verkehr als eine unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages be- trachten dürfen. Ein Grundlagenirrtum liegt also nur vor, wenn ein objektiver Be- trachter ebenfalls zum Schluss gelangte, dass der Vertrag bei Kenntnis des richti- gen Sachverhalts nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen worden wäre. Nicht erforderlich ist, dass sich beide Parteien gleichermassen geirrt haben (BGE 118 II 300). aaa. Die irrende Partei kann sich nach Treu und Glauben dann nicht auf subjektive Wesentlichkeit berufen, wenn sie durch ihr Verhalten zu verstehen gege- ben hat, dass der strittige Sachverhalt für sie nicht subjektiv wesentlich war (BGE 117 II 224). Das trifft auf ZR. voll zu. Ausgangspunkt jeder Bildung eines Geschäfts- willens ist ein bestimmtes Motiv, das in einem Wunsch, einem Bedürfnis oder in irgendeiner Vorstellung besteht. Der Grundlagenirrtum wird deshalb als Motivirrtum bezeichnet, weil sich diesfalls der Irrtum auf dieses Motiv bezieht, das heisst ohne Irrtum würde das Motiv nicht entwickelt. Angesichts der uncharakteristischen Ge- genleistung von AN. dürfte das Motiv von ZR. vorab im Preis gelegen haben, allen- falls war aber auch Triebfeder, dass er dem langjährigen Geschäftsfreund nicht im Weg stehen wollte, die gesamte Q.-Unternehmung veräussern zu können, wozu AN. darauf angewiesen war, die gesamten Aktien in seiner Hand zu haben, was ZR. bekannt war. Der Kläger macht geltend, er hätte den Vertrag nicht beziehungsweise nicht so abgeschlossen, wenn er von der Gegenpartei darüber aufgeklärt worden wäre, dass zu den gegebenen Zeitpunkten einschlägige Verhandlungsangebote vorgelegen haben. Im Sinne eines Umkehrschlusses soll also das allein kausale Motiv für den Verkauf darin bestanden haben, dass er 10 % des Weiterveräusse- rungspreises bekam. Oder mit anderen Worten, für den angeblich irrenden ZR. stand und fiel der Vertrag mit dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hatte (Kurt Klausberger, Die Willensmängel im schweizerischen Vertragsrecht, Diss. Zürich 1989, S. 55). Es ist nicht glaubhaft, dass der allenfalls irrtümlich vorgestellte Sach- verhalt in diesem Sinne von ausschlaggebender Bedeutung für die Willenbildung war. Gemäss dem mündlichen Vertrag von Ende August 1999 zwischen AN. und ZR. war der Aktienkaufpreis nicht bloss bestimmbar sondern numerisch eindeutig bestimmt, das heisst vom schliesslichen Gesamtverkaufpreis für die Q.-Unterneh- mungen unabhängig. Weil AN. und ZR. die Höhe des Aktienkaufpreises schon da- mals vereinbart hatten, bestand keine Veranlassung, den Preis am 28./29. Oktober
49 1999 nochmals neu zu verhandeln oder eingehend zu diskutieren. Hätte ZR. sich seit Ende August 1999 neu die Vorstellung zu eigen gemacht, dass eine Korrelation zum Weiterveräusserungspreis Gegenstand der Kaufpreisabrede bilde, oder ge- glaubt, es liege eine derartige Abhängigkeit des Betrages von Fr. 800'000.— sogar faktisch vor (tatsächliche Vorstellung, dass der Weiterveräusserungspreis Fr. 8-10 Mio. beträgt), wäre dies für beide Parteien etwas wesentlich Neues und Anderes gewesen (nämlich: Fr. 800'000.— bloss als vorläufige Kaufpreis- oder Akontozah- lung; spätere Ausgleichszahlung, sobald definitiver Gesamtverkaufspreis mit Über- nahmeinteressentin vereinbart sein wird). Angesichts der Fachkenntnisse und des spezifischen Insiderwissens von ZR. über den Kaufgegenstand scheint indessen klar, dass dannzumal dieses Thema eindeutig zur Sprache gekommen wäre, was aber nicht geschah. Auch für die möglichen späteren Vertragsschliessungszeit- punkte gilt, wer im Motiv im behaupteten Sinne fixiert ist, der verifiziert erfahrungs- gemäss die Tatsache. Schon der Umstand, dass ZR. sich nicht erkundigt hat, spricht gegen die subjektive Wesentlichkeit. ZR. war sich über Umfang und Bedeu- tung des Unternehmensverkaufs im Klaren. Er hat gewusst, dass intensive Ver- handlungen liefen, zu denen er selbst teilweise Entscheidungsgrundlagen erarbei- tete (Steuern, indirekte Teilliquidation etc.). Er hat gewusst, dass der Gesamtver- kauf mit einem ersten Interessenten aus nicht näher bekannten Gründen gescheitert war. Der Umstand, dass vor 6 Jahren Q. (ohne IQ.) auf über 20 Mio. Fr. geschätzt worden war, war ihm ebenso präsent. Und dennoch hat er im Verlauf von 6 Monaten (August 1999-Februar 2000) nicht ernsthaft hinterfragt, ob der sich von ihm angeb- lich vorgestellte Weiterveräusserungspreis nicht geändert haben könnte. Wenn er unter den gegebenen Umständen den Gegenpart nicht ansatzweise nach dem Stand der Verkaufsverhandlungen betreffend Q. gefragt hat, hat er konkludent zu verstehen gegeben, dass ihn der Stand der Verhandlungen und der spätere Aus- gang gar nicht interessierten. Sein vorbehaltloser Jubel über den Preis von Fr. 800'000.— durfte AN. entsprechend interpretieren. AN. und P. erschienen bei ZR. mit dem schriftlich vorbereiteten Verfügungsgeschäft (Empfangsbestätigung). ZR. ergänzte dieses in einem Nebenpunkt, indem er die auflösende Bedingung umfor- mulierte. Trotz des hocherfreulichen Preises hat er den Vertragstext also noch ein- gehend geprüft. Nun kann nicht allen Ernstes angenommen werden, er habe sich aktiv um Nebensächliches gekümmert, in Bezug auf den Preis als unverzichtbaren und für ihn wichtigsten Hauptpunkt des Kaufvertrages, trotz der behaupteten Vor- stellung der Preis von Fr. 800'000.— entspreche seinem proportionalen Anteil am späteren Wiederverkaufspreis, jedoch überhaupt nicht. Wenn sein Wille tatsächlich auf die von ihm später konstruierte Preisbindung gegangen wäre, dann hätte er dies zweifellos zum Ausdruck gebracht. Gleich verhält es sich mit der behaupteten Tat-
50 sachenvorstellung über den Gesamtverkaufspreis von 8-10 Mio. Fr. Die persönli- chen Fähigkeiten von ZR. und seine Kenntnisse über die Q. und IQ. sprechen stark gegen einen solchen Willen beziehungsweise gegen den Umstand, dass er unfrei- willig einem solchen Irrtum unterlag. Der Beweis, dass sich ZR. über den besagten Sachverhalt geirrt hat, ist gescheitert. Es erscheint äusserst weltfremd, weil jeder Lebenserfahrung widerspre- chend, dass ein 62-jähriger, höchst erfahrener und gewiefter Wirtschafts- und Steu- erjurist angenommen haben soll, der ihm angebotene Aktienkaufpreis entspreche proportional oder doch wenigstens +/- dem anteilsmässigen Weiterveräusserungs- preis und - anders als A. - nicht ansatzweise den Versuch unternommen hat, vom Vertragspartner irgendeine Information über diesen Weiterveräusserungspreis zu erhalten. Hätte ZR. diese Vorstellung gehabt, hätte er sie zweifellos - auch einem Freund gegenüber - zum Ausdruck gebracht respektive nach dem Weiterveräusse- rungspreis gefragt. Das Gegenteil erstaunt umso mehr, als sich auch in der Vorstel- lung des Klägers ZR. der Beklagte AN. erst in Vertragsverhandlungen mit Übernah- meinteressenten befand. Auch wenn diese fortgeschritten waren, so war der Preis nicht "greifbar" in dem Sinne, dass er feststand. Wie eine erste Erfahrung gezeigt hatte, konnte noch alles, bis hin zum totalen Scheitern der Verhandlungen, passie- ren. Das wusste ZR., womit zumindest die Vorstellung einer relativen Unsicherheit in Bezug auf den Preis verbunden war. Es wäre ein Grund mehr gewesen, zu fra- gen. Wenn er es nicht im Entferntesten tat, muss es ihm schlicht gleichgültig gewe- sen sein. Selbst für den nicht unmittelbar betroffenen P. war am 28. Oktober 1999 "dieser Punkt untergegangen" (act. 02.VI.7, S. 3), das heisst auch in seiner Vorstel- lung hätte, wenn es massgeblich gewesen wäre, darüber gesprochen werden müs- sen. Die Schlussfolgerung kann nur sein, dass es (auch) in der subjektiven Vorstel- lung von ZR. nicht conditio sine qua non war. Die Vorstellung, es sei "selbstver- ständlich, dass sich in dieser Situation ein Minderheitsaktionär nur mit dem seinem Anteil entsprechende Teil am Weiterveräusserungspreis zufrieden gebe", hat er sich erst nachträglich gebildet. Zwar ist grundsätzlich irrelevant, ob sich der Irrende schuldlos oder fahrlässig geirrt hat, indessen verlangt das Vertrauensprinzip die Berücksichtigung des Um- standes, ob die Vertragspartei mit einem unsorgfältigen Vorgehen der Gegenpartei rechnen musste oder nicht. Die Wertung besteht diesfalls nicht darin, dass man der irrenden Partei den Rechtsschutz von Art. 23 ff. OR zufolge eigenen Verschuldens entziehen sollte, sondern dem Rechtsschutz der Gegenpartei zufolge ihres berech- tigten Vertrauens Priorität zubilligen sollte. Aus Handeln und Nichthandeln einer
51 Partei sind nach Treu und Glauben gewisse Schlüsse zu ziehen. Man soll nicht stets mit allem, vom wenig Wahrscheinlichen bis hin zum Absurden, rechnen müssen. Kümmert sich jemand bei Vertragsabschluss nicht um die Klärung einer bestimmten Frage, obwohl es auf der Hand liegt, dass diese sich stellt, so darf die andere Partei grundsätzlich daraus den Schluss ziehen, dieser Punkt sei für den Partner im Hin- blick auf den Vertragsabschluss nicht von Bedeutung. Ein sich im Nachhinein als fahrlässig herausstellendes Verhalten kann letztlich also doch bewirken, dass ein bestimmter Umstand vom Irrenden nicht nach Treu und Glauben als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet werden durfte (BGE 117 II 218 E. 3b.). Je klei- ner die Schutz- und Aufklärungsbedürftigkeit des Irrenden ist, desto eher greift ihre Selbstverantwortung und ist die Wesentlichkeit des Grundlagenirrtums zu vernei- nen. Wenn sich ein äussert erfahrener Rechts- und Wirtschaftsfachmann wie ZR., entgegen dem, was sich in der gegebenen Situation offensichtlich aufdrängte, über- haupt nicht um das kümmerte, was genau in sein Fachgebiet gehört und sein täglich Brot ist, dann soll man daraus nicht der Gegenpartei eine einschlägige Aufklärungs- und Fürsorgepflicht aufbürden. Wenn ZR. sich für die Höhe des Weiterverkaufprei- ses überhaupt nicht erkennbar interessiert hat, obgleich er wusste, dass Verhand- lungen zwecks Weiterverkauf geführt wurden, so kann er nicht geltend machen, nach Treu und Glauben sei es für seinen Vertrag mit AN. Grundlage gewesen, dass kein derart hoher Erlös (Fr. 22 Mio.) für die Q.-Werke erzielt werde (vgl. in diesem Sinne BGE 117 II 218 E. 3b.). bbb. Es mangelt des weiteren am objektiven Wesentlichkeitsmerkmal, dass ZR. den allenfalls dennoch vorgestellten, falschen Sachverhalt (AN. wird alle Q.- Aktien für 8 Mio. Fr. oder "allenfalls etwas mehr" weiterverkaufen beziehungsweise hat es bereits getan) nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwen- dige Grundlage des Vertrages betrachten durfte. Das objektive Merkmal der We- sentlichkeit liegt darin, dass ein unbefangener Betrachter ebenfalls zum Schluss gelangt wäre, dass der Vertrag bei Kenntnis des richtigen Sachverhalts nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen worden wäre. Es war in der gegebenen Situation nicht für jeden unbefangenen Dritten unerlässlich zu wissen, dass AN. nicht mehr als Fr. 8-10 Mio. lösen würde. Man kann nicht sagen, dass nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr es geradezu notwendige Grundlage eines zu Zwecken des Weiterverkaufs getätigten Aktienverkaufsvertrages ist, dass der Verkäufer den Wei- terverkaufspreis kennt beziehungsweise, dass sich der Verkaufspreis nach dem späteren Weiterverkaufspreis richtet. Die Haltungen von A. und G. sagen jedenfalls etwas anderes.
52 cc. Unter Art. 28 OR muss der Täuschende erkannt haben, dass er einen Irrtum hervorrief oder unterhielt. Nach neuerer Praxis des Bundesgerichts muss auch unter dem Grundlagenirrtum die Gegenpartei nach Treu und Glauben zumin- dest erkennen müssen, dass der fälschlicherweise vorgestellte Sachverhalt für die irrende Partei subjektiv Vertragsvoraussetzung war (BGE 118 II 300). Bei der Prü- fung der subjektiven Wesentlichkeit unter dem Grundlagenirrtum kann auf das Er- fordernis der Erkennbarkeit der Bedeutung des irrtümlich vorgestellten Sachverhalts für den Vertragspartner im Licht einer fairen Risikoallokation nicht verzichtet werden (Schwenzer, a.a.O., N 37.27; Gilbert Kolly, Der Grundlagenirrtum nach Art. 24 OR: Rechtsprechung des Bundesgerichts, Diss. Fribourg 1978, N 335 ff.; analog bei der Vertrauenshaftung, bei welcher die Schutzbedürftigkeit der anderen Partei objektiv erkennbar sein muss, vgl. AJP 2006, 1035). Es kann nicht sein, dass die Gegen- partei ihrerseits den geheimen und beliebigen Vorstellungen des Irrenden schutzlos ausgeliefert ist. Dieser kann seinen Grundlagenirrtum nur dann erfolgreich geltend machen, wenn er seinem Gegner die Bedeutung dessen, was er irrigerweise zur Geschäftsgrundlage rechnete, hinlänglich zu erkennen gegeben hat (Schmidlin, a.a.O, N 49 zu Art. 23/24 OR). AN. hätte also sehen müssen, dass ZR. einem Irrtum unterlag, oder es hätte für ihn irgendwie erkennbar sein müssen, dass ZR. ihm das 10%-ige Aktienpaket nur verkaufte, wenn er, AN., ihm 10 % des nachmaligen Wie- derverkaufspreises bot, beziehungsweise, dass ZR. glaubte, der von AN. ausge- handelte Weiterveräusserungspreis für alle Q.-Aktien betrage 8-10 Mio. Fr. Das hat ZR. nicht zu erkennen gegeben und AN. hat es nicht erkannt. Für AN. war der nach- malige Weiterveräusserungspreis zu den in Frage kommenden Zeitpunkten keine Tatsache. ZR. hat sodann AN. nicht irgendwie zu erkennen gegeben, dass er, ZR., gedanklich davon ausging, AN. habe die gesamte Q. für 8-10 Mio. Fr. verkauft. ZR. brach, ohne den geringsten Vorbehalt erkennen zu lassen, in ungetrübten Jubel über den Betrag von Fr. 800'000.— aus. Wie im Übrigen auch aus der Zeugenaus- sage R. AN. hervorgeht, mass er das Ergebnis offensichtlich an seinem Erwerbs- preis von 1991 und nicht irgendwie am Weiterveräusserungspreis (act. 02.VI. 3, s. 7 f.). Das Nichtaufklären war für die Bildung des Vertragsschlusswillens von ZR. nicht kausal. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass dem allenfalls auf- klärungsbelasteten AN. erkennbar gewesen sein soll, dass ZR. in Bezug auf den Weiterveräusserungspreis einem Irrtum unterlag. AN. musste den Irrtum auch nicht argwöhnen. Eine entsprechende Überlegung drängte sich nicht auf – auch nicht theoretisch, denn ZR. interessierte sich nicht für den Stand der Verhandlungen. ZR. erzielte für seine Minderheitsbeteiligung risikolos und ohne jedwelche eigene Ver- handlungsbemühungen das 4-fache des Preises, den er selbst vor 8 Jahren bezahlt hatte. Auch die anderen Minderheitsaktionäre hatten nicht die Vorstellung einer
53 Preisbindung oder die faktische Vorstellung eines Wiederverkaufspreises von 8 Mio. Franken und demnach gegenüber AN. auch nicht entsprechenden Eindruck er- weckt. Das betrifft zwar nur G. und A., ist aber immerhin ein Indiz für die fehlende Erkennbarkeit bei AN. auch im Verhältnis zu ZR.. Es ist nicht bewiesen, dass AN. einen allfällig bei ZR. bestehenden Irrtum erkannt hat oder ein solcher für ihn er- kennbar war. dd. Der Weiterveräusserungspreis für Q./IQ. war ferner zu keinem der möglichen Vertragsschliessungszeitpunkte (August 1999, 28.10.1999, 16.2.2000) eine feststehende Tatsache und mit Bezug auf den Konsens ist erwiesen, dass die Parteien nicht eine künftige Entwicklung zur Grundlage ihrer vertraglichen Verein- barung machen wollten. Selbst eine bindende Offerte der Übernahmeinteressentin- nen im Sinne von Art. 3 ff. OR lag nicht vor, oder um mit den Worten des Klägers zu sprechen, der Weiterveräusserungspreis war für AN. nicht "greifbar". Verwirklicht hatten sich Absichtserklärungen im Sinne von Verhandlungsbasen, die in Bandbrei- ten unverbindliche Wert- beziehungsweise Kaufpreisvorstellungen definierten. Die Parteien (AN./E., AN./D.) konnten sich ohne weiteres aus den Verhandlungen zurückziehen, wie dies denn auch im Falle von E. geschah. Der Weiterveräusse- rungspreis als Objekt der Täuschung und des Irrtums bei ZR. war also eine zukünf- tige Tatsache. Ob auch ein Irrtum über einen zukünftigen Sachverhalt unter Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR fallen kann, ist umstritten. Die Tendenz in der Rechtsprechung geht dahin, auch solche Irrtümer gelten zu lassen. Voraussetzung ist, dass zumin- dest die anfechtende Partei den Eintritt des erwarteten zukünftigen Sachverhalts als sicher betrachtete und die andere Partei entweder diesen Irrtum teilte oder nach Treu und Glauben im Geschäftverkehr hätte erkennen müssen, dass die Sicherheit für die andere Partei Vertragsvoraussetzung war (BGE 118 II 300; Urteil BGer vom 21.4.1998, RFJ/FZR 1998, 321 f; Rechenschaftsbericht Obergericht/TG 1999, 176 f; BJM 2000, 193). Bloss spekulative Erwartungen genügen nicht; es liegt dann schon gar kein Irrtum im Sinne von Art. 23 OR vor. Eine solche Sicherheit bestand hier nicht. Zum Sachverhalt ist vorab festzuhalten, dass die klägerische Behauptung in der Prozesseingabe, AN. habe ihm am 28. Oktober 1999 gesagt, die Verhand- lungen seien so weit gediehen, dass die genannte Preisbandbreite für die Q.-Aktien des Klägers "mit grösster Sicherheit" zugesagt werden könne, Erfindung ist. Selbst der phantasiebefähigte Zeuge P. hat nichts dergleichen wahrgenommen oder hin- eingelesen. Der Irrtum über einen zukünftigen Sachverhalt kann dann eine rechtlich rele- vante Fehldiagnose (Irrtum) sein, wenn der von der Vorstellung erfasste künftige
54 Sachverhalt als gegenwärtiger (antizipierte Gegenwart) vorgestellt wurde, subjektiv mit seinem Eintritt gerechnet wurde und nach Treu und Glauben im Geschäftsver- kehr objektiv risikofrei mit seinem Eintritt auch gerechnet werden durfte. Zumindest die irrende Partei muss sich über die Zukünftigkeit des Sachverhalts Gedanken ge- macht und seinen Eintritt in subjektiver wie objektiver Hinsicht als risikofrei und ge- wiss vorhergesehen haben. Hoffnungen und Spekulationen genügen nicht. Nur un- ter diesen Voraussetzungen kann die Fehlprognose zu einer irrtumszugänglichen Fehldiagnose werden. Wird der zukünftige Sachverhalt hingegen als in der Zukunft liegend vorgestellt, so schliesst diese Vorstellung die Risiken ein, die allem Zukünf- tigen anhaften. Sodann schliesst jeder kleinste subjektive Zweifel an der Risikolo- sigkeit des Eintritts die Irrtumsmöglichkeit aus. Falsche Vorstellungen über einen Sachverhalt, der den Parteien unsicher erscheinen musste, kommen für die Irr- tumsanfechtung nicht in Betracht (Bruno Schmidlin, Der Irrtum über zukünftige Sachverhalte nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR: Fehldiagnose oder Fehlprognose, in AJP 1992, 1386 ff.; von Thur/Peter, a.a.O., S. 313 Anm. 44). ZR. hat nicht geglaubt, es stehe schon in jenen Zeitpunkten fest (antizipierte Gegenwart), dass AN. die ge- samten Q.-Aktien für (nur) Fr. 8-10 Mio. verkaufte. Denn zum einen wusste er ab einem bestimmten Zeitpunkt, dass die Vertragsverhandlungen mit einer ersten In- teressentin gescheitert waren. Vor allem aber wälzte er eingestandenermassen Ge- danken, AN. nach dem Stand der Vertragsverhandlungen und dem Namen des Er- werbers zu fragen – tat es dann aber doch nicht. Wenn es gemäss seiner internen Bewusstseinslage mit Gewissheit festgestanden hätte, dass Q. für 8-10 Mio. Fr. wegging, hätte die Idee, nachzufragen, gar nicht aufkommen können. Dass sie aber tatsächlich aufkam, kann letztlich nur so interpretiert werden, dass dieser Preis für ZR. keine gegenwärtige und sichere Vorstellung war. Er hat sich den fraglichen Sachverhalt (Zustandekommen Verkauf, Weiterverkaufspreis) demnach als in der Zukunft liegend vorgestellt, weshalb seine Vorstellung die Risiken (hier jenes eines erheblich höheren Weiterveräusserungspreises) einschloss, die allem Zukünftigen anhaften. Unter diesen Gegebenheiten kann kein Irrtum vorliegen. e. Blosse Fahrlässigkeit des Täuschenden genügt für die Anfechtung nach Art. 28 OR nicht. Die Täuschung muss absichtlich erfolgt sein. Absichtlichkeit liegt dann vor, wenn der Urheber der Täuschung bezüglich der Unrichtigkeit der Tatsache wissentlich gehandelt hat und mit dem Willen, beim anderen einen Irrtum zu erregen, beziehungsweise aufrechtzuerhalten, um ihn so zu einem bestimmten Vertragsschluss zu verleiten (Bucher, a.a.O., S. 220; BGE 123 III 169).
55 aa. Es ist schwer vorstellbar, dass der gebildete und lebenserfahrene AN. vorgängig den Entschluss gefasst haben soll, allein durch Verschweigen des Ver- handlungsstatus mit E. bei ZR. einen Irrtum hervorzurufen. Er konnte sich, selbst wenn er durch Freundschaft bestehende Hemmungen bei ZR. in Betracht gezogen haben sollte, nicht darauf verlassen, dass ZR. blindlings zustimmen würde. Letzte- rer hätte nur zu fragen brauchen. Damit musste AN. jedenfalls rechnen. bb. Die Idee, AN. habe ab Mitte 1999 systematisch dafür gesorgt, ZR. von jeglichen Information über die Höhe der Angebote der Kaufinteressentinnen und den Verkaufspreises fern zu halten, um ihn willentlich von Informationen fernzuhal- ten, erscheint abenteuerlich angesichts der Tatsache, dass es der ausdrückliche Wunsch von AN. war, ZR. nur gerade einen Monat nachdem er ihn "über den Tisch gezogen" haben soll, bei der Vertragsunterzeichnung dabei zu haben und ihn bei dieser Gelegenheit auch noch als Escrow-Agenten einsetzte, im sicheren Wissen, dass ZR. dadurch vom Weiterverkaufpreis zwangsläufig Kenntnis erhielt. Das wird im gleichen Sinn untermauert durch die erwiesene Tatsache, dass sich AN. im März 2000 bei der Käuferin D. mit Erfolg dafür einsetzte, dass ZR. im Verwaltungsrat der IQ. blieb und darüber hinaus neu auch Einsitz in den Verwaltungsrat der Q. nahm (act. 02.III.1/3; 02.IV.40/41). Wenn er eine Täuschung aufrecht zu erhalten gehabt hätte, hätte er gegenteils darauf hingearbeitet, ZR. auch künftig von jeglichen Infor- mationen der Übernehmerin D. oder aus Gesellschaftsakten der Q. fernzuhalten. Das nachfolgende Verhalten von AN. ist daher mit der Verschleierungstheorie des Klägers in mehreren Punkten nicht in Einklang zu bringen. Im Licht des behaupte- ten, seit anfangs 1999 systematisch und sorgsam aufgebauten Täuschungsgebil- des müsste man beides als kapitale Anfängerfehler bezeichnen. Es ist auszusch- liessen, dass sie dem "mit allen Wassern gewaschenen" AN. unterlaufen wären. Es überzeugt, dass er sich so verhielt, weil er in seiner Vorstellung gar nichts vor sei- nem Freund zu verbergen hatte. Das schliesst die Täuschungsabsicht aus. cc. ZR. hatte die streitbetroffenen Q.-Aktien, welche bereits damals 10 % des Aktienkapitals ausmachten, 1991 vom Schwager von AN. gekauft. Obwohl AN. diese Aktien selber hätte übernehmen können, war er an ZR. als dem neuen Aktio- när interessiert. Der mit B. schriftvertraglich vereinbarte Kaufpreis betrug Fr. 400'000.—, wovon ZR. nachweislich nur Fr. 200'000.— zahlte und AN. persönlich die andere Hälfte. Der von ZR. formulierte Vertrag hielt fest, dass "es sich beim Kaufpreis um einen Pauschalpreis handelt, der aufgrund eigener Wertbeurteilung durch den Käufer zustande gekommen ist und dass mündliche Vereinbarungen, so- weit sie durch den vorstehenden Vertragstext nicht gedeckt sind, keine Gültigkeit
56 haben". Entgegen dem aus dem schriftlichen Vertrag mit B. Hervorgehenden be- hauptet ZR. heute, mit ihm sei ein Kaufpreis Fr. 200'000.— vereinbart worden, und die anderen Fr. 200'000.— seien Rückzahlung von AN. an B. "aus einer früheren Sanierungsbeteiligung" gewesen (Prozesseingabe S. 9). Dafür ist der Kläger be- weispflichtig. Unter Hinweis auf eine Aussage von R. AN.: "Es ist möglich, dass im Rahmen der Übertragung des Aktienpaketes darüber gesprochen wurde, dass B. uns in den 70er Jahren geholfen habe und man ihm deshalb einen grosszügigen Kaufpreis zahlen wolle", stellte die Vorinstanz auf die Sachverhaltsdarstellung von ZR. ab. Das ist nicht haltbar. Die Zeugin, welcher die Vorinstanz in anderem Zu- sammenhang nota bene die Glaubwürdigkeit infolge ihrer Stellung zum Beklagten Ehemann generell abspricht, berichtet hier zum einen nur vom Hörensagen ("Bei den Vertragsverhandlungen [mit B.] war ich nicht selber dabei und konnte diesbe- züglich keine eigenen Wahrnehmungen machen"; Art. 186 Abs. 1 ZPO), zum ande- ren bezog sich ihre Vermutung lediglich auf die Höhe des an B. gezahlten Betrags (grosszügiger Kaufpreis), nicht aber auf den Grund, warum ZR. nur die Hälfte davon zu bezahlen hatte und der Rest ihr Ehemann. Nicht ins Bild passt auch, dass AN. eine in den Büchern nicht aufscheinende Schuld der Q. auf diesem Weg hätte per- sönlich vollumfänglich zurückzahlen sollen. Der Beweis für die Behauptung von ZR., der mit B. vereinbarte Kaufpreis habe Fr. 200'000.— betragen, ist gescheitert. Der von ihm an B. zu zahlende Kaufpreis betrug Fr. 400'000.— und davon übernahm AN. die Hälfte. Diese Überlegungen zum Aktienerwerb durch ZR. von B. sind irrelevant für die Konsensfrage im Rechtsgeschäft ZR./AN., da diese nicht strittig ist. Für die Täu- schungs- und Irrtumsfrage sind sie insofern von Bedeutung, als sich gewisse Rück- schlüsse auf die Bewusstseinslage von AN. und damit für die Fragen der Täu- schungsabsicht und der Erkennbarkeit des gegnerischen Irrtums ziehen lassen. Aus dem besagten Sachverhalt ergeben sich nämlich Plausibilität und Glaubhaftig- keit der Behauptungen von AN., betreffend seiner inneren Überlegungen, die ihn dazu führten, ZR. einen Übernahmepreis von Fr. 800'000.— zu offerieren. Nach seiner Behauptung ging AN. vom Gutachten W. vom 05. Juli 1999 mit einem Unter- nehmensertragswert von Fr. 18-19 Mio. und der unverbindlichen Kaufofferte von E. vom 25. Oktober 1999 über Fr. 18.6 Mio. aus, wobei vom gesamten Betrag mindes- tens Fr. 2 Mio. für IQ. abzuziehen waren, womit für Q. noch Fr. 16 Mio. verblieben. Davon entfielen 10 % oder Fr. 1.6 Mio. auf die ehemaligen Q.-Aktien von B.. Weil ZR. 1991 nur den hälftigen Kaufpreis an B. erbracht hatte, war in einer insoweit nachvollziehbaren Vorstellung AN.s dieser Betrag zu halbieren, so dass sein Ange- bot schliesslich auf Fr. 800'000.— lautete. Der Grund für die an ZR. gemachte Of-
57 ferte von Fr. 800'000.— lag in der subjektiven Vorstellung von AN. also nicht darin, dass er seinem Angebot nur einen Bruchteil des mutmasslichen Weiterverkaufs- preises zugrunde legte, sondern darin, dass er den Aktienerwerb durch ZR. selbst mitfinanziert hatte und daher in einer vermeintlich geminderten Anspruchsgrundlage von ZR. ihm gegenüber. Ob und unter welchen Titeln solches rechtlich haltbar und/oder ökonomisch begründbar ist, kann offen bleiben. Sicher ist, dass die kläge- rische Behauptung, AN. habe das Gespräch vom 28. Oktober 1999 mit einer fal- schen Aussage zum Preis eingeleitet, objektiv unhaltbar ist. AN. hat den Preis, den er erhalten wird, gar nicht genannt. Sodann ergibt sich aus den glaubhaften Über- legungen von AN. über seine eigene, innere Willensbildung betreffend den Preis für ZR. ein weiterer klarer Hinweis, der gegen eine Täuschungsabsicht von AN. in Be- zug auf den Stand der Vertragsverhandlungen mit den Kaufinteressentinnen und die Erkennbarkeit einer allfällig bei ZR. eingetretenen Täuschung spricht. In diesem Zusammenhang (Berechnungsüberlegungen von AN. beim Kauf von ZR.) ist zwar festzustellen, dass AN. G. und A. einen leicht höheren Preis bot wie ZR. (A., 1 % AK, Offerte Fr. 100'000.—; G., 10 % AK, Offerte Fr. 1'000'000.—). Dabei mochten jedoch andere Überlegungen eine Rolle gespielt haben. A. hielt nur 1 % des Akti- enkapitals und die Firma G. machte schon früh klar, dass sie einen Preis unter ihrem damaligen Erwerbspreis von Fr. 10'000.— pro Aktie nicht akzeptierte, sich ohne Rücksicht auf den Weiterverkaufspreis aber auch mit einem solchen zufrieden gab. Die Vorstellung von AN., ZR. habe nur Anspruch auf die Hälfte, nämlich auf Fr. 800'000.— des in vorgenannter Weise innerlich kalkulierten Preises, ist nicht eine Tatsache, sondern eine in Bezug auf die Offerte willensbildende Rechtsmei- nung des Käufers. Insoweit ist bereits fraglich, ob eine Täuschungshandlung oder eine einschlägige Unterlassung vorliegt. Meinungen und Werturteile sind keine Tat- sachen. Die Unterlassung, sie dem Verhandlungspartner mitzuteilen, ist im vorlie- genden Zusammenhang daher nicht einschlägig. Es spricht schliesslich einiges dafür, dass ZR. innerlich analoge Berech- nungsüberlegungen wie AN. gemacht hat, ansonsten seine Begeisterung (fantas- tisch, hocherfreut) über den Kaufpreis von Fr. 800'000.— nicht restlos erklärbar wäre. ZR. wusste in den kritischen Zeitpunkten zwischen August 1999 und Februar 2000, dass für die gesamte Q.-Unternehmung ein Erlös von Fr. 16 Mio. und mehr erzielbar war. Dennoch hat er weder beim Telefonat mit AN. Ende August 1999, noch in der Besprechung 28. Oktober 1999, noch bei der zweiten Unterzeichnung am 16. Februar 2000 irgendeine Frage zur Höhe des Aktienkaufpreises von Fr. 800'000.— beziehungsweise zum Weiterveräusserungspreis gestellt. Die Erklärung
58 dafür kann darin liegen, dass er damals die gleichen Berechnungsüberlegungen wie AN. gemacht hatte. Wenn er nicht die gleichen Überlegungen wie AN. angestellt hatte, hätte er nicht hocherfreut sondern enttäuscht sein müssen. Wenn er aber die gleichen Überlegungen wie AN. angestellt hatte, hatte er bezüglich des Verhand- lungspreises mit den Kaufinteressentinnen keine innere Vorstellung, die von der Wirklichkeit abwich. 5.4.a Die Parteien und die Vorinstanz haben lange Ausführungen ge- macht, die dazu dienen sollen, den "wahren" Wert von Q. zu den verschiedenen Zeitpunkten zu eruieren. Das ist nicht von Interesse. Vorliegend geht es um das Wissen, dass Unternehmensbewertungen vorhanden waren und worauf sie laute- ten, sodann aber auch um das Wissen über die wirtschaftliche Entwicklung und die Branche der Q., wie auch um die praktisch Allgemeinwissen darstellende Erfah- rungstatsache, dass derartige Bewertungen von Technologieunternehmen mit er- heblichen Unsicherheitsfaktoren behaftet sind und der Markt wegen nicht vorher- sehbarer Absichten und Erwartungen seiner Teilnehmer durchaus zu überraschen- den Resultaten führen kann. Wenn der Kläger zur Unterstützung seiner Ahnungslo- sigkeit in erster Instanz ausführen liess, der schliesslich exzessiv hohe Weiterver- äusserungspreis von 22. Mio. Fr. habe weit ausserhalb aller sachlich begründbaren Erwartungen und wirtschaftlichen Realitäten gelegen und sei nur auf der Spekula- tion mächtiger Umsatzsteigerungen in der Zukunft begründet gewesen, so ist ihm zu entgegnen, dass mit solchen Überlegungen eines Kaufinteressenten in gewis- sem Rahmen eben zu rechnen ist. Das galt nicht nur abstrakt, sondern konkret für die Q. zurzeit und unter den an den betreffenden Rechtsgeschäften involvierten Be- teiligten. Die ZR. sattsam bekannte T.-Bewertung von 1993 über 20.6 Mio. Fr. im- plizierte diese Möglichkeit. Bereits angesichts dieses Bewertungsgutachtens mutet die vorinstanzliche Annahme, ZR. habe keinesfalls ahnen können, dass ein deutlich höherer als 8 Mio. Fr., bis zu 20 Mio. Fr. reichender Preis für die Q.-Unternehmung erzielbar sei, seltsam an. Diese Ahnungslosigkeit kann man ZR. schlicht nicht ab- kaufen. b. Q. und IQ. erzielten im Jahre 1998 einen Nettobetriebserlös (vor Ab- schreibungen und Steuern) von zusammen 1.47 Mio. Fr. (act. 02.III.16); der Opera- ting Cash-Flow (Ergebnis nach Steuern zuzüglich Abschreibungen und Rückstel- lungen) betrug Fr. 1.53 Mio. (act. 02.V.2). Es ist erstellt, dass die Geschäftszahlen 1998 E. zugänglich gemacht wurden (act. 02.V.3), weshalb E. AN. am 04. Oktober 1999, ohne Due Diligence Prüfung, aufgrund eben dieses durchschnittlich erzielba- ren Jahresnettoertrages von aufgerundet 1.5 Mio. Fr. und eines Kapitalisierungs-
59 faktors von 10, ihre approximative unverbindliche Kaufpreisvorstellung für die Akti- engesamtheit beider Unternehmungen mit 15 Mio. Fr. eröffnete. Die Zahl von Fr.
15. Mio. lag selbstredend für einen Verhandlungseinstieg so zu ihren Gunsten, wie jene von Hoffnungen getragenen Fr. 25 Mio., die ihr AN. als erste Vorstellung münd- lich kommuniziert haben soll. Diese Preisvorstellung wurde von E. auf der Basis derselben Faustregel jedoch unter Annahme eines durchschnittlich erzielbaren Jah- resertrages von 1.86 Mio. Fr. am 25. Oktober 1999 unverbindlich auf Fr. 18.6 Mio. erhöht (act. 02.III.33). Wenn der Outsider E. sich innert kürzester Zeit diese prima- facie Wertvorstellungen bilden konnte, konnte sich dies der jahrelange Insider und Wirtschaftsanwalt ZR., dem die T.-Gutachten 1993 und 1996 sowie der Jahresab- schluss 1998 von Q. und IQ. bekannt waren, ebenso gut. Auch A. konnte es im September 1999; ohne Kenntnis des W.-Gutachtens lag seine überschlagsmässige Schätzung damals immerhin bei maximal 15. Mio. Fr. (act. 02.VI.8, S. 8), also weit über dem, was ZR. zum gleichen Zeitpunkt kritiklos als Tatsache hingenommen ha- ben will. c. Nicht etwa für einen Gesamtverkauf der Unternehmung, sondern bloss zwecks Rückkauf der G.-Aktien, war gemäss ZR. im Oktober 1994 eine Be- wertung der Q.-Aktie (à nom. Fr. 1'000.—) mit Fr. 10'000.—, gerechtfertigt, "obwohl der Abschluss 1993 nicht besonders gut gewesen war, da 1994/1995 aber wieder mit ausgezeichneten Ergebnissen zu rechnen war" (act. 02.IV.9, S. 2), was dann auch eintrat. Diese Selbstbewertung galt für die Minderheitsbeteiligung von G.. ZR. hatte 1993/94 also erwiesenermassen die innere Vorstellung, dass die Q. Aktie für eine Minderheitsbeteiligung einen Wert von Fr. 10'000.— hatte und gemäss T. Be- wertungsgutachten 1993, an welchem er mitgearbeitet hatte, der gesamte Unter- nehmenswert für einen Übernehmer bei über 20 Mio. Fr. liegen konnte. Mag sein, dass sich die Konjunktur nach dem Abklingen des Ost-Booms abgeschwächt hatte und das T.-Gutachten 1996 noch auf einen Wert von rund 7 Mio. Fr. (allerdings ohne Markt-, Synergie- und Konkurrenzvorteile für einen Gesamtübernehmer) kam. Q. erzielte nach wie vor Jahresumsätze von 22-24 Mio. Fr. Angesichts dieser Historie und Bewusstseinlage und nachdem ihm AN. nicht "vorgegaukelt" hat, er verkaufe das ganze Unternehmen für 8-10 Mio. Fr., ist es schlechterdings nicht nachvollzieh- bar, dass ZR. im Herbst 1999 – ohne den geringsten kritischen Gedanken daran zu verschwenden – die irrige Sachverhaltsvorstellung gehabt haben soll, dass AN. die ganze Q. für bloss 8 Mio. Fr. hergab. ZR. konnte sich nicht in einem entsprechenden Irrtum befunden haben, weder im August 1999, noch im Oktober 1999, noch im Februar 2000. Das kann man dem erfahrenen und gewieften Wirtschaftsanwalt nicht abkaufen. Die von ihm im Prozess angerufene rückwärtige Betrachtung des
60 Zeugen F., der Preis von 22 Mio. Fr. sei um mindestens sieben bis acht Millionen Franken zu hoch ausgefallen, ändert daran nichts, ganz abgesehen davon, dass man dann immer noch bei einem Preis von 15 Mio. läge. Massgeblich ist der Kennt- nisstand des allenfalls Irrenden zur Zeit seiner Willensbildung. ZR. hat in Anbetracht der ihm seit 1980 ausnahmslos bekannten Geschäftsanschlüsse und der beiden T. Gutachten zumindest auch gewusst, dass wegen der technologischen Entwicklung und konjunkturbedingt Umsätze und Ertragskraft und damit der Wert der Q. erheb- lich schwankten. Einen wirklich verdeckten, das heisst ZR. nicht zugänglichen In- formationsvorsprung oder ein starkes Informationsgefälle zu seinem Nachteil hat es einerseits zu keinem Zeitpunkt gegeben und andererseits war der Anreiz zur Verifi- zierung der eigenen Kenntnisse objektiv gegeben. Für die Zivilkammer ist nicht ein- sichtig, dass ZR. nicht in Betracht gezogen hat, dass der Weiterveräusserungspreis erheblich höher liegen könnte. Viel näher als ein unbewusster Irrtum liegt, dass er sich an sein anlässlich der Aktienkapitalerhöhung von 1987 mit Überschwänglich- keit geäussertes Motto hielt: "Dir [AN.] gehöre das, was Du geschaffen hast" (act. 02.IV.6, S. 1 unten) und es ihn nachher reute. Allenfalls ist es so, dass sich sein nachträglicher Zorn und die masslose Enttäuschung nicht so sehr gegen AN. rich- ten, als vielmehr gegen sich selbst wegen seines unbedarften Verhaltens bei der Veräusserung seiner Minderheitsbeteiligung. In Anbetracht des Wissens von ZR. über die Q. und des Umstandes, dass er sich nicht erkennbar um die Konditionen des Weiterveräusserungsgeschäfts von AN. geschert hat, muss von bewusster ignorantia bei ZR. gesprochen werden. Irrtum ist notwendigerweise ein unbewusster Mangel eines Gedankens. Bewusste und insoweit gewollte Unkenntnis einer Tatsa- che schliesst den Irrtum über dieselbe Tatsache ebenso aus, wie der Zweifel an der Richtigkeit einer Tatsachenvorstellung. Wenn der Nichtwissende weiss, dass er nicht weiss, zweifelt, oder auch nur in Kauf nimmt, dass er nicht weiss, dann schliesst dies Irrtum im Rechtssinne aus (Schmidlin, a.a.O., N 15 f. zu Art. 23/24 OR). d. R. AN. sagte zum Telefonat zwischen den Parteien, nicht im Sinne einer Tatsachenwahrnehmung aber als persönlichen Eindruck, aus: "Nach dem Te- lefongespräch waren für mich die Fr. 800'000.— fix" (act. 02.VI.3, S. 8). Als Zeugin hat auch Anna G. (Jahrgang 1931), Eigentümerin einer gleich hohen Q.-Beteiligung wie der Kläger (10 %), ausgesagt. Zu Sachverhaltsfragen ist ihre Aussage wenig erhellend, im Zusammenhang mit den rechtlichen Betrachtungen zum Irrtum und zur Willensbildung allgemein ist eine ihrer Betrachtungen gleichwohl erwähnens- wert: "Wenn eine Aktie verkauft ist, dann ist sie verkauft. Wenn die am nächsten Tag dann steigt, dann hat man einfach Pech gehabt. Ich wäre nicht auf die Idee
61 gekommen, irgendwelche Nachforderungen an den Herrn AN. zu stellen" (act. 02.VI.9, S. 2 f.). A. sah sich zwar gereut, hatte aber letztlich die gleiche Einschät- zung und Einsicht wie Anna G. (act. 02.VI.8, S. 6/(). G. und A. hatten keine ursprüng- liche Vorstellung einer Preisbindung an den späteren Weiterveräusserungspreis, weder als Wille noch als Tatsache. Das konnte bei ZR. anders gewesen sein. Die Quintessenz der Zeugenaussagen G. und A., die gleich betroffen sind wie ZR., be- steht darin, dass es an ihnen gelegen hätte, eine solche Preisbindung zu kommuni- zieren beziehungsweise den umstrittenen Fakt zum Gegenstand des vertraglichen Konsenses zu machen. Es ist am Richter, das Recht anzuwenden, und es ist auch materiell nicht so, dass diese in ihrer Tragweite gleich lautenden Einschätzungen verschiedener Zeugen als Richtschnur für jede Aktientransaktion unter dem Blick- winkel von Art. 24/28 OR Geltung haben können. Indessen ist es im konkreten An- wendungsfall die Antwort des gesunden, Treu und Glauben widerspiegelnden Men- schenverstandes zur Problematik des Irrtums beziehungsweise zu der berechtigter- weise von einer Gegenpartei zu erwartenden Aufklärung. ZR.' Aktien sind nicht "am nächsten Tag gestiegen", sondern 7 Monate später. Hätte ZR., wie er heute geltend macht, von Anfang an und "selbstverständlich seine Aktien nur unter der Bedingung verkaufen wollen, dass der Preis in einem angemessenen Verhältnis zum Weiter- veräusserungspreis stand", dann hätte er sich dementsprechend im Vertrag mit AN. ausdrücklich gebunden – Freundschaft hin oder her. Dazu war er, selbst Fachmann und darüber hinaus Insider der Q., zweifelsohne in der Lage. Dies ist zwar eine Betrachtung zur Frage der konsensualen Seite des strittigen Geschäfts, die sich hier in dieser Form nicht stellt. Nichts anderes ergibt sich jedoch im Resultat unter den Aspekten von Grundlagenirrtum und Täuschung. Falls ZR. den vorgenannten inne- ren Grundwillen (Verkauf für 10 % des nachmaligen Weiterveräusserungserlöses) überhaupt jemals gehabt haben sollte, dann konnte er aufgrund seines eigenen vor- bestandenen Wissenstandes und seines Wissenmüssens keinem Irrtum der gel- tend gemachten Art unterliegen. Er hat nicht geirrt. Das schliesst sowohl die Anru- fung der Anfechtungsgrundlage von Art. 28 OR als auch jener von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR aus. 6.a. Ist die Berufung von AN. wie beantragt gutzuheissen und die Klage vollständig abzuweisen, trägt ZR. die in ihrer Höhe unverändert gemäss dem ange- fochtenen Urteil zu übernehmenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und sodann vollumfänglich jene des Berufungsverfahrens (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO). Letztere sind in Anwendung von Art. 5 lit. a (Gerichtsge- bühr) und Art. 8 Abs. 1 (Schreibgebühr Fr. 16.— pro Urteilsseite) des Kostentarifs
62 im Zivilverfahren auf Fr. 13'040.— (Gerichtsgebühr Fr. 8'000.—; Streitwertzuschlag Fr. 4'000.—; Schreibgebühr Fr. 1'040.—) festzusetzen. b. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO hat der vollständig unterlegene Kläger und Berufungsbeklagte ausserdem nach dem gleichem Grundsatz den obsiegen- den Beklagten und Berufungskläger für dessen notwendige Umtriebe im erstin- stanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren voll zu entschädigen. aa. Der Rechtsvertreter des Beklagten hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Honorarnote eingelegt und gemäss Aktenlage auch keine mündlichen Aus- führungen zum Prozessschaden seines Mandanten gemacht. Der Rechtsvertreter des Klägers hat unter diesem Titel einen Zeitaufwand von 118 Stunden geltend ge- macht und eine Honorarnote über Fr. 47'630.45 (einschliesslich Spesen, Interes- senwertzuschlag von Fr. 18'000.— und MWST) eingelegt, welchen Betrag die Vor- instanz dem Kläger zugesprochen hat. Dieser ist von keiner Seite selbständig an- gefochten worden und kann heute folglich nach dem umgekehrten Verfahrensaus- gang in der Höhe unverändert dem obsiegenden Beklagten und Berufungskläger zugesprochen werden. bb. Eine Honorarnote zum Rechtsvertretungsaufwand im Berufungsver- fahren ist keinerseits eingelegt worden. Diesfalls schätzt die Zivilkammer den für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Prozessaufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Neue materielle Rechtsfragen stellten sich im Berufungsverfahren nicht, Einreden im Sinne von Art. 225 Abs. 3 ZPO wurden keine erhoben und das Beweis- verfahren blieb geschlossen. Angesichts der Durchführung im mündlichen Verfah- ren und des Umfangs der Plädoyers ist eine Prozessentschädigung an den obsie- genden Berufungskläger von 6'000 Franken (MWST eingeschlossen) angemessen.
63 Demnach erkennt die Zivilkammer :
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Ziff. 4 OR). Beim Grundlagenirrtum bezieht sich der Irrtum also nicht auf eine Er- klärung, sondern - wie bei der absichtlichen Täuschung - auf die vorausgehende innerliche Willensbildung, die mangelhaft ist, wobei im Unterschied zu Art. 28 OR der Irrtum nur zur Anfechtung berechtigt, wenn er ein wesentlicher ist. Im einen wie im andern Fall muss aber ein Irrtum vorliegen. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, wofür auf vorstehende Erwägung Ziff. 5.3.c verwiesen werden kann. Auch die Be- rufung auf Art. 23/24 OR scheitert bereits aus diesem Grund. bb. Sodann gebricht es an der Wesentlichkeit des allfälligen Irrtums. Kon- kret verlangt die Rechtsprechung zur Bejahung von Wesentlichkeit das Vorhanden- sein zweier Merkmale, eines subjektiven und eines objektiven (BGE 118 II 62). Er- forderlich ist zunächst, dass die irrende Partei den irrtümlich vorgestellten Sachver- halt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses selbst als subjektiv notwendige Vertrags- grundlage (conditio sine qua non) betrachtete, wobei für den Nachweis des subjek- tiven Merkmals Plausibilität genügt (Schmidlin, a.a.O., N 444 zu Art. 23/24 OR). Aus subjektiver Sicht muss für den Irrenden der Sachverhalt, den er sich fälschlicher- weise vorgestellt hat, im Sinne von Kausalität eine unerlässliche Voraussetzung zum Abschluss des Vertrages gewesen sein. Bei Kenntnis des wahren Sachver-
48 halts, hätte er den Vertrag nicht mit dem betreffenden Inhalt abschliessen wollen (BGE 95 II 409). Sodann muss diese subjektive Betrachtung der irrenden Partei nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr objektiv gerechtfertigt sein, das heisst der Irrende hat den vorgestellten Sachverhalt nach Treu und Glauben im Geschäfts- verkehr als eine unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages be- trachten dürfen. Ein Grundlagenirrtum liegt also nur vor, wenn ein objektiver Be- trachter ebenfalls zum Schluss gelangte, dass der Vertrag bei Kenntnis des richti- gen Sachverhalts nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen worden wäre. Nicht erforderlich ist, dass sich beide Parteien gleichermassen geirrt haben (BGE 118 II 300). aaa. Die irrende Partei kann sich nach Treu und Glauben dann nicht auf subjektive Wesentlichkeit berufen, wenn sie durch ihr Verhalten zu verstehen gege- ben hat, dass der strittige Sachverhalt für sie nicht subjektiv wesentlich war (BGE 117 II 224). Das trifft auf ZR. voll zu. Ausgangspunkt jeder Bildung eines Geschäfts- willens ist ein bestimmtes Motiv, das in einem Wunsch, einem Bedürfnis oder in irgendeiner Vorstellung besteht. Der Grundlagenirrtum wird deshalb als Motivirrtum bezeichnet, weil sich diesfalls der Irrtum auf dieses Motiv bezieht, das heisst ohne Irrtum würde das Motiv nicht entwickelt. Angesichts der uncharakteristischen Ge- genleistung von AN. dürfte das Motiv von ZR. vorab im Preis gelegen haben, allen- falls war aber auch Triebfeder, dass er dem langjährigen Geschäftsfreund nicht im Weg stehen wollte, die gesamte Q.-Unternehmung veräussern zu können, wozu AN. darauf angewiesen war, die gesamten Aktien in seiner Hand zu haben, was ZR. bekannt war. Der Kläger macht geltend, er hätte den Vertrag nicht beziehungsweise nicht so abgeschlossen, wenn er von der Gegenpartei darüber aufgeklärt worden wäre, dass zu den gegebenen Zeitpunkten einschlägige Verhandlungsangebote vorgelegen haben. Im Sinne eines Umkehrschlusses soll also das allein kausale Motiv für den Verkauf darin bestanden haben, dass er 10 % des Weiterveräusse- rungspreises bekam. Oder mit anderen Worten, für den angeblich irrenden ZR. stand und fiel der Vertrag mit dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hatte (Kurt Klausberger, Die Willensmängel im schweizerischen Vertragsrecht, Diss. Zürich 1989, S. 55). Es ist nicht glaubhaft, dass der allenfalls irrtümlich vorgestellte Sach- verhalt in diesem Sinne von ausschlaggebender Bedeutung für die Willenbildung war. Gemäss dem mündlichen Vertrag von Ende August 1999 zwischen AN. und ZR. war der Aktienkaufpreis nicht bloss bestimmbar sondern numerisch eindeutig bestimmt, das heisst vom schliesslichen Gesamtverkaufpreis für die Q.-Unterneh- mungen unabhängig. Weil AN. und ZR. die Höhe des Aktienkaufpreises schon da- mals vereinbart hatten, bestand keine Veranlassung, den Preis am 28./29. Oktober
49 1999 nochmals neu zu verhandeln oder eingehend zu diskutieren. Hätte ZR. sich seit Ende August 1999 neu die Vorstellung zu eigen gemacht, dass eine Korrelation zum Weiterveräusserungspreis Gegenstand der Kaufpreisabrede bilde, oder ge- glaubt, es liege eine derartige Abhängigkeit des Betrages von Fr. 800'000.— sogar faktisch vor (tatsächliche Vorstellung, dass der Weiterveräusserungspreis Fr. 8-10 Mio. beträgt), wäre dies für beide Parteien etwas wesentlich Neues und Anderes gewesen (nämlich: Fr. 800'000.— bloss als vorläufige Kaufpreis- oder Akontozah- lung; spätere Ausgleichszahlung, sobald definitiver Gesamtverkaufspreis mit Über- nahmeinteressentin vereinbart sein wird). Angesichts der Fachkenntnisse und des spezifischen Insiderwissens von ZR. über den Kaufgegenstand scheint indessen klar, dass dannzumal dieses Thema eindeutig zur Sprache gekommen wäre, was aber nicht geschah. Auch für die möglichen späteren Vertragsschliessungszeit- punkte gilt, wer im Motiv im behaupteten Sinne fixiert ist, der verifiziert erfahrungs- gemäss die Tatsache. Schon der Umstand, dass ZR. sich nicht erkundigt hat, spricht gegen die subjektive Wesentlichkeit. ZR. war sich über Umfang und Bedeu- tung des Unternehmensverkaufs im Klaren. Er hat gewusst, dass intensive Ver- handlungen liefen, zu denen er selbst teilweise Entscheidungsgrundlagen erarbei- tete (Steuern, indirekte Teilliquidation etc.). Er hat gewusst, dass der Gesamtver- kauf mit einem ersten Interessenten aus nicht näher bekannten Gründen gescheitert war. Der Umstand, dass vor 6 Jahren Q. (ohne IQ.) auf über 20 Mio. Fr. geschätzt worden war, war ihm ebenso präsent. Und dennoch hat er im Verlauf von 6 Monaten (August 1999-Februar 2000) nicht ernsthaft hinterfragt, ob der sich von ihm angeb- lich vorgestellte Weiterveräusserungspreis nicht geändert haben könnte. Wenn er unter den gegebenen Umständen den Gegenpart nicht ansatzweise nach dem Stand der Verkaufsverhandlungen betreffend Q. gefragt hat, hat er konkludent zu verstehen gegeben, dass ihn der Stand der Verhandlungen und der spätere Aus- gang gar nicht interessierten. Sein vorbehaltloser Jubel über den Preis von Fr. 800'000.— durfte AN. entsprechend interpretieren. AN. und P. erschienen bei ZR. mit dem schriftlich vorbereiteten Verfügungsgeschäft (Empfangsbestätigung). ZR. ergänzte dieses in einem Nebenpunkt, indem er die auflösende Bedingung umfor- mulierte. Trotz des hocherfreulichen Preises hat er den Vertragstext also noch ein- gehend geprüft. Nun kann nicht allen Ernstes angenommen werden, er habe sich aktiv um Nebensächliches gekümmert, in Bezug auf den Preis als unverzichtbaren und für ihn wichtigsten Hauptpunkt des Kaufvertrages, trotz der behaupteten Vor- stellung der Preis von Fr. 800'000.— entspreche seinem proportionalen Anteil am späteren Wiederverkaufspreis, jedoch überhaupt nicht. Wenn sein Wille tatsächlich auf die von ihm später konstruierte Preisbindung gegangen wäre, dann hätte er dies zweifellos zum Ausdruck gebracht. Gleich verhält es sich mit der behaupteten Tat-
50 sachenvorstellung über den Gesamtverkaufspreis von 8-10 Mio. Fr. Die persönli- chen Fähigkeiten von ZR. und seine Kenntnisse über die Q. und IQ. sprechen stark gegen einen solchen Willen beziehungsweise gegen den Umstand, dass er unfrei- willig einem solchen Irrtum unterlag. Der Beweis, dass sich ZR. über den besagten Sachverhalt geirrt hat, ist gescheitert. Es erscheint äusserst weltfremd, weil jeder Lebenserfahrung widerspre- chend, dass ein 62-jähriger, höchst erfahrener und gewiefter Wirtschafts- und Steu- erjurist angenommen haben soll, der ihm angebotene Aktienkaufpreis entspreche proportional oder doch wenigstens +/- dem anteilsmässigen Weiterveräusserungs- preis und - anders als A. - nicht ansatzweise den Versuch unternommen hat, vom Vertragspartner irgendeine Information über diesen Weiterveräusserungspreis zu erhalten. Hätte ZR. diese Vorstellung gehabt, hätte er sie zweifellos - auch einem Freund gegenüber - zum Ausdruck gebracht respektive nach dem Weiterveräusse- rungspreis gefragt. Das Gegenteil erstaunt umso mehr, als sich auch in der Vorstel- lung des Klägers ZR. der Beklagte AN. erst in Vertragsverhandlungen mit Übernah- meinteressenten befand. Auch wenn diese fortgeschritten waren, so war der Preis nicht "greifbar" in dem Sinne, dass er feststand. Wie eine erste Erfahrung gezeigt hatte, konnte noch alles, bis hin zum totalen Scheitern der Verhandlungen, passie- ren. Das wusste ZR., womit zumindest die Vorstellung einer relativen Unsicherheit in Bezug auf den Preis verbunden war. Es wäre ein Grund mehr gewesen, zu fra- gen. Wenn er es nicht im Entferntesten tat, muss es ihm schlicht gleichgültig gewe- sen sein. Selbst für den nicht unmittelbar betroffenen P. war am 28. Oktober 1999 "dieser Punkt untergegangen" (act. 02.VI.7, S. 3), das heisst auch in seiner Vorstel- lung hätte, wenn es massgeblich gewesen wäre, darüber gesprochen werden müs- sen. Die Schlussfolgerung kann nur sein, dass es (auch) in der subjektiven Vorstel- lung von ZR. nicht conditio sine qua non war. Die Vorstellung, es sei "selbstver- ständlich, dass sich in dieser Situation ein Minderheitsaktionär nur mit dem seinem Anteil entsprechende Teil am Weiterveräusserungspreis zufrieden gebe", hat er sich erst nachträglich gebildet. Zwar ist grundsätzlich irrelevant, ob sich der Irrende schuldlos oder fahrlässig geirrt hat, indessen verlangt das Vertrauensprinzip die Berücksichtigung des Um- standes, ob die Vertragspartei mit einem unsorgfältigen Vorgehen der Gegenpartei rechnen musste oder nicht. Die Wertung besteht diesfalls nicht darin, dass man der irrenden Partei den Rechtsschutz von Art. 23 ff. OR zufolge eigenen Verschuldens entziehen sollte, sondern dem Rechtsschutz der Gegenpartei zufolge ihres berech- tigten Vertrauens Priorität zubilligen sollte. Aus Handeln und Nichthandeln einer
51 Partei sind nach Treu und Glauben gewisse Schlüsse zu ziehen. Man soll nicht stets mit allem, vom wenig Wahrscheinlichen bis hin zum Absurden, rechnen müssen. Kümmert sich jemand bei Vertragsabschluss nicht um die Klärung einer bestimmten Frage, obwohl es auf der Hand liegt, dass diese sich stellt, so darf die andere Partei grundsätzlich daraus den Schluss ziehen, dieser Punkt sei für den Partner im Hin- blick auf den Vertragsabschluss nicht von Bedeutung. Ein sich im Nachhinein als fahrlässig herausstellendes Verhalten kann letztlich also doch bewirken, dass ein bestimmter Umstand vom Irrenden nicht nach Treu und Glauben als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet werden durfte (BGE 117 II 218 E. 3b.). Je klei- ner die Schutz- und Aufklärungsbedürftigkeit des Irrenden ist, desto eher greift ihre Selbstverantwortung und ist die Wesentlichkeit des Grundlagenirrtums zu vernei- nen. Wenn sich ein äussert erfahrener Rechts- und Wirtschaftsfachmann wie ZR., entgegen dem, was sich in der gegebenen Situation offensichtlich aufdrängte, über- haupt nicht um das kümmerte, was genau in sein Fachgebiet gehört und sein täglich Brot ist, dann soll man daraus nicht der Gegenpartei eine einschlägige Aufklärungs- und Fürsorgepflicht aufbürden. Wenn ZR. sich für die Höhe des Weiterverkaufprei- ses überhaupt nicht erkennbar interessiert hat, obgleich er wusste, dass Verhand- lungen zwecks Weiterverkauf geführt wurden, so kann er nicht geltend machen, nach Treu und Glauben sei es für seinen Vertrag mit AN. Grundlage gewesen, dass kein derart hoher Erlös (Fr. 22 Mio.) für die Q.-Werke erzielt werde (vgl. in diesem Sinne BGE 117 II 218 E. 3b.). bbb. Es mangelt des weiteren am objektiven Wesentlichkeitsmerkmal, dass ZR. den allenfalls dennoch vorgestellten, falschen Sachverhalt (AN. wird alle Q.- Aktien für 8 Mio. Fr. oder "allenfalls etwas mehr" weiterverkaufen beziehungsweise hat es bereits getan) nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwen- dige Grundlage des Vertrages betrachten durfte. Das objektive Merkmal der We- sentlichkeit liegt darin, dass ein unbefangener Betrachter ebenfalls zum Schluss gelangt wäre, dass der Vertrag bei Kenntnis des richtigen Sachverhalts nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen worden wäre. Es war in der gegebenen Situation nicht für jeden unbefangenen Dritten unerlässlich zu wissen, dass AN. nicht mehr als Fr. 8-10 Mio. lösen würde. Man kann nicht sagen, dass nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr es geradezu notwendige Grundlage eines zu Zwecken des Weiterverkaufs getätigten Aktienverkaufsvertrages ist, dass der Verkäufer den Wei- terverkaufspreis kennt beziehungsweise, dass sich der Verkaufspreis nach dem späteren Weiterverkaufspreis richtet. Die Haltungen von A. und G. sagen jedenfalls etwas anderes.
52 cc. Unter Art. 28 OR muss der Täuschende erkannt haben, dass er einen Irrtum hervorrief oder unterhielt. Nach neuerer Praxis des Bundesgerichts muss auch unter dem Grundlagenirrtum die Gegenpartei nach Treu und Glauben zumin- dest erkennen müssen, dass der fälschlicherweise vorgestellte Sachverhalt für die irrende Partei subjektiv Vertragsvoraussetzung war (BGE 118 II 300). Bei der Prü- fung der subjektiven Wesentlichkeit unter dem Grundlagenirrtum kann auf das Er- fordernis der Erkennbarkeit der Bedeutung des irrtümlich vorgestellten Sachverhalts für den Vertragspartner im Licht einer fairen Risikoallokation nicht verzichtet werden (Schwenzer, a.a.O., N 37.27; Gilbert Kolly, Der Grundlagenirrtum nach Art. 24 OR: Rechtsprechung des Bundesgerichts, Diss. Fribourg 1978, N 335 ff.; analog bei der Vertrauenshaftung, bei welcher die Schutzbedürftigkeit der anderen Partei objektiv erkennbar sein muss, vgl. AJP 2006, 1035). Es kann nicht sein, dass die Gegen- partei ihrerseits den geheimen und beliebigen Vorstellungen des Irrenden schutzlos ausgeliefert ist. Dieser kann seinen Grundlagenirrtum nur dann erfolgreich geltend machen, wenn er seinem Gegner die Bedeutung dessen, was er irrigerweise zur Geschäftsgrundlage rechnete, hinlänglich zu erkennen gegeben hat (Schmidlin, a.a.O, N 49 zu Art. 23/24 OR). AN. hätte also sehen müssen, dass ZR. einem Irrtum unterlag, oder es hätte für ihn irgendwie erkennbar sein müssen, dass ZR. ihm das 10%-ige Aktienpaket nur verkaufte, wenn er, AN., ihm 10 % des nachmaligen Wie- derverkaufspreises bot, beziehungsweise, dass ZR. glaubte, der von AN. ausge- handelte Weiterveräusserungspreis für alle Q.-Aktien betrage 8-10 Mio. Fr. Das hat ZR. nicht zu erkennen gegeben und AN. hat es nicht erkannt. Für AN. war der nach- malige Weiterveräusserungspreis zu den in Frage kommenden Zeitpunkten keine Tatsache. ZR. hat sodann AN. nicht irgendwie zu erkennen gegeben, dass er, ZR., gedanklich davon ausging, AN. habe die gesamte Q. für 8-10 Mio. Fr. verkauft. ZR. brach, ohne den geringsten Vorbehalt erkennen zu lassen, in ungetrübten Jubel über den Betrag von Fr. 800'000.— aus. Wie im Übrigen auch aus der Zeugenaus- sage R. AN. hervorgeht, mass er das Ergebnis offensichtlich an seinem Erwerbs- preis von 1991 und nicht irgendwie am Weiterveräusserungspreis (act. 02.VI. 3, s. 7 f.). Das Nichtaufklären war für die Bildung des Vertragsschlusswillens von ZR. nicht kausal. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass dem allenfalls auf- klärungsbelasteten AN. erkennbar gewesen sein soll, dass ZR. in Bezug auf den Weiterveräusserungspreis einem Irrtum unterlag. AN. musste den Irrtum auch nicht argwöhnen. Eine entsprechende Überlegung drängte sich nicht auf – auch nicht theoretisch, denn ZR. interessierte sich nicht für den Stand der Verhandlungen. ZR. erzielte für seine Minderheitsbeteiligung risikolos und ohne jedwelche eigene Ver- handlungsbemühungen das 4-fache des Preises, den er selbst vor 8 Jahren bezahlt hatte. Auch die anderen Minderheitsaktionäre hatten nicht die Vorstellung einer
53 Preisbindung oder die faktische Vorstellung eines Wiederverkaufspreises von 8 Mio. Franken und demnach gegenüber AN. auch nicht entsprechenden Eindruck er- weckt. Das betrifft zwar nur G. und A., ist aber immerhin ein Indiz für die fehlende Erkennbarkeit bei AN. auch im Verhältnis zu ZR.. Es ist nicht bewiesen, dass AN. einen allfällig bei ZR. bestehenden Irrtum erkannt hat oder ein solcher für ihn er- kennbar war. dd. Der Weiterveräusserungspreis für Q./IQ. war ferner zu keinem der möglichen Vertragsschliessungszeitpunkte (August 1999, 28.10.1999, 16.2.2000) eine feststehende Tatsache und mit Bezug auf den Konsens ist erwiesen, dass die Parteien nicht eine künftige Entwicklung zur Grundlage ihrer vertraglichen Verein- barung machen wollten. Selbst eine bindende Offerte der Übernahmeinteressentin- nen im Sinne von Art. 3 ff. OR lag nicht vor, oder um mit den Worten des Klägers zu sprechen, der Weiterveräusserungspreis war für AN. nicht "greifbar". Verwirklicht hatten sich Absichtserklärungen im Sinne von Verhandlungsbasen, die in Bandbrei- ten unverbindliche Wert- beziehungsweise Kaufpreisvorstellungen definierten. Die Parteien (AN./E., AN./D.) konnten sich ohne weiteres aus den Verhandlungen zurückziehen, wie dies denn auch im Falle von E. geschah. Der Weiterveräusse- rungspreis als Objekt der Täuschung und des Irrtums bei ZR. war also eine zukünf- tige Tatsache. Ob auch ein Irrtum über einen zukünftigen Sachverhalt unter Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR fallen kann, ist umstritten. Die Tendenz in der Rechtsprechung geht dahin, auch solche Irrtümer gelten zu lassen. Voraussetzung ist, dass zumin- dest die anfechtende Partei den Eintritt des erwarteten zukünftigen Sachverhalts als sicher betrachtete und die andere Partei entweder diesen Irrtum teilte oder nach Treu und Glauben im Geschäftverkehr hätte erkennen müssen, dass die Sicherheit für die andere Partei Vertragsvoraussetzung war (BGE 118 II 300; Urteil BGer vom 21.4.1998, RFJ/FZR 1998, 321 f; Rechenschaftsbericht Obergericht/TG 1999, 176 f; BJM 2000, 193). Bloss spekulative Erwartungen genügen nicht; es liegt dann schon gar kein Irrtum im Sinne von Art. 23 OR vor. Eine solche Sicherheit bestand hier nicht. Zum Sachverhalt ist vorab festzuhalten, dass die klägerische Behauptung in der Prozesseingabe, AN. habe ihm am 28. Oktober 1999 gesagt, die Verhand- lungen seien so weit gediehen, dass die genannte Preisbandbreite für die Q.-Aktien des Klägers "mit grösster Sicherheit" zugesagt werden könne, Erfindung ist. Selbst der phantasiebefähigte Zeuge P. hat nichts dergleichen wahrgenommen oder hin- eingelesen. Der Irrtum über einen zukünftigen Sachverhalt kann dann eine rechtlich rele- vante Fehldiagnose (Irrtum) sein, wenn der von der Vorstellung erfasste künftige
54 Sachverhalt als gegenwärtiger (antizipierte Gegenwart) vorgestellt wurde, subjektiv mit seinem Eintritt gerechnet wurde und nach Treu und Glauben im Geschäftsver- kehr objektiv risikofrei mit seinem Eintritt auch gerechnet werden durfte. Zumindest die irrende Partei muss sich über die Zukünftigkeit des Sachverhalts Gedanken ge- macht und seinen Eintritt in subjektiver wie objektiver Hinsicht als risikofrei und ge- wiss vorhergesehen haben. Hoffnungen und Spekulationen genügen nicht. Nur un- ter diesen Voraussetzungen kann die Fehlprognose zu einer irrtumszugänglichen Fehldiagnose werden. Wird der zukünftige Sachverhalt hingegen als in der Zukunft liegend vorgestellt, so schliesst diese Vorstellung die Risiken ein, die allem Zukünf- tigen anhaften. Sodann schliesst jeder kleinste subjektive Zweifel an der Risikolo- sigkeit des Eintritts die Irrtumsmöglichkeit aus. Falsche Vorstellungen über einen Sachverhalt, der den Parteien unsicher erscheinen musste, kommen für die Irr- tumsanfechtung nicht in Betracht (Bruno Schmidlin, Der Irrtum über zukünftige Sachverhalte nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR: Fehldiagnose oder Fehlprognose, in AJP 1992, 1386 ff.; von Thur/Peter, a.a.O., S. 313 Anm. 44). ZR. hat nicht geglaubt, es stehe schon in jenen Zeitpunkten fest (antizipierte Gegenwart), dass AN. die ge- samten Q.-Aktien für (nur) Fr. 8-10 Mio. verkaufte. Denn zum einen wusste er ab einem bestimmten Zeitpunkt, dass die Vertragsverhandlungen mit einer ersten In- teressentin gescheitert waren. Vor allem aber wälzte er eingestandenermassen Ge- danken, AN. nach dem Stand der Vertragsverhandlungen und dem Namen des Er- werbers zu fragen – tat es dann aber doch nicht. Wenn es gemäss seiner internen Bewusstseinslage mit Gewissheit festgestanden hätte, dass Q. für 8-10 Mio. Fr. wegging, hätte die Idee, nachzufragen, gar nicht aufkommen können. Dass sie aber tatsächlich aufkam, kann letztlich nur so interpretiert werden, dass dieser Preis für ZR. keine gegenwärtige und sichere Vorstellung war. Er hat sich den fraglichen Sachverhalt (Zustandekommen Verkauf, Weiterverkaufspreis) demnach als in der Zukunft liegend vorgestellt, weshalb seine Vorstellung die Risiken (hier jenes eines erheblich höheren Weiterveräusserungspreises) einschloss, die allem Zukünftigen anhaften. Unter diesen Gegebenheiten kann kein Irrtum vorliegen. e. Blosse Fahrlässigkeit des Täuschenden genügt für die Anfechtung nach Art. 28 OR nicht. Die Täuschung muss absichtlich erfolgt sein. Absichtlichkeit liegt dann vor, wenn der Urheber der Täuschung bezüglich der Unrichtigkeit der Tatsache wissentlich gehandelt hat und mit dem Willen, beim anderen einen Irrtum zu erregen, beziehungsweise aufrechtzuerhalten, um ihn so zu einem bestimmten Vertragsschluss zu verleiten (Bucher, a.a.O., S. 220; BGE 123 III 169).
55 aa. Es ist schwer vorstellbar, dass der gebildete und lebenserfahrene AN. vorgängig den Entschluss gefasst haben soll, allein durch Verschweigen des Ver- handlungsstatus mit E. bei ZR. einen Irrtum hervorzurufen. Er konnte sich, selbst wenn er durch Freundschaft bestehende Hemmungen bei ZR. in Betracht gezogen haben sollte, nicht darauf verlassen, dass ZR. blindlings zustimmen würde. Letzte- rer hätte nur zu fragen brauchen. Damit musste AN. jedenfalls rechnen. bb. Die Idee, AN. habe ab Mitte 1999 systematisch dafür gesorgt, ZR. von jeglichen Information über die Höhe der Angebote der Kaufinteressentinnen und den Verkaufspreises fern zu halten, um ihn willentlich von Informationen fernzuhal- ten, erscheint abenteuerlich angesichts der Tatsache, dass es der ausdrückliche Wunsch von AN. war, ZR. nur gerade einen Monat nachdem er ihn "über den Tisch gezogen" haben soll, bei der Vertragsunterzeichnung dabei zu haben und ihn bei dieser Gelegenheit auch noch als Escrow-Agenten einsetzte, im sicheren Wissen, dass ZR. dadurch vom Weiterverkaufpreis zwangsläufig Kenntnis erhielt. Das wird im gleichen Sinn untermauert durch die erwiesene Tatsache, dass sich AN. im März 2000 bei der Käuferin D. mit Erfolg dafür einsetzte, dass ZR. im Verwaltungsrat der IQ. blieb und darüber hinaus neu auch Einsitz in den Verwaltungsrat der Q. nahm (act. 02.III.1/3; 02.IV.40/41). Wenn er eine Täuschung aufrecht zu erhalten gehabt hätte, hätte er gegenteils darauf hingearbeitet, ZR. auch künftig von jeglichen Infor- mationen der Übernehmerin D. oder aus Gesellschaftsakten der Q. fernzuhalten. Das nachfolgende Verhalten von AN. ist daher mit der Verschleierungstheorie des Klägers in mehreren Punkten nicht in Einklang zu bringen. Im Licht des behaupte- ten, seit anfangs 1999 systematisch und sorgsam aufgebauten Täuschungsgebil- des müsste man beides als kapitale Anfängerfehler bezeichnen. Es ist auszusch- liessen, dass sie dem "mit allen Wassern gewaschenen" AN. unterlaufen wären. Es überzeugt, dass er sich so verhielt, weil er in seiner Vorstellung gar nichts vor sei- nem Freund zu verbergen hatte. Das schliesst die Täuschungsabsicht aus. cc. ZR. hatte die streitbetroffenen Q.-Aktien, welche bereits damals 10 % des Aktienkapitals ausmachten, 1991 vom Schwager von AN. gekauft. Obwohl AN. diese Aktien selber hätte übernehmen können, war er an ZR. als dem neuen Aktio- när interessiert. Der mit B. schriftvertraglich vereinbarte Kaufpreis betrug Fr. 400'000.—, wovon ZR. nachweislich nur Fr. 200'000.— zahlte und AN. persönlich die andere Hälfte. Der von ZR. formulierte Vertrag hielt fest, dass "es sich beim Kaufpreis um einen Pauschalpreis handelt, der aufgrund eigener Wertbeurteilung durch den Käufer zustande gekommen ist und dass mündliche Vereinbarungen, so- weit sie durch den vorstehenden Vertragstext nicht gedeckt sind, keine Gültigkeit
56 haben". Entgegen dem aus dem schriftlichen Vertrag mit B. Hervorgehenden be- hauptet ZR. heute, mit ihm sei ein Kaufpreis Fr. 200'000.— vereinbart worden, und die anderen Fr. 200'000.— seien Rückzahlung von AN. an B. "aus einer früheren Sanierungsbeteiligung" gewesen (Prozesseingabe S. 9). Dafür ist der Kläger be- weispflichtig. Unter Hinweis auf eine Aussage von R. AN.: "Es ist möglich, dass im Rahmen der Übertragung des Aktienpaketes darüber gesprochen wurde, dass B. uns in den 70er Jahren geholfen habe und man ihm deshalb einen grosszügigen Kaufpreis zahlen wolle", stellte die Vorinstanz auf die Sachverhaltsdarstellung von ZR. ab. Das ist nicht haltbar. Die Zeugin, welcher die Vorinstanz in anderem Zu- sammenhang nota bene die Glaubwürdigkeit infolge ihrer Stellung zum Beklagten Ehemann generell abspricht, berichtet hier zum einen nur vom Hörensagen ("Bei den Vertragsverhandlungen [mit B.] war ich nicht selber dabei und konnte diesbe- züglich keine eigenen Wahrnehmungen machen"; Art. 186 Abs. 1 ZPO), zum ande- ren bezog sich ihre Vermutung lediglich auf die Höhe des an B. gezahlten Betrags (grosszügiger Kaufpreis), nicht aber auf den Grund, warum ZR. nur die Hälfte davon zu bezahlen hatte und der Rest ihr Ehemann. Nicht ins Bild passt auch, dass AN. eine in den Büchern nicht aufscheinende Schuld der Q. auf diesem Weg hätte per- sönlich vollumfänglich zurückzahlen sollen. Der Beweis für die Behauptung von ZR., der mit B. vereinbarte Kaufpreis habe Fr. 200'000.— betragen, ist gescheitert. Der von ihm an B. zu zahlende Kaufpreis betrug Fr. 400'000.— und davon übernahm AN. die Hälfte. Diese Überlegungen zum Aktienerwerb durch ZR. von B. sind irrelevant für die Konsensfrage im Rechtsgeschäft ZR./AN., da diese nicht strittig ist. Für die Täu- schungs- und Irrtumsfrage sind sie insofern von Bedeutung, als sich gewisse Rück- schlüsse auf die Bewusstseinslage von AN. und damit für die Fragen der Täu- schungsabsicht und der Erkennbarkeit des gegnerischen Irrtums ziehen lassen. Aus dem besagten Sachverhalt ergeben sich nämlich Plausibilität und Glaubhaftig- keit der Behauptungen von AN., betreffend seiner inneren Überlegungen, die ihn dazu führten, ZR. einen Übernahmepreis von Fr. 800'000.— zu offerieren. Nach seiner Behauptung ging AN. vom Gutachten W. vom 05. Juli 1999 mit einem Unter- nehmensertragswert von Fr. 18-19 Mio. und der unverbindlichen Kaufofferte von E. vom 25. Oktober 1999 über Fr. 18.6 Mio. aus, wobei vom gesamten Betrag mindes- tens Fr. 2 Mio. für IQ. abzuziehen waren, womit für Q. noch Fr. 16 Mio. verblieben. Davon entfielen 10 % oder Fr. 1.6 Mio. auf die ehemaligen Q.-Aktien von B.. Weil ZR. 1991 nur den hälftigen Kaufpreis an B. erbracht hatte, war in einer insoweit nachvollziehbaren Vorstellung AN.s dieser Betrag zu halbieren, so dass sein Ange- bot schliesslich auf Fr. 800'000.— lautete. Der Grund für die an ZR. gemachte Of-
57 ferte von Fr. 800'000.— lag in der subjektiven Vorstellung von AN. also nicht darin, dass er seinem Angebot nur einen Bruchteil des mutmasslichen Weiterverkaufs- preises zugrunde legte, sondern darin, dass er den Aktienerwerb durch ZR. selbst mitfinanziert hatte und daher in einer vermeintlich geminderten Anspruchsgrundlage von ZR. ihm gegenüber. Ob und unter welchen Titeln solches rechtlich haltbar und/oder ökonomisch begründbar ist, kann offen bleiben. Sicher ist, dass die kläge- rische Behauptung, AN. habe das Gespräch vom 28. Oktober 1999 mit einer fal- schen Aussage zum Preis eingeleitet, objektiv unhaltbar ist. AN. hat den Preis, den er erhalten wird, gar nicht genannt. Sodann ergibt sich aus den glaubhaften Über- legungen von AN. über seine eigene, innere Willensbildung betreffend den Preis für ZR. ein weiterer klarer Hinweis, der gegen eine Täuschungsabsicht von AN. in Be- zug auf den Stand der Vertragsverhandlungen mit den Kaufinteressentinnen und die Erkennbarkeit einer allfällig bei ZR. eingetretenen Täuschung spricht. In diesem Zusammenhang (Berechnungsüberlegungen von AN. beim Kauf von ZR.) ist zwar festzustellen, dass AN. G. und A. einen leicht höheren Preis bot wie ZR. (A., 1 % AK, Offerte Fr. 100'000.—; G., 10 % AK, Offerte Fr. 1'000'000.—). Dabei mochten jedoch andere Überlegungen eine Rolle gespielt haben. A. hielt nur 1 % des Akti- enkapitals und die Firma G. machte schon früh klar, dass sie einen Preis unter ihrem damaligen Erwerbspreis von Fr. 10'000.— pro Aktie nicht akzeptierte, sich ohne Rücksicht auf den Weiterverkaufspreis aber auch mit einem solchen zufrieden gab. Die Vorstellung von AN., ZR. habe nur Anspruch auf die Hälfte, nämlich auf Fr. 800'000.— des in vorgenannter Weise innerlich kalkulierten Preises, ist nicht eine Tatsache, sondern eine in Bezug auf die Offerte willensbildende Rechtsmei- nung des Käufers. Insoweit ist bereits fraglich, ob eine Täuschungshandlung oder eine einschlägige Unterlassung vorliegt. Meinungen und Werturteile sind keine Tat- sachen. Die Unterlassung, sie dem Verhandlungspartner mitzuteilen, ist im vorlie- genden Zusammenhang daher nicht einschlägig. Es spricht schliesslich einiges dafür, dass ZR. innerlich analoge Berech- nungsüberlegungen wie AN. gemacht hat, ansonsten seine Begeisterung (fantas- tisch, hocherfreut) über den Kaufpreis von Fr. 800'000.— nicht restlos erklärbar wäre. ZR. wusste in den kritischen Zeitpunkten zwischen August 1999 und Februar 2000, dass für die gesamte Q.-Unternehmung ein Erlös von Fr. 16 Mio. und mehr erzielbar war. Dennoch hat er weder beim Telefonat mit AN. Ende August 1999, noch in der Besprechung 28. Oktober 1999, noch bei der zweiten Unterzeichnung am 16. Februar 2000 irgendeine Frage zur Höhe des Aktienkaufpreises von Fr. 800'000.— beziehungsweise zum Weiterveräusserungspreis gestellt. Die Erklärung
58 dafür kann darin liegen, dass er damals die gleichen Berechnungsüberlegungen wie AN. gemacht hatte. Wenn er nicht die gleichen Überlegungen wie AN. angestellt hatte, hätte er nicht hocherfreut sondern enttäuscht sein müssen. Wenn er aber die gleichen Überlegungen wie AN. angestellt hatte, hatte er bezüglich des Verhand- lungspreises mit den Kaufinteressentinnen keine innere Vorstellung, die von der Wirklichkeit abwich. 5.4.a Die Parteien und die Vorinstanz haben lange Ausführungen ge- macht, die dazu dienen sollen, den "wahren" Wert von Q. zu den verschiedenen Zeitpunkten zu eruieren. Das ist nicht von Interesse. Vorliegend geht es um das Wissen, dass Unternehmensbewertungen vorhanden waren und worauf sie laute- ten, sodann aber auch um das Wissen über die wirtschaftliche Entwicklung und die Branche der Q., wie auch um die praktisch Allgemeinwissen darstellende Erfah- rungstatsache, dass derartige Bewertungen von Technologieunternehmen mit er- heblichen Unsicherheitsfaktoren behaftet sind und der Markt wegen nicht vorher- sehbarer Absichten und Erwartungen seiner Teilnehmer durchaus zu überraschen- den Resultaten führen kann. Wenn der Kläger zur Unterstützung seiner Ahnungslo- sigkeit in erster Instanz ausführen liess, der schliesslich exzessiv hohe Weiterver- äusserungspreis von 22. Mio. Fr. habe weit ausserhalb aller sachlich begründbaren Erwartungen und wirtschaftlichen Realitäten gelegen und sei nur auf der Spekula- tion mächtiger Umsatzsteigerungen in der Zukunft begründet gewesen, so ist ihm zu entgegnen, dass mit solchen Überlegungen eines Kaufinteressenten in gewis- sem Rahmen eben zu rechnen ist. Das galt nicht nur abstrakt, sondern konkret für die Q. zurzeit und unter den an den betreffenden Rechtsgeschäften involvierten Be- teiligten. Die ZR. sattsam bekannte T.-Bewertung von 1993 über 20.6 Mio. Fr. im- plizierte diese Möglichkeit. Bereits angesichts dieses Bewertungsgutachtens mutet die vorinstanzliche Annahme, ZR. habe keinesfalls ahnen können, dass ein deutlich höherer als 8 Mio. Fr., bis zu 20 Mio. Fr. reichender Preis für die Q.-Unternehmung erzielbar sei, seltsam an. Diese Ahnungslosigkeit kann man ZR. schlicht nicht ab- kaufen. b. Q. und IQ. erzielten im Jahre 1998 einen Nettobetriebserlös (vor Ab- schreibungen und Steuern) von zusammen 1.47 Mio. Fr. (act. 02.III.16); der Opera- ting Cash-Flow (Ergebnis nach Steuern zuzüglich Abschreibungen und Rückstel- lungen) betrug Fr. 1.53 Mio. (act. 02.V.2). Es ist erstellt, dass die Geschäftszahlen 1998 E. zugänglich gemacht wurden (act. 02.V.3), weshalb E. AN. am 04. Oktober 1999, ohne Due Diligence Prüfung, aufgrund eben dieses durchschnittlich erzielba- ren Jahresnettoertrages von aufgerundet 1.5 Mio. Fr. und eines Kapitalisierungs-
59 faktors von 10, ihre approximative unverbindliche Kaufpreisvorstellung für die Akti- engesamtheit beider Unternehmungen mit 15 Mio. Fr. eröffnete. Die Zahl von Fr.
15. Mio. lag selbstredend für einen Verhandlungseinstieg so zu ihren Gunsten, wie jene von Hoffnungen getragenen Fr. 25 Mio., die ihr AN. als erste Vorstellung münd- lich kommuniziert haben soll. Diese Preisvorstellung wurde von E. auf der Basis derselben Faustregel jedoch unter Annahme eines durchschnittlich erzielbaren Jah- resertrages von 1.86 Mio. Fr. am 25. Oktober 1999 unverbindlich auf Fr. 18.6 Mio. erhöht (act. 02.III.33). Wenn der Outsider E. sich innert kürzester Zeit diese prima- facie Wertvorstellungen bilden konnte, konnte sich dies der jahrelange Insider und Wirtschaftsanwalt ZR., dem die T.-Gutachten 1993 und 1996 sowie der Jahresab- schluss 1998 von Q. und IQ. bekannt waren, ebenso gut. Auch A. konnte es im September 1999; ohne Kenntnis des W.-Gutachtens lag seine überschlagsmässige Schätzung damals immerhin bei maximal 15. Mio. Fr. (act. 02.VI.8, S. 8), also weit über dem, was ZR. zum gleichen Zeitpunkt kritiklos als Tatsache hingenommen ha- ben will. c. Nicht etwa für einen Gesamtverkauf der Unternehmung, sondern bloss zwecks Rückkauf der G.-Aktien, war gemäss ZR. im Oktober 1994 eine Be- wertung der Q.-Aktie (à nom. Fr. 1'000.—) mit Fr. 10'000.—, gerechtfertigt, "obwohl der Abschluss 1993 nicht besonders gut gewesen war, da 1994/1995 aber wieder mit ausgezeichneten Ergebnissen zu rechnen war" (act. 02.IV.9, S. 2), was dann auch eintrat. Diese Selbstbewertung galt für die Minderheitsbeteiligung von G.. ZR. hatte 1993/94 also erwiesenermassen die innere Vorstellung, dass die Q. Aktie für eine Minderheitsbeteiligung einen Wert von Fr. 10'000.— hatte und gemäss T. Be- wertungsgutachten 1993, an welchem er mitgearbeitet hatte, der gesamte Unter- nehmenswert für einen Übernehmer bei über 20 Mio. Fr. liegen konnte. Mag sein, dass sich die Konjunktur nach dem Abklingen des Ost-Booms abgeschwächt hatte und das T.-Gutachten 1996 noch auf einen Wert von rund 7 Mio. Fr. (allerdings ohne Markt-, Synergie- und Konkurrenzvorteile für einen Gesamtübernehmer) kam. Q. erzielte nach wie vor Jahresumsätze von 22-24 Mio. Fr. Angesichts dieser Historie und Bewusstseinlage und nachdem ihm AN. nicht "vorgegaukelt" hat, er verkaufe das ganze Unternehmen für 8-10 Mio. Fr., ist es schlechterdings nicht nachvollzieh- bar, dass ZR. im Herbst 1999 – ohne den geringsten kritischen Gedanken daran zu verschwenden – die irrige Sachverhaltsvorstellung gehabt haben soll, dass AN. die ganze Q. für bloss 8 Mio. Fr. hergab. ZR. konnte sich nicht in einem entsprechenden Irrtum befunden haben, weder im August 1999, noch im Oktober 1999, noch im Februar 2000. Das kann man dem erfahrenen und gewieften Wirtschaftsanwalt nicht abkaufen. Die von ihm im Prozess angerufene rückwärtige Betrachtung des
60 Zeugen F., der Preis von 22 Mio. Fr. sei um mindestens sieben bis acht Millionen Franken zu hoch ausgefallen, ändert daran nichts, ganz abgesehen davon, dass man dann immer noch bei einem Preis von 15 Mio. läge. Massgeblich ist der Kennt- nisstand des allenfalls Irrenden zur Zeit seiner Willensbildung. ZR. hat in Anbetracht der ihm seit 1980 ausnahmslos bekannten Geschäftsanschlüsse und der beiden T. Gutachten zumindest auch gewusst, dass wegen der technologischen Entwicklung und konjunkturbedingt Umsätze und Ertragskraft und damit der Wert der Q. erheb- lich schwankten. Einen wirklich verdeckten, das heisst ZR. nicht zugänglichen In- formationsvorsprung oder ein starkes Informationsgefälle zu seinem Nachteil hat es einerseits zu keinem Zeitpunkt gegeben und andererseits war der Anreiz zur Verifi- zierung der eigenen Kenntnisse objektiv gegeben. Für die Zivilkammer ist nicht ein- sichtig, dass ZR. nicht in Betracht gezogen hat, dass der Weiterveräusserungspreis erheblich höher liegen könnte. Viel näher als ein unbewusster Irrtum liegt, dass er sich an sein anlässlich der Aktienkapitalerhöhung von 1987 mit Überschwänglich- keit geäussertes Motto hielt: "Dir [AN.] gehöre das, was Du geschaffen hast" (act. 02.IV.6, S. 1 unten) und es ihn nachher reute. Allenfalls ist es so, dass sich sein nachträglicher Zorn und die masslose Enttäuschung nicht so sehr gegen AN. rich- ten, als vielmehr gegen sich selbst wegen seines unbedarften Verhaltens bei der Veräusserung seiner Minderheitsbeteiligung. In Anbetracht des Wissens von ZR. über die Q. und des Umstandes, dass er sich nicht erkennbar um die Konditionen des Weiterveräusserungsgeschäfts von AN. geschert hat, muss von bewusster ignorantia bei ZR. gesprochen werden. Irrtum ist notwendigerweise ein unbewusster Mangel eines Gedankens. Bewusste und insoweit gewollte Unkenntnis einer Tatsa- che schliesst den Irrtum über dieselbe Tatsache ebenso aus, wie der Zweifel an der Richtigkeit einer Tatsachenvorstellung. Wenn der Nichtwissende weiss, dass er nicht weiss, zweifelt, oder auch nur in Kauf nimmt, dass er nicht weiss, dann schliesst dies Irrtum im Rechtssinne aus (Schmidlin, a.a.O., N 15 f. zu Art. 23/24 OR). d. R. AN. sagte zum Telefonat zwischen den Parteien, nicht im Sinne einer Tatsachenwahrnehmung aber als persönlichen Eindruck, aus: "Nach dem Te- lefongespräch waren für mich die Fr. 800'000.— fix" (act. 02.VI.3, S. 8). Als Zeugin hat auch Anna G. (Jahrgang 1931), Eigentümerin einer gleich hohen Q.-Beteiligung wie der Kläger (10 %), ausgesagt. Zu Sachverhaltsfragen ist ihre Aussage wenig erhellend, im Zusammenhang mit den rechtlichen Betrachtungen zum Irrtum und zur Willensbildung allgemein ist eine ihrer Betrachtungen gleichwohl erwähnens- wert: "Wenn eine Aktie verkauft ist, dann ist sie verkauft. Wenn die am nächsten Tag dann steigt, dann hat man einfach Pech gehabt. Ich wäre nicht auf die Idee
61 gekommen, irgendwelche Nachforderungen an den Herrn AN. zu stellen" (act. 02.VI.9, S. 2 f.). A. sah sich zwar gereut, hatte aber letztlich die gleiche Einschät- zung und Einsicht wie Anna G. (act. 02.VI.8, S. 6/(). G. und A. hatten keine ursprüng- liche Vorstellung einer Preisbindung an den späteren Weiterveräusserungspreis, weder als Wille noch als Tatsache. Das konnte bei ZR. anders gewesen sein. Die Quintessenz der Zeugenaussagen G. und A., die gleich betroffen sind wie ZR., be- steht darin, dass es an ihnen gelegen hätte, eine solche Preisbindung zu kommuni- zieren beziehungsweise den umstrittenen Fakt zum Gegenstand des vertraglichen Konsenses zu machen. Es ist am Richter, das Recht anzuwenden, und es ist auch materiell nicht so, dass diese in ihrer Tragweite gleich lautenden Einschätzungen verschiedener Zeugen als Richtschnur für jede Aktientransaktion unter dem Blick- winkel von Art. 24/28 OR Geltung haben können. Indessen ist es im konkreten An- wendungsfall die Antwort des gesunden, Treu und Glauben widerspiegelnden Men- schenverstandes zur Problematik des Irrtums beziehungsweise zu der berechtigter- weise von einer Gegenpartei zu erwartenden Aufklärung. ZR.' Aktien sind nicht "am nächsten Tag gestiegen", sondern 7 Monate später. Hätte ZR., wie er heute geltend macht, von Anfang an und "selbstverständlich seine Aktien nur unter der Bedingung verkaufen wollen, dass der Preis in einem angemessenen Verhältnis zum Weiter- veräusserungspreis stand", dann hätte er sich dementsprechend im Vertrag mit AN. ausdrücklich gebunden – Freundschaft hin oder her. Dazu war er, selbst Fachmann und darüber hinaus Insider der Q., zweifelsohne in der Lage. Dies ist zwar eine Betrachtung zur Frage der konsensualen Seite des strittigen Geschäfts, die sich hier in dieser Form nicht stellt. Nichts anderes ergibt sich jedoch im Resultat unter den Aspekten von Grundlagenirrtum und Täuschung. Falls ZR. den vorgenannten inne- ren Grundwillen (Verkauf für 10 % des nachmaligen Weiterveräusserungserlöses) überhaupt jemals gehabt haben sollte, dann konnte er aufgrund seines eigenen vor- bestandenen Wissenstandes und seines Wissenmüssens keinem Irrtum der gel- tend gemachten Art unterliegen. Er hat nicht geirrt. Das schliesst sowohl die Anru- fung der Anfechtungsgrundlage von Art. 28 OR als auch jener von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR aus. 6.a. Ist die Berufung von AN. wie beantragt gutzuheissen und die Klage vollständig abzuweisen, trägt ZR. die in ihrer Höhe unverändert gemäss dem ange- fochtenen Urteil zu übernehmenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und sodann vollumfänglich jene des Berufungsverfahrens (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO). Letztere sind in Anwendung von Art. 5 lit. a (Gerichtsge- bühr) und Art. 8 Abs. 1 (Schreibgebühr Fr. 16.— pro Urteilsseite) des Kostentarifs
62 im Zivilverfahren auf Fr. 13'040.— (Gerichtsgebühr Fr. 8'000.—; Streitwertzuschlag Fr. 4'000.—; Schreibgebühr Fr. 1'040.—) festzusetzen. b. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO hat der vollständig unterlegene Kläger und Berufungsbeklagte ausserdem nach dem gleichem Grundsatz den obsiegen- den Beklagten und Berufungskläger für dessen notwendige Umtriebe im erstin- stanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren voll zu entschädigen. aa. Der Rechtsvertreter des Beklagten hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Honorarnote eingelegt und gemäss Aktenlage auch keine mündlichen Aus- führungen zum Prozessschaden seines Mandanten gemacht. Der Rechtsvertreter des Klägers hat unter diesem Titel einen Zeitaufwand von 118 Stunden geltend ge- macht und eine Honorarnote über Fr. 47'630.45 (einschliesslich Spesen, Interes- senwertzuschlag von Fr. 18'000.— und MWST) eingelegt, welchen Betrag die Vor- instanz dem Kläger zugesprochen hat. Dieser ist von keiner Seite selbständig an- gefochten worden und kann heute folglich nach dem umgekehrten Verfahrensaus- gang in der Höhe unverändert dem obsiegenden Beklagten und Berufungskläger zugesprochen werden. bb. Eine Honorarnote zum Rechtsvertretungsaufwand im Berufungsver- fahren ist keinerseits eingelegt worden. Diesfalls schätzt die Zivilkammer den für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Prozessaufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Neue materielle Rechtsfragen stellten sich im Berufungsverfahren nicht, Einreden im Sinne von Art. 225 Abs. 3 ZPO wurden keine erhoben und das Beweis- verfahren blieb geschlossen. Angesichts der Durchführung im mündlichen Verfah- ren und des Umfangs der Plädoyers ist eine Prozessentschädigung an den obsie- genden Berufungskläger von 6'000 Franken (MWST eingeschlossen) angemessen.
63 Demnach erkennt die Zivilkammer :
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Bezirksge- richts L. vom 28. März 2006 (Proz. Nr.110-2004-60) wird aufgehoben und die Klage von ZR. abgewiesen.
- a. Die Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 300.— und des bezirks- gerichtlichen Verfahrens von Fr. 29'202.35 trägt ZR.. b. ZR. ist verpflichtet, AN. für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 47'630.45 (MWST eingerechnet) zu bezahlen.
- a. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 13'040.— (Gerichtsgebühr Fr. 8'000.—; Streitwertzuschlag Fr. 4'000.—; Schreibgebühr Fr. 1'040.—) ge- hen zu Lasten von ZR.. b. ZR. ist verpflichtet, AN. für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung von 6'000 Franken (MWST eingerechnet) zu bezahlen.
- Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 02. Oktober 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 42 (Die an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Urteil vom 04.12.2007 abgewiesen) Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Hubert Aktuar Conrad —————— In der zivilrechtlichen Berufung des AN., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Zinsli, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts L., vom 28. März 2006 (Proz. Nr. 110-2004-60), mit- geteilt am 10. Mai 2006, in Sachen des ZR., Kläger und Berufungsbeklagter, vertre- ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, ge- gen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Forderung (Aktienkaufvertrag, Kaufpreis, absichtliche Täuschung, Auf- klärungspflichten, Grundlagenirrtum), hat sich ergeben:
2 A. ZR., geb. 1937, Dr. iur Rechtsanwalt und Notar, und AN., geb. 1932, Dipl.-Ing. ETH, sind seit frühester Kindheit als Nachbarskinder in der Stadt Lt. mit- einander aufgewachsen. 1. AN. studierte an der ETH in Zürich Elektroingenieur. Nach Erlangung von Spezialkenntnissen in der Entwicklung und der Anwendung von elektronischen Steuerungsgeräten machte er sich in Lt. selbständig. Er entwickelte ein elektroni- sches Steuerungsgerät für Heizkessel, das in der Folge die Grundlage seiner Un- ternehmungen bildete. Er gründete 1966 zusammen mit seinem Schwager B. und seinem Schwiegervater die einfache Gesellschaft Q. Gesellschaft für Elektronik (Zweck: Entwicklung, Patentierung, Fabrikation und Vertrieb von elektrischen Re- gel- und Steuergeräten), die 1967 in die neu gegründete Q. Aktiengesellschaft für Elektronik (nachfolgend Q.) eingebracht wurde. 1971 gründete AN. zudem die IQ.(nachfolgend IQ.) mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.—, welche im Wesent- lichen als Vertriebsgesellschaft der Produkte der Q. in Deutschland fungierte. Sämt- liche Aktien der IQ. gehörten den Eheleuten N. und R. AN.. R. AN. arbeitete seit Anbeginn in der Administration der beiden Q.-Unternehmungen mit und war auch Verwaltungsrätin von Q. und IQ.. Die Eheleute AN. führten ihre Unternehmungen aus bescheidensten Anfängen mit sehr grossem Einsatz zum Erfolg. In den 90-er Jahren erzielte die gegen 100 Mitarbeiter beschäftigende Q. mit marktbedingten Schwankungen einen durchschnittlichen Jahresumsatz von rund 20 Mio. Franken und einen durchschnittlichen Jahresgewinn von Fr. 265'000.—. 2. ZR. studierte an der Universität Zürich Rechtswissenschaften. Nach Praktika und einer Anstellung als Leiter des Rechtsdienstes der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden eröffnete er 1970 in Lt. ein eigenes Anwalts- und Notari- atsbüro. Die gemäss eigener Darstellung renommierte Anwalts- und Notariatspraxis wird seither mit ausgeprägt wirtschafts- und steuerrechtlicher Ausrichtung betrie- ben. B. Ab dem Jahre 1981 setzte die berufliche Zusammenarbeit der Par- teien ein. Bald beriet ZR. den Unternehmer AN. als Rechtsanwalt in den verschie- densten privaten Angelegenheiten und dessen zunehmend florierende Unterneh- mungen in allen rechtlichen Belangen. Mangels eines eigenen Fertigungsbetriebes liess Q. bis 1983 ihre Produkte durch Dritte herstellen. Unter Mithilfe und Beratung von ZR. realisierten die Q.-Unternehmungen 1983 im Baurecht der Stadt Lt. den Neubau eines eigenen Geschäfts- und Fabrikgebäudes (im Gesamteigentum der zu diesem Zweck eine einfache Gesellschaft bildenden Q. und IQ.). Mit einer deut-
3 schen Firma G. KG (im Folgenden G.), mit welcher die Q. bereits seit den 70-er Jahren Geschäftsbeziehungen pflegte, wurde ein Kooperationsvertrag eingegan- gen, um sich auf dem durch Mikroelektronik und Digitalisierung veränderten Gebiet der Regeltechnik behaupten zu können. G. gab Darlehen zwecks Mitfinanzierung der vorerwähnten Neubaute. Das Rechtsverhältnis wurde später in einen Aktien- kaufvertrag und in einen Poolvertrag umgewandelt. Seit Januar 1983 war ZR. Ver- waltungsratspräsident der IQ.. AN. und ZR. waren sich auch persönlich freund- schaftlich verbunden, was etwa darin zum Ausdruck kam, dass sie gemeinsam am Lt.er Gesellschaftsleben teil hatten, des Öfteren zusammen Wanderungen mit ihren Ehefrauen unternahmen, die Ferien miteinander verbrachten und den einen und anderen Anlass gemeinsam besuchten. C. Als sich B. von seiner Beteiligung an der Q. zu trennen wünschte, fand sich ZR. zur Genugtuung von AN. am 24. Juni 1991 bereit, von B. dessen Aktien an der Q. (5 Namenaktien à nominal Fr. 1'000.— und 950 Stimmrechtsaktien à nominal Fr. 100.—) für Fr. 400'000.— zu erwerben, was einem Aktienanteil von 10 % an der Q. entsprach. ZR. selbst bezahlte dafür Fr. 200'000.—; die andere Hälfte zahlte AN. an B.. Nach Darstellung des nachmaligen Klägers ZR. waren diese Aktien gemäss einer internen Bewertung des damaligen Treuhänders der Q. Fr. 200'000.— wert. Der Kaufpreis sei auf Fr. 400'000.— festgelegt worden, damit AN. auf diesem Weg eine frühere Schuld aus einer Sanierung der Q. gegenüber B. habe begleichen kön- nen. Dem anschliessenden Wunsch von AN. nach einem Aktientausch kam ZR. nach. Er überliess ihm die von B. erworbenen 950 Stimmrechts- und die 5 Namen- aktien gegen drei Aktienzertifikate, welche insgesamt 100 normale Namenaktien à nominal Fr. 1'000.— verbrieften. ZR. war seit 1983 ununterbrochen Verwaltungsratspräsident der IQ. und seit 1991 Aktionär der Q.. Darüber hinaus ist er auch zu den Verwaltungsratssitzungen der Q. regelmässig eingeladen worden und nahm auch regelmässig daran teil. Er erhielt jährlich die vollständigen Geschäftsberichte zu Q., IQ. und der einfachen Ge- sellschaft der beiden. D.1. Über Fragen eines Rückzugs der Eheleute AN. aus dem Geschäft oder eines Verkaufs der beiden Unternehmungen wurde seit Inbetriebnahme einer Erweiterung des Fabrikationsgebäudes im Jahre 1992 intern diskutiert, was ZR. be- kannt war. Diese Fragen führten zu einer Unternehmensbewertung durch die Firma T. Revision AG im Jahre 1993 und zu Partnerschaftsverhandlungen mit einer deut- schen Firma. Gemäss Bericht der T. hatte damals eine Q.-Aktie à nominal Fr.
4 1'000.— einen Wert von Fr. 20'664.— und daher Q. allein (ohne IQ..) einen Unter- nehmenswert von Fr. 20'664'000.—, wobei sich durch Beteiligung ergebende Markt- und Konkurrenzvorteile und Synergien nicht eingerechnet wurden. ZR. kannte die- sen Bericht, da er ihn dem deutschen Partnerschaftsinteressenten zugestellt hatte und weil darüber in einer VR-Sitzung der Q. gesprochen wurde, an welcher er teil- genommen hatte. Eine weitere Unternehmensbewertung durch T. wurde 1996 ver- anlasst. Sie kam für eine Q.-Aktie à nominal Fr. 1'000.— auf einen Wert von Fr. 6'873.— . Auch diese Bewertung war ZR. bekannt. Im Jahre 1999 versteuerte ZR. seine Q.-Aktien à nominal Fr. 1'000.— mit Fr. 7'200.— pro Aktie. 2. Den definitiven Entschluss, Q. und IQ. an einen Dritten zu verkaufen, fasste die Familie AN. Ende 1996. Anfangs 1997 wollte AN. mit P., einen langjähri- gen Q.-Kunden und erfahrenen Branchenkenner, der bereits Verkäufe und Käufe von Unternehmungen in der Branche abgewickelt hatte, in die Q. holen. P. wurde dann jedoch erst im März 1998 für AN. tätig und nahm Einsitz in den Verwaltungsrat von Q. und IQ.. In einer ersten Phase bestand seine Hauptaufgabe darin, für die Firmen umfassende Beurteilungen von Ist- und Soll-Zustand vorzunehmen. In einer zweiten Phase ab Frühjahr 1999 traf er Vorbereitungen für die Verkaufsverhandlun- gen und nahm als Berater AN an allen wichtigen Besprechungen teil und spielte eine massgebliche Rolle für die Kontakte mit Kaufinteressenten. 3. Zu diesem Zeitpunkt betrug das Aktienkapital der Q. Fr. 1 Mio. (500 Namenaktien à nominal Fr. 1'000.— und 5'000 Stimmrechtsnamensaktien à nomi- nal Fr. 100.—) mit folgender Beteiligung: Eheleute AN. zusammen 51 %, IQ. 28 %, ZR. 10 %, G. 10 %, A. 1 %, Bank X. 0.5 % (sowie weitere 0.5 % Pflichtaktien). Die Aktien der IQ. befanden sich nach wie vor zu 100 % im Eigentum der Eheleute AN.. Auf Empfehlung von P. beauftragte AN. im Mai 1999 mit Rechtsanwalt M., Zürich, einen im Bereich von Unternehmensverkäufen ausgewiesenen Fachspezi- alisten und besonders erfahrenen Rechtsanwalt mit den Verkaufsverhandlungen und den rechtlichen Belangen. Auf der Suche nach einem Käufer für seine Unter- nehmungen stiess AN. im Juni 1999 zunächst auf die E. GmbH (nachfolgend E.), Burbach/D. Die E. bekundete Interesse, war aber nur an einem Kauf sämtlicher Ak- tien aus einer Hand interessiert und wollte nicht mit jedem einzelnen Aktionär sepa- rate Vertragsverhandlungen führen. Die Firma W. AG (nachfolgend W.) lieferte am
05. Juli 1999 einen nicht unterzeichneten Entwurf zur Unternehmensbewertung der Q. ab. Sie kam nach der Ertragswertmethode auf einen Wert von 18-19 Mio. Fran-
5 ken für Q. allein. Das W.-Gutachten stand den Q.-Verwaltungsräten und auch den Q.-Aktionären zur Verfügung. Strittig ist, ob es ZR. zur Kenntnis gelangt ist. AN. trat Ende August 1999 an die ausserfamiliären Minderheitsaktionäre der Q. heran und bat diese, auf ihr statutarisch verbrieftes Vorkaufsrecht zu verzichten und ihm ihre Q.-Aktien zwecks Weiterverkaufs zu veräussern. Anlässlich von ent- sprechenden Telefongesprächen war auch die Höhe des von AN. zu bezahlenden Aktienkaufpreises bereits ein Thema. G. wollte für ihre 10%-ige Beteiligung Fr. 1 Mio., ein Betrag der für Q.-Aktientransaktionen zwischen den beiden seit Jahren mehrmals angewendet worden war, was AN. akzeptierte. Die Zeugen aus dem Um- feld der Firma G. sagten später aus, mit diesem Preis sei die Entschädigung erledigt gewesen, weshalb es gleichgültig war, zu welchem Preis AN. seine Firma später weiterverkaufen würde, respektive, dass nicht zu beanstanden war, dass er später selber einen höheren Aktienkaufpreis erzielen würde; man wäre nicht auf die Idee gekommen, irgendwelche Nachforderungen zu stellen. Beim Telefon mit A. (Betei- ligung 1 %) war es AN., der den Preis von Fr. 100'000.— offerierte, was der Ver- käufer ohne weiteres akzeptierte und ihm postwendend seine Aktien zuschickte. Gemäss späterer Aussage A. hatte dieser zwar "im Nachhinein schon das Gefühl, AN. habe etwas viel verdient"; er liess es aber dabei bewenden, weil er "grundsätz- lich nichts dagegen hatte, dass AN. etwas mit diesen Aktien verdiente". Im gleichen Zeitraum soll ein analoges Telefongespräch zwischen AN. und ZR. stattgefunden haben, worin AN. ZR. eröffnete, man habe ihm von Dritter Seite geraten, ZR. Fr. 600'000-800'000 zu offerieren; er mache ihm aber bereits jetzt ein Angebot von Fr. 800'000.—. ZR. soll sich überglücklich mit dem Kaufpreis einverstanden erklärt und bemerkt haben, das sei ja fantastisch. Gemäss späterer Aussage von R. AN., wurde anlässlich dieses Telefongesprächs nicht über den Gesamtkaufpreis der Unterneh- mung gesprochen. Der Preis sei glaublich ein Festpreis gewesen. Am 02. Septem- ber 1999 unterzeichnete ZR. - wie auch G. und A. - eine Erklärung, gemäss welcher sie vom VR-Delegierten AN. darüber orientiert worden waren, dass die übrigen Min- derheitsaktionäre beabsichtigten, ihre Aktien zu veräussern und sie auf die Ausü- bung ihres statutarischen Vorkaufsrechts verzichteten. E. eröffnete AN. am 04. Oktober 1999, ohne Due Diligence Prüfung, aufgrund eines durchschnittlich erzielbaren Jahresertrages von 1.5 Mio. Fr. und eines Kapi- talisierungsfaktors von 10, ihre unverbindliche Preisvorstellung für die Aktienge- samtheit mit 15 Mio. Fr. Diese Vorstellung wurde von E. auf der Basis derselben Faustregel jedoch unter Annahme eines erzielbaren Jahresertrages von 1.86 Mio. Fr. am 25. Oktober 1999 unverbindlich auf Fr. 18.6 Mio. angehoben. In der Folge
6 trat AN. abermals an die Minderheitsaktionäre heran und unterbreitete ihnen ein von Rechtsanwalt M. vorbereitetes, mit "Empfangsbestätigung" betiteltes Dokument. Zu diesem Zweck sprach AN. in Begleitung von P. am 28. Oktober 1999 bei ZR. vor, um dessen Unterschrift auf diesem Dokument einzuholen und dessen Q.-Aktien in Empfang zu nehmen. Es wurde der Preis von Fr. 800'000.— in das Dokument ein- gesetzt und ZR. nahm hinsichtlich eines Nebenpunkts eine textliche Änderung vor. Tags darauf unterzeichnete und vollzog ZR. durch Übergabe der Aktienzertifikate folgende "Empfangsbestätigung "Der Unterzeichnete AN. bestätigt von Dr. iur. ZR., heute folgende Aktienzertifikate der Q. Aktiengesellschaft für Elektronik mit Sitz in Lt. erhalten zu haben: 1 Aktienzertifikat Nr. 1 A über 85 Namenaktien Nr. 1-85 im Gesamtwert von nominal Fr. 85'000.— 1 Aktienzertifikat Nr. 3 A über 5 Namenaktien Nr. 11-115 im Gesamtwert von nominal Fr. 5'000.— 1 Aktienzertifikat Nr. 7 A über 10 Namenaktien Nr. 91-100 im Gesamtwert von nominal Fr. 10'000.— Jede Rechts- und Sachgewährleistung ist wegbedungen. Als Kaufpreis bezahlt AN. innerhalb von sechzig (60) Tagen Fr. 800'000.00 (achthundert- tausend) durch Überweisung auf Konto Nr. CK 193 552 600. bei der Bank X. zu Gunsten von Dr. iur. ZR.. Der Verkauf erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Familie AN. ihre Beteiligung an der Q. veräussern kann. Kann die Familie AN. ihre Beteiligung an der Q. innerhalb von zwei (2) Monaten seit Unter- zeichnung dieser Vereinbarung nicht veräussern, fällt dieses Kaufgeschäft dahin und die Zertifikate werden Dr. iur. ZR. umgehend und unbeschwert erstattet." G., A. und die Bank X. unterzeichneten zwischen dem 07. September und
04. November 1999 im Wesentlichen gleich lautende Empfangsbestätigungen, mit folgenden Verkaufspreisen: G. (10 % Aktienkapital) Fr. 1'000'000.—, A. (1 % AK) Fr. 100'000.— und Bank X. (0.5 % AK) Fr. 5'000.— (Nominalwert). E.1. Ein weiteres Bewertungsgutachten im Auftrag der Bank X., welche die Übernahme der Q. durch die E. hätte finanzieren sollen, wurde von der C. im De- zember 1999 erstellt. In Kenntnis des W.-Gutachtens kam diese einerseits auf einen Unternehmenswert von mindestens Fr. 12.5-16 Mio. und stellte andererseits fest, dass sich unter gewissen Bedingungen ein Kaufpreis von Fr. 20 Mio. aus Sicht der Käuferschaft rechtfertigen lasse. Als E. mit der Finanzierung Schwierigkeiten be-
7 kundete, versandeten indessen die Verkaufsbemühungen mit ihr Ende 1999 ergeb- nislos. 2. In der Folge nahm AN. anfangs des Jahres 2000 einen ebenfalls im Juni 1999 hergestellten Kontakt zu einer weiteren Übernahmeinteressentin, der D. GmbH & Co. (nachfolgend D. GmbH), Urbach/D, wieder auf. Auch diese Firma stellte klar, dass sie nur am Erwerb sämtlicher Aktien beider Gesellschaften aus einer Hand interessiert war und bloss mit einer Verkäuferperson verhandeln wollte. Da die am 29. Oktober 1999 von ZR. unterzeichnete "Empfangsbestätigung" zu- folge unbenützten Ablaufs der Zweimonatsfrist für den Weiterverkauf mittlerweile nicht mehr wirksam war, wurde sie stillschweigend verlängert. Am 21. Januar 2000 gab die D. GmbH gegenüber AN. eine Absichtserklärung ab, mit einem unverbind- lichen Kaufangebot in Höhe von 16.5 Mio. Franken. Am 9./14. Februar 2000 unter- zeichneten AN. und die D. GmbH einen weiteren "Letter of Intent", worin die Preis- basis für Verkaufsverhandlungen auf 16.5-20 Mio. Franken festgelegt wurde. 3. Am 16. Februar 2000 unterzeichneten AN. und ZR. eine auf die Lauf- zeit von fünf Monaten erhöhte, im Übrigen jedoch textgleiche "Empfangsbestäti- gung" wie jene vom 29. Oktober 1999. Dasselbe war mit G. am 15. Februar 2000 geschehen, hingegen nicht mit A., da der Verkauf seines relativ bescheidenen Ak- tienpakets von 1 % nicht auflösend bedingt an eine Weiterveräusserung der Ge- samtunternehmung durch AN. geknüpft war. F.1. Der Verkauf von 100 % der Namen- und Stimmrechtsaktien der beiden Gesellschaften Q. und IQ. an die D. GmbH kam schliesslich am 31. März 2000 in Lt. zustande. Auf ausdrücklichen Wunsch von AN. war ZR. bei der Vertragsunter- zeichnung zugegen. Da sich in Bezug auf die Abwicklung des Rechtsgeschäfts un- erwartet Fragen respektive Probleme ergaben, wurde Rechtsanwalt ZR. auf AN.s Vorschlag von den Vertragsparteien (AN. und D.) mit "Escrow-Vereinbarung" vom gleichen Tag als Agent zur Sicherung und Vollzugsabwicklung des Aktienkaufver- trages eingesetzt. In diesem Rahmen erfuhr ZR., dass die Eheleute AN. aus dem Verkauf aller Aktien von Q. und IQ. einen Erlös von insgesamt Fr. 21'978'453.— erzielten. 2. Nach diversen Mahnungen von ZR. wegen ausstehenden Notariats- gebühren und Anwaltshonoraren, kam es in der Folge zwischen den beiden Freun- den zum Zerwürfnis. In einem emotionsgeladenen Schreiben vom 05. November 2000 hielt ZR. AN. vor, er habe ihn mit seinem Verhalten im Zusammenhang mit
8 dem Verkauf der Q. masslos enttäuscht. Als AN. und P. am 28. Oktober 1999 mit dem vorbereiteten Vertrag zu ihm gekommen seien, sei ihm klar der Eindruck ver- mittelt worden, dass der für seinen 10 %-igen Aktienanteil angebotene Kaufpreis von 800'000 Franken in einem angemessenen Verhältnis zum späteren Preis für das Gesamtpaket stehe und dass [bloss] ein allenfalls etwas darüber liegender Preis ihm (AN.) zuzubilligen sei. Dem habe er vollauf zustimmen können. Er habe ihm voll, ja blind, vertraut und weder nach dem Gesamtpreis für den Wiederverkauf noch nach dem Namen des Käufers oder weiteren Details gefragt. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des 2. Aktienkaufvertrages vom 16. Februar 2000 müsse der spätere Kaufpreis von D. GmbH für AN. bereits greifbar gewesen sein, dessen un- geachtet habe er es nicht für nötig befunden, seinen Freund darüber aufzuklären. Mit bassem Erstaunen habe er dann erfahren müssen, dass der Verkaufspreis für Q. nicht weniger als 22 Mio. Franken betragen habe. Es sei gelinde ausgedrückt, schlechthin unfassbar, dass AN. aus schierer Geldgier zu Lasten eines Freundes innert 1 ½ Monaten einen Preis-Schnitt von 1.2 Mio. Franken gemacht habe. In rechtlicher Hinsicht sei klar, dass der Aktienkaufvertrag wegen Grundlagenirrtums anfechtbar sei. Mittels eingeschriebenem Brief vom 05. März 2001 erklärte ZR. den Aktien- kaufvertrag wegen Grundlagenirrtums gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR für un- verbindlich. AN. schulde ihm den auf seinen früheren Aktien erzielten Gewinn, be- richtigt um den auf die IQ.-Aktien entfallenden Kaufpreis von 2 Mio. Franken. ZR. bezifferte seinen ausstehenden Anspruch auf Fr. 800'000.— und beschränkte sich auf diese Summe. Er mahnte AN. um Bezahlung, allenfalls um Unterzeichnung ei- ner Verjährungsverzichtserklärung. AN. unterzeichnete die Verjährungsverzichtser- klärung am 09. März 2001, stellte sich hingegen zur Bezahlung der geforderten Summe ablehnend. Gegen die Zahlungsbefehle vom 15. April 2002 und 31. März 2003 aus entsprechenden Betreibungsbegehren erhob er jeweils gleichentags Rechtsvorschlag. Weitere Schriftenwechsel und Aussprachen ergaben keine Annäherung der Standpunkte. G.1. Am 22. März 2004 erhob ZR. beim Kreispräsidenten Lt. Klage gegen AN.. Mangels Streitbeilegung an der Sühneverhandlung vom 28. April 2004 stellte der Kreispräsident am 05. Juli 2004 den Leitschein aus. Mit Prozesseingabe vom
27. August 2004 gelangte ZR. an das Bezirksgericht L.. Er stellte die folgenden, gegenüber dem Leitschein unveränderten Klagebegehren: "1. Es sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Fr. 800'000.— nebst Zins zu 5 % ab 5. März 2001 zu bezahlen.
9 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer, zu Lasten des Beklagten." Mit Prozessantwort vom 10. November 2004 liess AN. die Abweisung der Klage, unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers beantragen. 2. Nach durchgeführtem Beweisverfahren und der Hauptverhandlung vom 28. März 2006 erkannte das Bezirksgericht L. für Recht: "1. Die Klage wird gutgeheissen. 2. AN. wird verpflichtet, ZR. CHF 800'000.— zuzüglich 5 % Zins seit dem
5. März 2001 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Kreisamts Lt. von CHF 300.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts L. von CHF 29'202.35 (Gerichtsgebühren CHF 10'000.00, Schreibgebühren CHF 1'832.00, Barauslagen CHF 1'370.35, Streitwertzuschlag CHF 16'000.00) gehen zu Lasten von AN.. AN. hat ZR. ausseramtlich mit CHF 47'630.45, inkl. Spesen und Mehr- wertsteuer, zu entschädigen." Die Gutheissung der Klage hat das Bezirksgericht im Wesentlichen damit be- gründet, dass der Beklagte den Kläger am 28./29. Oktober 1999 im Sinne von Art. 28 OR absichtlich getäuscht habe. Obschon über den Geschäftsgang der Q. bes- tens im Bilde, habe der in die Vertragsverhandlungen mit den Übernahmeinteres- sentinnen wohlweislich nicht einbezogene ZR. nicht erahnen können, dass für die beiden Q.-Unternehmungen ein Preis von mehr als 21. Mio. Fr. erzielbar gewesen sei. AN. habe in Bezug auf diesen Umstand einen Wissensvorsprung gehabt und wäre verpflichtet gewesen, dem Kläger sein Wissen vorgängig zu offenbaren. Der Beklagte habe gewusst, dass er beim Kläger einen Irrtum hervorgerufen habe und es in Täuschungsabsicht unterlassen, diesen zu korrigieren. H.1. Gegen das am 10. Mai 2006 mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts L. liess der Beklagte AN. am 29. Mai 2006 beim Bezirksgerichtspräsidenten Berufung zu Handen des Kantonsgerichts einlegen, mit den Anträgen auf Aufhebung des an- gefochtenen Urteils und Abweisung der Klage, unter vermittleramtlicher, gerichtli- cher und aussergerichtlicher Kostenfolge für beide Instanzen zu Lasten der Gegen- partei. 2. Das Bezirksgericht L. liess sich in der Sache nicht vernehmen.
10 3. An der Hauptverhandlung vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 02. Oktober 2006 bestätigte und begründete Rechtsanwalt Dr. Urs Zinsli für den Beklagten und Berufungskläger die Anträge gemäss seiner schriftlichen Beru- fungserklärung vom 29. Mai 2006. Der Rechtsvertreter des Klägers und Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. Dominik Infanger, beantragte die Abweisung der Berufung und Bestätigung des an- gefochtenen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beru- fungsklägers. Zum Beweisverfahren wurden keine Anträge gestellt. Die schriftlichen Zu- sammenfassungen der mündlichen Vorträge beider Rechtsvertreter wurden gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b Abs. 2 OG zu den Akten genommen. 4. Auf die Begründungen der Berufungsanträge, die Erwägungen im an- gefochtenen Urteil sowie auf das Beweisergebnis ist, soweit sachdienlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Die vermögensrechtliche, einen Streitwert von 800'000 Franken auf- weisende Streitsache ist nach kantonalem Verfahrensrecht berufungsfähig (Art. 19 Ziff. 1 ZPO, Art. 218 Abs. 1 ZPO; PKG 1994 Nr. 15), womit gleichzeitig der Feststel- lungspflicht zum Streitwert im Sinne des im Zeitpunkt der Fällung der Rechtsmitte- lentscheidung noch anwendbaren Art. 51 Abs. 1 lit. a OG Genüge getan ist. Da das Rechtsmittel überdies innert der 20-tägigen Rechtsmittelfrist an den dafür zuständi- gen Bezirksgerichtspräsidenten erklärt wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die Weiterzugserklärung mit den ausformulierten Anträgen auf Abänderung des erstin- stanzlichen Urteils den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist auf die Berufung einzutreten. 2. Vorab ist die Streitfrage einzugrenzen. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Zeuge P. habe klar und unmissverständlich festgehalten, der Kaufpreis von Fr. 800'000.— sei anlässlich des Gesprächs und der Unterzeichnung der ersten Emp- fangsbestätigung vom 28. Oktober 1999 im Büro des Klägers so kommuniziert wor- den, dass es sich um den Anteil von ZR. am gesamten Verkaufserlös handle. Das Eine sei vom Andern abhängig gewesen. Die Depositionen von P. seien in sich ge- schlossen und glaubhaft. Er habe keine Veranlassung, dem Beklagten mit unwah-
11 ren Aussagen zu schaden, zumal er mit ihm noch immer ein freundschaftliches Ver- hältnis pflege. Somit stehe fest, dass anlässlich dieses Treffens eine Korrelation zwischen dem Preis für den Aktienanteil des Klägers und dem Gesamtkaufpreis hergestellt worden sei. Der Kläger habe in guten Treuen davon ausgehen können, dass die gebotenen Fr. 800'000.— in einem angemessenen Verhältnis zum Ge- samtkaufpreis für die Q. Unternehmung stünden. a. Abgesehen davon, dass damit die Zeugenaussage P. falsch gewürdigt wurde (worauf zurückzukommen ist), werden damit zwei Dinge, nämlich die Sub- sumptionsbereiche von Art. 1 ff. OR (Konsens) und Art. 23 ff. OR (Irrtum), in verwir- render und letztlich unzulässiger Weise vermengt. Wenn nach ausdrücklicher oder stillschweigender Übereinstimmung, also konsensbildend, im Sinne einer Korrela- tion "das Eine vom Anderen abhängig" gewesen wäre, würde sich die Irrtumsfrage nicht stellen. Die persönliche Mutmassung von P. über die inneren Vorstellungen der Vertragsparteien AN. und ZR., das Eine (Erlös für ZR.) sei vom Anderen (Erlös für AN.) abhängig gewesen und die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei am 28. Oktober 1999 im Büro des Klägers "eine Korrelation zwischen dem Preis für den Aktienanteil des Klägers und dem Gesamtkaufpreis hergestellt worden", würden ge- gebenenfalls zur anfänglichen Unwirksamkeit des Aktienkaufvertrages ZR./AN. oder zu einem anderen Konsens und Vertragsinhalt führen. Wenn sodann ein Sach- verhalt zum Inhalt des Vertrages gehört, das heisst von den Parteien ausdrücklich oder stillschweigend als Grundlage der Verabredung bezeichnet wird, liegt eine Be- dingung (Art. 151 ff. OR) vor, bei deren Ausfall der Vertrag unwirksam ist (oder bei deren Eintritt der Vertrag allenfalls anders wirksam ist), ohne dass von Irrtum und Anfechtung die Rede zu sein braucht (von Thur/Peter, Allgemeiner Teil des Schwei- zerischen Obligationenrechts, Bd. I, 3. A. Zürich 1979, S. 313; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, OR Allgemeiner Teil, Bd. I, 8. A. Zürich 2003, N 790 f.; Schwenzer, OR AT, 3. A. Bern 2003, N 37.39). Auch mit der Schlussfolgerung aus der Aussage P., der Kläger habe in guten Treuen davon ausgehen können, dass die von AN. gebotenen Fr. 800'000.— in einem angemessenen Verhältnis zum gesamten Weiterveräusserungspreis für die Q. Unternehmung stünden, hat sich die Vorinstanz fälschlicherweise auf einen angeblich auszulegenden Bindungswillen von ZR. als solchen fokussiert, anstatt auf den diesen Willen allenfalls verursachen- den und im Zusammenhang mit Art. 24/28 OR allein massgeblichen Tatsachenirr- tum von ZR.. Nicht besser steht es mit der bezirksgerichtlichen Schlussfolgerung, ZR. habe es als versierter Jurist zwar in der Hand gehabt, den Kaufvertrag derart auszugestalten, dass er auf jeden Fall den Preis erhalten hätte, welcher in Relation zum Verkaufspreis der Q.-Aktien stehe. Dazu sei er jedoch nach dem unmissver-
12 ständlichen Verhalten von AN. und aufgrund der freundschaftlichen Beziehungen nicht gehalten gewesen. Falls ZR. die Grundeinstellung gehabt haben sollte, er wolle auf jeden Fall 10 % vom Weiterveräusserungspreis, steht ausser Frage, dass er nachlässig gehandelt hat. Diese mangelnde Präzision in der Vertragsgestaltung, und sei sie auch durch Freundschaft verursacht, kann indessen keinen Grund ab- geben, einen solchen Vertrag richterlich nachträglich verbessern zu lassen. Der Grund für die Anfechtbarkeit liegt vielmehr in einem mangelhaft gebildeten auf den Preis von Fr. 800'000.— gerichteten Willen. Ursache dieser mangelhaften Bildung ist allein ein Irrtum, der sich nur auf Tatsachen beziehen kann. Er wird Motivirrtum genannt, weil er sich auf den Beweggrund zum Vertragsschluss bezieht. Die Freundschaft zwischen den Parteien beziehungsweise daraus abzuleitende beson- dere Verhaltenserwartungen wiederum könnten (Mit)Grund für die Entstehung des Tatsachenirrtums sein. b. Die angeblich bereits ursprünglich vorhandene, innere Bedingung von ZR. (Verkauf nur für 10 % des Weiterveräusserungspreises, oder allenfalls etwas weniger) ist einseitig stillschweigend; sie ist nicht übereinstimmend geäussert wor- den und damit nicht Vertrag. Dass sich der Konsens nicht auf die Abhängigkeit des Einen (Preis für ZR.) vom Anderen (Erlös für AN.) erstrecken kann, beweisen im Übrigen auch die diesbezüglichen heutigen Vorstellungen von ZR.. Er ist nicht in der Lage zu sagen, bis zu welchem Weiterveräusserungspreis der ihm angebotene Preis von Fr. 800'000.— noch in Ordnung, vom angeblichen Konsens gedeckt ge- wesen wäre. Seine erste, gegenüber AN. geäusserte Vorstellung nach dem Vollzug des Rechtsgeschäfts ist zum einen diffus (act. 02.III.42: …dass der mir angebotene Kaufpreis in einem angemessenen Verhältnis zum Verhandlungspreis stehe und dass ein allenfalls etwas darüber liegender Preis Dir zuzubilligen sei). Die prozes- sual formulierte Anforderung, der Preis habe in einem "angemessenen Verhältnis zum Gesamtverkaufspreis für die Q.-Unternehmung" stehen müssen, ist zum ande- ren nicht self-executing. Der Aktienkaufvertrag ZR./AN. wäre aus dieser Warte man- gels Bestimmbarkeit des Preises als essentialia negotii nicht zustande gekommen. c. Der Kaufpreis war auch nicht bloss bestimmbar im Sinne des propor- tionalen Anteils oder eines angemessenen Verhältnisses zum Weiterveräusse- rungspreis, sondern er war mit Fr. 800'000.— numerisch eineindeutig bestimmt. Wenn schon, müsste demnach die im Lichte von Täuschung/Irrtum aus der Aus- sage P. zum Verhalten von AN. am 28. Oktober 1999 abzuleitende These lauten, dass der Kläger in guten Treuen habe als verwirklichte Tatsache annehmen dürfen, der von AN. erzielte Weiterveräusserungspreis betrage 8-10 Mio. Fr. (10 Mio. Fr. für
13 Q. und IQ.., 8 Mio. Fr. für Q.) oder allenfalls "etwas mehr" oder diese Tatsache werde sich verwirklichen. Diese innere Tatsachenvorstellung von ZR. wäre insofern irrig, als E. am 25. Oktober 1999 gegenüber AN. eine Verhandlungsbasis von Fr. 18.6 Mio. definiert hatte. ZR. klagt nicht einen höheren Verkaufspreis aufgrund einer vertraglichen Konsens darstellenden Bedingung oder auf der Basis eines von ihm anders verstandenen, zwischen ihm und AN. übereinstimmend geäusserten Ver- tragsinhalts ein, sondern ficht den in preislicher Hinsicht klar und vorbehaltlos auf 800'000 Franken lautenden Aktienkaufvertrag einseitig wegen Täuschung/Irrtum an, wobei vorwegzunehmen ist, dass sich Täuschung/Irrtum nur auf Tatsachen be- ziehen können. Das ist ein grundlegender Unterschied. Entgegen dem Kläger enthält der Kaufvertrag vom 28. Oktober 1999 mitnichten einen klaren Hinweis dar- auf, dass der Preis das Ergebnis der aktuellen Verkaufsverhandlungen über das Gesamtpaket und daher sowohl punkto Angemessenheit als auch punkto Gültigkeit vom Gesamtverkaufsgeschäft abhängig sei. Der schriftlichen Empfangsbestätigung vom 29. Oktober 1999 kann diesbezüglich nicht ansatzweise etwas entnommen werden. Ein solcher Konsens ist offensichtlich nicht bewiesen. Mit der zum Teil ge- gensätzlichen und insofern verwirrenden Argumentation, das Verkaufsgeschäft zwi- schen ihm und AN. sei preislich in Abhängigkeit vom späteren Verkaufsgeschäft von AN. vereinbart worden (act. 05.3.1, Ziff. 3, S. 3), wird geltend gemacht, die Wil- lensäusserungen oder doch wenigstens der normative Konsens habe sich auf die Abhängigkeit des Kaufpreises vom späteren Weiterveräusserungspreis im Sinne ei- ner Preisbindungsklausel erstreckt. Dazu müsste sich der Kläger notgedrungen auf die Gültigkeit des Aktienkaufvertrages berufen, wobei er diesem in Bezug auf die Preishöhe einen anderen Inhalt beimisst. Das widerspricht jedoch sowohl seinem eigenen vorprozessualen Verhalten, mit welchem er den Vertrag wiederholt wegen Grundlagenirrtums als für ihn unverbindlich erklärte (act. 02.III.42, 43, 45) als auch der späteren Anrufung der Anfechtungsgründe von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR und Art. 28 OR in der Prozesseingabe (act. 02.II.2, S. 22) und an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht (act. 02.III.88, S. 27 ff.). Für den Fall, dass Täuschung/Irrtum gege- ben ist, hat ZR. mit der Anfechtung respektive bereits mit der ersten, diesbezüglich unmissverständlichen Erklärung vom 05. März 2001 an den Vertragspartner (act. 02.III.42) ein nicht umkehrbares gesetzliches Gestaltungsrecht ausgeübt, mit dem Ziel, den Aktienkaufvertrag ex tunc aufzuheben (Bruno Schmidlin, Berner Kommen- tar 1995, N 118-123 zu Art 23/24 OR; Eugen Bucher, Schweizerisches Obligatio- nenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A. Zürich 1988, S. 212). Damit verträgt sich schlecht, sich wahlweise darauf zu berufen, der Aktienkaufvertrag zwischen ZR. und AN. sei mit einem anderen Inhalt zustande gekommen, nämlich mit einem, der den Preis variabel, in Abhängigkeit des später von AN. zu erzielenden Wiederverkaufspreises
14 bestimme. Wohl ist es so, dass ZR. klageweise eine höhere Gegenleistung verlangt, unter Anrufung der Hypothese, die Parteien hätten etwas anderes, nämlich einen sich am späteren tatsächlichen Weiterveräusserungspreis von 20 Mio. Fr. (ohne IQ.) orientierenden Kaufpreis vereinbart, wenn er, ZR., keinem Irrtum unterlegen wäre. Diese Hypothese betrifft aber lediglich die Rechtsfolge, nicht den Rechts- grund, und ist grundsätzlich auch bei der Anfechtung wegen Täuschung/Irrtum zulässig. Denn praxisgemäss ist Art. 20 Abs. 2 OR analog anwendbar. Soweit die Täuschung beim hier in Frage kommenden dolus incidens nur einen abtrennbaren Teil des Vertrages betrifft, so ist eine Anfechtung des gesamten Vertrages nach Treu und Glauben nicht zulässig (BGE 99 II 309). Wenn weiter beim dolus incidens eine Herabsetzung der Leistung des Getäuschten auf das Mass, zu welchem dieser den Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände abgeschlossen hätte, möglich ist (Kommentar OR, Kren Kostkiewicz/Bertschinger/Breitschmid/ Schwander, 2002, N 8 zu Art. 28 OR, mit Hinweis auf Pra 44 (1955) Nr. 204 E. 2c), dann muss bei glei- cher Konstellation auch die richterliche Heraufsetzung der Gegenleistung des Täu- schenden an den Getäuschten möglich sein (vgl. insoweit zutreffend vorinstanzli- ches Urteil E. 2.c) cd) S. 15 f.). Auch wenn in diesem Fall die Teilunverbindlichkeit des Vertrages (Kaufpreishöhe) auf eine Anpassung des Vertragsinhalts hinaus läuft (Stephan Hartmann, Die vorvertraglichen Informationspflichten und ihre Verletzung, Diss. Fribourg 2001, N 214, 264), bleiben allein Tatsachenirrtum und die deswegen erfolgte mangelhafte Willensbildung die Ursache dieser Rechtsfolge. Die Bejahung von Täuschung und Irrtum führt nicht dazu, dass sich die Parteien tatsächlich auf etwas anderes geeinigt haben. Es wird nicht ein anderer Konsens beziehungsweise Vertragsinhalt normativ angenommen, sondern es wird nach Bejahung eines zur Anfechtung berechtigenden Irrtums allenfalls nur deshalb ein anderer Konsens hy- pothetisch unterstellt – worauf wäre der Vertrag wahrscheinlich zustande gekom- men, wenn sich der Anfechtende nicht in einem Irrtum befunden hätte – um die Rechtsfolge von Irrtum und Willensbildungsmangel in den Griff zu bekommen. d. Gegenstand der hiesigen Hauptstreitfrage ist somit in keiner Weise ein Konsensproblem und/oder die Auslegung des Inhalts des Aktienkaufvertrages, son- dern allein die Irrtumsfrage bei ZR. und ihre Kausalität für seinen zweifelsfrei auf Fr. 800'000.— gerichteten Willen. Es ist nicht substantiiert bestritten worden, dass der Kläger ZR. vorbehaltlos und, die Willensäusserung betreffend irrtumsfrei erklärt hat, 800'000 Franken als Preis zu akzeptieren, womit der normative Konsens darin be- steht, dass ZR. seinen Aktienanteil von 10 % an der Q. dem Beklagten AN. für 800'000 Franken verkaufte. ZR.'s Wille war bei Unterzeichnung der Empfangs- bestätigungen vom 28./29. Oktober 1999 und 16. Februar 2000, frei von Erklärungs-
15 irrtümern, auf den fixen Preis von Fr. 800'000.— gerichtet. Weder behauptet er sub- stantiiert, noch beweist er, dass die Parteien übereinstimmend - ausdrücklich oder konkludent - verabredet hätten, der Preis werde durch den späteren Wiederver- kaufspreis bestimmt oder er erhalte quasi à conto Fr. 800'000.— unter entsprechen- dem Erhöhungsvorbehalt oder dergleichen. Er macht vielmehr geltend, dass sein auf 800'000 Franken gerichteter, fehlerfrei geäusserter und damit Konsens herstel- lender Wille intern fehlerhaft gebildet worden sei, indem er irrtümlich davon ausge- gangen sei, der feste Preis von Fr. 800'000.— entspreche tatsächlich in etwa dem auf seine Beteiligung von 10% entfallenden Anteil des Preises, den AN. beim Wei- terverkauf erzielen werde. Der irrtumsbetroffene Sachverhalt bestand folglich darin, dass der Erlös von AN. für das Gesamtaktienpaket Fr. 8-10 Mio. "oder etwas mehr" betragen haben soll. Dieser, ihn zum Vertragsschluss verleitende Tatsachenirrtum habe seine Ursache darin, dass AN. ihn absichtlich getäuscht habe, indem er den bei ihm, ZR., herrschenden Irrtum nicht beseitigt und die wahren Tatsachen offen- bart habe, dass ihm, AN., bereits in jenen Zeitpunkten weit höhere Angebote der Kaufinteressentinnen E. von Fr. 15-18.6 Mio. Fr. beziehungsweise später solche der D. GmbH von Fr. 16.5-20 Mio. Fr. für die Gesamtheit der Aktien von Q. und IQ. vorgelegen haben. Mit der Frage, worauf sich die Parteien mit mündlichem Kaufver- trag von Ende August 1999 oder allenfalls mit den schriftlichen Verträgen vom 29. Oktober 1999 und 16. Februar 2000 geeinigt haben, hat das nichts zu tun. Die Kon- sensfrage ist beantwortet: ZR. hatte vertragsgemäss Anspruch auf einen Kaufpreis von Fr. 800'000.—. Strittig ist nur, aber immerhin, ob dieser Vertrag im Teilaspekt des Preises im Lichte von Art. 23 ff. OR für ihn verbindlich ist und als Rechtsfolge, ob er sich mit dem Preis von Fr. 800'000.— zufrieden geben muss. e. Der Berufungskläger bestreitet die Täuschung und den Irrtum, mithin die Grundfrage der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts. Für den Fall, dass es in der Grundfrage beim bezirksgerichtlichen Urteil bleibt, ist die von der Vorinstanz zuerkannte Rechtsfolge - Zahlung von (weiteren) 800'000 Franken - vom Beru- fungskläger indessen nicht selbständig angefochten worden. 3. Der Sachverhalt und die Beweiswürdigung sind in mehreren massge- blichen Punkten umstritten und vorab zu klären. Im Einzelnen: 3.1 Der Kläger macht geltend, er sei von seinem vermeintlichen Freund von langer Hand und mit System geplant - nicht wesentlich anders als auch die anderen Minderheitsaktionäre G. und A. – "über den Tisch gezogen" worden. Die Vorinstanz ist im Ergebnis dieser Komplottthese gefolgt, indem der Beklagte durch
16 eine ganze Reihe sorgsam eingefädelter Massnahmen den Kläger in Täuschungs- absicht von Informationen über den Weiterveräusserungspreis für die gesamte Q.- Unternehmung ferngehalten habe. aa. Die in diesem Zusammenhang getroffene Sachverhaltsfeststellung, der Beklagte habe den Kläger nicht direkt in die Verkaufsverhandlungen involviert, ist wohl zutreffend. Der damit implizit verbundene Vorwurf ist allerdings rechtlich irrelevant, da der Beklagte unter keinem Aspekt verpflichtet war, den Beklagten als Rechtsberater einzusetzen und/oder als Verwaltungsrat der IQ.., die AN. zu 100 % besass, zu "involvieren". bb. Es ist bewiesen, dass E. und D. im Juni 1999 im Sinne einer Vorbe- dingung für die Aufnahme von Kaufverhandlungen geäussert haben, dass sie nur sämtliche Aktien beider Q.-Unternehmungen erwerben wollten (act. 02.VI.1/4/10). Zu Recht wird klägerseits daher nicht mehr daran festgehalten, der Beklagte habe dies als Vorwand erfunden, um möglichst früh in den Besitz der Aktien der ausser- familiären Minderheitsaktionäre zu gelangen. Der Gegenbeweis dazu ist auch da- durch erbracht, dass AN. die erheblichen Beteiligungen von ZR. und G. (je 10%) nur erwerben wollte oder konnte, unter der kaufvertraglich auflösenden Bedingung, dass es innert 2 respektive innert 5 Monaten zur Weiterveräusserung der gesamten Unternehmung kam. cc. ZR. behauptete, AN. habe diejenigen Q.-Verwaltungsräte, welche nicht zu seiner Familie gehörten frühzeitig weghaben wollen, um sie nicht über Fir- menverkaufs- und Aktienpreisverhandlungen informieren zu müssen. Dagegen spricht bereits der zeitliche Ablauf der Ereignisse, da das Ausscheiden von A. und G. (respektive von deren Geschäftsführer F.) bereits im März/April 1999 erfolgte, zu einer Zeit also, als erwiesenermassen lediglich der Verkauf der Q.-Aktien der Fami- lie AN. ein Thema war (act. 02.VI.1, S. 4; 02.VI.6, S. 6; 02.III.64; 02.IV.23), wohin- gegen der Verkauf aller Q.-Aktien, inklusive jener von A., G., ZR. und der Bank X., erst ab Mitte Juni 1999 aktuell war. A. (Jahrgang 1936) wollte nach über 20-jähriger Zugehörigkeit ohnehin zurücktreten (act. 02.VI.8, S. 7). G. respektive F. (Jahrgang
1934) waren seit der Reduktion von deren Aktienbeteiligung von 38 % auf 10 % im Jahre 1995 gar nicht mehr an einem Verwaltungsratssitz interessiert (act. 02.VI.6, S. 4 f.). Der Verwaltungsrat sollte ohnehin verkleinert und verjüngt werden (act. 02.VI.6, S. 4 f.; 02.VI.1, S. 5; 02.III.64, S. 2 f.). Der prozessuale Einwand des Beru- fungsklägers, die Jahrgänge von A. und F. seien neue unzulässige Tatsachenbe- hauptungen, ist spitzfindig. Wenn rechtzeitig behauptet wurde, Q. habe ohnehin
17 eine Verjüngung des Verwaltungsrates angestrebt, ist das Alter der damals einsit- zenden Verwaltungsräte Prozessstoff. Der Rest ergibt sich aus den parteiseits ein- gelegten Beweismaterialien und aus dem öffentlichen Handelsregister. Die Verjün- gung war auf die seit 1998 geführte Planung von P. (Jahrgang 1950) zurückzu- führen (neues Organisations- und Unterschriftenreglement), trat doch dieser an- stelle der beiden Vorgenannten im April 1999 in den Verwaltungsrat der Q. (act. 02.IV.23). Damit erscheint wohl im Sinne des Klägers wahrscheinlich, dass diese Planung auch mit Blick auf den Unternehmensverkauf erfolgte; im Zeitpunkt ihrer Umsetzung (März 1999) war indessen nicht absehbar, wann und zu welchen Be- dingungen ein Verkauf zustande kommen würde. Gegen eine zweckgerichtete Ent- fernung von A. und F. im Sinne der klägerischen Behauptung spricht auch der Um- stand, dass der Geschäftsführer GU. zur gleichen Zeit ausschied und die Revisi- onsstelle wechselte (act. 02.III.64; 02.IV.23). dd. Die vorinstanzliche Feststellung, es sei der Kläger zu jenen VR-Sit- zungen, an denen über den Verkauf der Q.-Gruppe gesprochen worden sei, mit Bedacht nicht eingeladen worden, ist in Bezug auf den Sitzungsgegenstand akten- widrig. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger als Verwaltungsrat der IQ. seit Jahren regelmässig auch zu den VR-Sitzungen der Q. eingeladen war und auch daran teilgenommen hat (act. 02.VI.3, S. 2 f.; 02.III.59/64, 02.IV.8/9). Man hat dies- bezüglich mehrheitlich nicht unterschieden zwischen Q. und IQ. beziehungsweise VR-Sitzungen beider Gesellschaften zusammengelegt. So hat ZR. auch an Sitzun- gen teilgenommen, an denen der Verkauf der Q.-Unternehmungen ein Thema war. Es ist zwar erstellt, dass er an den Sitzungen vom 21. April 1999 und 16. August 1999, wobei jene vom 21. April 1999 absichtlich, aber aus anderem Grund ausser- halb von Graubünden stattfand, nicht teilgenommen hat. Zur Frage, ob er zu diesen Sitzungen eingeladen wurde, ist das Beweisergebnis nicht schlüssig. Hingegen ist gemäss den beiden einschlägigen Protokollen aktenkundig und durch Zeugenaus- sagen erhärtet, dass bei diesen Gelegenheiten weder der Verkauf der Unterneh- mung noch irgendein Aktienübertragungswert erwähnt worden ist, und der Verwal- tungsrat beide Male nur das behandelte, was traktandiert war und protokolliert wurde (act. 02.VI.1, S. 4 f.; 02.VI.3, S. 6). ee. Der Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht und hält daran fest, vorgängig seines Angebots an ZR., habe er zwecks eigener Willensbildung jeman- den konsultiert, welcher die Entwicklung von Q. und die Aktivitäten von ZR. für beide Gesellschaften mindestens so gut wie die Verwaltungsräte und Geschäftführer von Q. beurteilen könne und ZR. sehr gut kenne, weshalb der Beklagte den Namen auch
18 im Prozess nicht offenbaren will. AN.s Ehefrau bestätigt vom Hörensagen, dass aus dieser Beratung ein Preis in der Grössenordnung von Fr. 600'000-800'000.— her- ausgekommen sei, das heisst ihr Ehemann hat es ihr, ohne den Namen zu nennen, erzählt (act. 02.VI.3, S. 7 f.). Die Vorinstanz hat diese Drittkonsultation und ihre Äus- serung gegenüber ZR. zwar als Tatsachen genommen, die Äusserung jedoch als Massnahme von AN. zur Untermauerung der Täuschungsabsicht qualifiziert und ge- folgert, "intern war man sich einig, dass dem Kläger nicht der Preis bezahlt wird, welcher in angemessenem Verhältnis zum Gesamterlös für die Q.-Gruppe steht; extern wurde dies jedoch anders kommuniziert". Das lässt sich nicht halten. Dass extern nicht kommuniziert worden ist, der ZR. angebotene Preis von Fr. 800'000.— stehe in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamterlös für die Q.-Gruppe, wird darzulegen sein (vgl. nachstehende Erwägung Ziff. 3.2). Die vorinstanzliche Sach- verhaltsfeststellung über die interne Einigkeit ist sodann zum einen blosse Vermu- tung und steht zum anderen zeitlich im Widerspruch zum übrigen Beweisergebnis. Eine Vermutung ist es deshalb, weil AN. auch im Prozess die Gründe nicht offenbart hat, weshalb ihm sein unbekannter Berater zu einer Offerte von Fr. 600'000- 800'000.— an ZR. geraten hat. Ausserdem gibt es andere nachvollziehbare Hin- weise, was seine inneren Überlegungen waren, die zum besagten Angebot geführt haben (vgl. nachstehende Erwägung Ziff. 5.3.e.cc). Die vorinstanzliche Schlussfol- gerung geht aber auch zeitlich nicht auf. Abgesehen davon, dass nicht der Preis für die Q.-Gruppe, sondern nur der Preis für die Q. (ohne IQ..) massgeblich wäre, muss die interne Willensbildung von AN. bezüglich eines an ZR. zu offerierenden Preises von schliesslich Fr. 800'000.— im August 1999, jedenfalls vor dem Telefonat mit ZR. Ende August 1999, stattgefunden haben. Mangels entsprechender Kommuni- kation einer Preisvorstellung durch E. und/oder D. bis zu diesem Zeitpunkt, konnte sich weder AN. noch sein unbekannter Berater eine Vorstellung über den konkret auf dem Markt zu erzielenden Preis respektive zum "angemessenen Verhältnis" zwischen diesem und dem Gesamterlös für die Q.-Gruppe machen, und AN. konnte in diesem Zeitpunkt daher auch keinen Willen gebildet gehabt haben, ZR. einen Preis zu offerieren, der nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamterlös für die Q.-Gruppe stand. Das ist aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse ausgeschlossen. Es kann vorweggenommen werden, dass Täuschung und Irrtum über die Tatsache des Weiterveräusserungspreises im massgeblichen Willensbil- dungszeitpunkt August 1999 schon deshalb unmöglich sind, weil sich die angeblich irrtumsbelastete Tatsache nicht verwirklicht hatte und auch nicht konkret greifbar war.
19 ff. Ohne hinreichende Veranlassung durch das Beweisergebnis ist die Vorinstanz sodann der klägerischen Behauptung gefolgt, durch die "abrupte und gegenseitig nicht abgesprochene Einschaltung eines Zürcher Anwalts für die Ab- wicklung des Unternehmensverkaufs" sei ZR. gezielt ausgeschaltet worden, damit er über den Weiterveräusserungspreis habe getäuscht werden können. Das kommt schon zeitlich nicht hin. Denn Rechtsanwalt M. nahm seine Tätigkeit bereits Ende Mai 1999 auf (act. 02.IV.24), also zu einem Zeitpunkt als es erst um den Verkauf der eigenen Aktien der Familie AN. ging und keine Preisvorstellung einer Übernah- meinteressentin auf dem Tisch lag. Es bestand zu dieser Zeit folglich keine Veran- lassung, ZR. gezielt von solchen Preisvorstellungen fernzuhalten. Der Auftrag an Rechtsanwalt M. kann bereits aus diesem Grund nicht den Zweck gehabt haben, den ihm der Kläger nachträglich beimessen will. Es mag durchaus sein, dass ZR. wegen der Einschaltung eines anderen Berufskollegen schmollte, da er sich nach nahezu 20-jähriger Tätigkeit als Firmen- und Familienanwalt persönlich und vermu- tungsweise auch beruflich zurückversetzt fühlte. Der Beklagte hatte für diese Mass- nahme andere, einer professionellen Einstellung entspringende und daher sachlich plausible und unverfängliche Gründe. AN. wollte um jeden Preis Gerüchte verhin- dern; in den Q.-Unternehmungen und in Lt. sollte niemand von den Verkaufs- bemühungen erfahren, der es nicht unbedingt musste, weshalb denn auch die Ver- tragsverhandlungen überwiegend ausserhalb Graubündens stattfanden (act. 02.VI.7, S. 2; 02.VI.1, S. 4, 02.VI.3, S. 5). Mit der Einsetzung von Rechtsanwalt M. handelte AN. auf ausdrücklichen Rat seines Unternehmensberaters und Geschäfts- führers P., der intern die zentrale und bedeutsame Stellung für alle Verhandlungen mit Übernahmeinteressenten hatte, und der bereits mit Rechtsanwalt M. bei Unter- nehmensveräusserungen zusammengearbeitet hatte. Auch in der Einschätzung des Ratgebers P. ergab sich der Beizug eines aussen stehenden Rechtsanwalts schon aus der Natur der Sache (act. 02.VI.7, S. 9). Um sein Lebenswerk, dessen Wert wenigstens 10 Mio. Fr. betrug, bestmöglich an den Mann zu bringen, wollte AN., ebenso verständlich, einen erfahrenen Spezialisten am Werk sehen. Dass er ein erfahrener Fachspezialist für Unternehmensverkäufe ist, behauptet Rechtsan- walt ZR. nicht. Es würde ihm auch nichts nützen; AN. war in seiner Wahl vollkom- men frei. Der Vorwurf, man habe die Information, dass Rechtsanwalt M. ein Spezi- alist sei, bewusst "unter dem Deckel gehalten", mag bezeichnend sein für die Frus- tration und die verletzte Eitelkeit von ZR.. Für die Sachverhaltsbehauptungen und Rechtsposition von ZR. lässt sich daraus nichts ableiten. Den an M. erteilten Auftrag musste AN. ZR. weder vorab kommunizieren noch begründen. Insofern ist auch der Vorhalt, AN. habe sich die Empfangsbestätigung bei Rechtsanwalt M. in Zürich aus-
20 stellen lassen, freilich ohne dies ZR. zu sagen, um ihn ja nicht in letzter Minute noch "kopfscheu" zu machen, nicht einschlägig. gg. Bei ihrer Würdigung, der Beklagte habe in Täuschungsabsicht "den Verkauf der gesamten Q.-Gruppe derart inszeniert, dass der Kläger keinen Einblick in die Verhandlungen und den erzielbaren Erlös erhielt", hat die Vorinstanz sodann wesentliche, dagegen sprechende Tatsachenmomente übergangen. Dass die vor- erwähnten Handlungen kaum bezweckten, den Kläger aus persönlichen Gründen von Informationen über den Verhandlungsgang mit den Kaufinteressenten abzu- schotten, dürfte nämlich auch deshalb auf der Hand liegen, weil ZR. anlässlich der Vertragsunterzeichnung mit D. - also nur kurze Zeit (1 Monat), nachdem AN. ihn abermals gezielt in einen Irrtum versetzt beziehungsweise ihn in einem vorbestan- denen Irrtum belassen haben soll - von AN. als Vollzugsagent eingesetzt wurde und ZR. auf diesem Weg den Verkaufspreis von Fr. 22 Mio. erfahren musste. Dass ZR. dann zwangsläufig Bescheid erlangte, konnte AN. unmöglich übersehen haben. Gemäss Aktienkaufvertrag mit D. hatten alle Verwaltungsräte vorgängig zu demis- sionieren. Wenn der geschäftserfahrene AN. eine gezielte Informationssperre ge- gen den Kläger hätte inszenieren wollen, dann hätte er konsequenterweise danach getrachtet, sie auch für die Zeit nach dem Verkauf aufrecht zu erhalten. Er hätte ZR. der Übernehmerin D. wohl kaum mit Erfolg als Rechtsberater und zum Verbleib im Verwaltungsrat der IQ.(als Mitglied) sowie neu zur Wahl in den Verwaltungsrat der Q. empfohlen (act. 02.III.29; 02.IV.39-41; 02.VI.4, S. 3). hh. ZR. behauptet, AN. habe die Bewertungsgutachten der Q. mit Akribie geheim gehalten. Das W.-Gutachten vom Juli 1999 sei ihm und allen anderen Min- derheitsaktionären bewusst vorenthalten worden. Darüber hinaus seien die Bewer- tungsgutachten von T. aus den Jahren 1993 und 1996 den übrigen Q.-Verwaltungs- räten und den Q.-Aktionären nicht zur Verfügung gestanden. Zu Letzterem ist der Gegenbeweis erbracht. Der Beklagte hat nicht behauptet, die T.-Gutachten aus den Jahren 1993 und 1996 hätten allen Q.-Verwaltungsräten und Q.-Aktionären zur Verfügung gestan- den; diese Behauptung betrifft das W.-Gutachten 1999 (act. 02.II.3, S. 8 f.). Beide T.-Gutachten wurden von AN. persönlich in Auftrag gegeben, mit dem jeweiligen Zweck, eine Bewertung der Aktie für einen neuen Minderheitsaktionär vorzunehmen (act. 02.IV.7; 02.III.58). Der Kläger legt nicht dar, unter welchem Gesichtspunkt sie den Aktionären bekannt zu geben waren. A. und namentlich G. haben sich für Be-
21 wertungsgutachten im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer Beteiligungen an AN. gar nicht interessiert (act. 02.VI.3-5; 02.VI.8, S. 6). Das T.-Gutachten vom August 1993, welches für Q. allein auf einen Unter- nehmenswert von 20.6 Mio. Fr. kam, hat ZR. nachweislich gekannt, mehr noch, er war an der Bewertung beteiligt und hat das Ergebnis noch im Oktober 1994 als realistisch eingestuft (act. 02.IV.8, S. 3; 02.IV.9, S. 2). A. hat als Zeuge in Bezug auf das T.-Gutachten 1993 eine Erinnerungslücke (act. 02.VI.8, S. 5/9), die mit dem VR- Protokoll vom 29. Oktober 1994 (act. 02.IV.9) mühelos zu füllen ist. Vielleicht hatte er kein eigenes Exemplar des Gutachtens, aber zumindest hat er das Wesentliche, nämlich den daraus hervorgehenden Unternehmenswert, gekannt. FU. hat es ge- kannt. F. kann sich als Zeuge anfänglich nicht daran erinnern, schliesst dann aber seine damalige Kenntnis zu recht nicht aus (act. 02.VI.6, S. 3), war er doch an der VR-Sitzung vom 29. Oktober 1994, an welcher das Gutachten diskutiert wurde, ebenso dabei wie A., DO., ER., FU., GU., ZR., Ehepaar AN. und die T.-Gutachter BO. und RL. (act. 02.VI.1; 02.IV.9). Entgegen dem, was der Kläger glauben machen will, war Wolfgang H., Geschäftsführer bei G., nie VR der Q. oder der IQ. und auch nicht Aktionär einer der beiden; die finanziellen Interessen von G. wurden in der Q. von F. und G. selbst vertreten (act. 02.VI.5). Das T.-Gutachten vom Oktober 1996, welches auf einen Unternehmenswert von 6.9 Mio. Fr. kam, hat ZR. eingestandenermassen gekannt. Weshalb es den übrigen Q.-Verwaltungsräten und/oder Q.-Aktionären vorenthalten worden sein soll, ist nicht einzusehen. Es ist im vorliegenden Zusammenhang tatsächlich und recht- lich auch nicht ausschlaggebend. Betreffend Kenntnis oder Unkenntnis von ZR. des W.-Gutachtens 1999 (Draft vom Juli), welches nach der Ertragswertmethode auf Fr. 18-19 Mio. und nach der Marktbewertungsmethode auf Fr. 6-13 Mio. beziehungsweise auf Fr. 8-15 Mio. kam, steht Parteiaussage gegen Parteiaussage. Gemäss FU., Schwiegersohn des Be- klagten, ist es in mehreren VR-Sitzungen diskutiert worden, wobei der Zeuge nur annehmen kann, dass ZR. an einer solchen Sitzung anwesend war (act. 02.VI.1, S. 2). Eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht für die Kenntnis von ZR.. Der wahre Sachverhalt lässt sich aufgrund des Beweisergebnisses weder in der einen noch in der anderen Richtung überzeugend feststellen. Daraus, dass A. und F. in ihrer Ei- genschaft als Verwaltungsräte der Q. dieses Gutachten vom Juli 1999 nicht zur Ver- fügung stand, kann der Kläger nichts für seinen Standpunkt ableiten, erscheint die Unkenntnis doch logisch angesichts der Tatsache, dass die Genannten bereits im
22 März/April 1999 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden sind (act. 02.III.64; 02.VI.6, S. 3 unten). Es kann vorweggenommen werden, dass die Kenntnis von ZR. über das W.-Gutachten, angesichts seines übrigen Wissens, nicht fallentscheidend ist. 3.2 Wie bereits angetönt, hat die Vorinstanz mit entscheidenden Folgen auf die Aussage von P. abgestellt, der von 1998 bis zum Unternehmensverkauf in der Q. als Unternehmensberater und Geschäftsführer tätig war und namentlich mit der Leitung der Verkaufsverhandlungen betraut war. Sie hat aufgrund seiner Aus- sage für erwiesen angenommen, AN. habe ZR. beim Treffen am 28. Oktober 1999, an welchem ZR. die erste Empfangsbestätigung vorgelegt wurde, durch bewusste Falschinformation in den Irrglauben versetzt, der ZR. offerierte Betrag von Fr. 800'000.— entspreche dem auf seinen 10%-Anteil entfallenden aktuellen Marktwert der Q.. aa. Vorab ist richtig zu stellen, dass die vorinstanzliche Feststellung, Täu- schung und Irrtum beträfen den "aktuellen Marktwert" der Q., rechtlich und tatsäch- lich an der Sache vorbei geht. Rechtlich deshalb, weil der "Marktwert" oder der "wahre Wert" nicht eine objektiv feststehende Tatsache sondern eine subjektive Meinung oder innere Vorstellung ist, die als solche einem Irrtum nicht zugänglich sind, oder um mit dem Zeugen der Hausbank von Q. zu sprechen, das einzig Zu- verlässige ist, dass man 10 Unternehmensbewerter engagieren kann und jeder zu einem anderen Ergebnis gelangt (act. 02.VI.2, S. 3). Irren kann man allenfalls über die Tatsache, dass jemand eine solche Meinung, sei es als Gutachter oder Offerent, geäussert hat. Absicht, Täuschung und Irrtum beziehen sich daher allenfalls auf die Tatsache, dass eine Kaufinteressentin eine konkrete Preisverhandlungsbasis ge- nannt oder allenfalls ein Kaufangebot in bestimmter Höhe gemacht hatte. In tatsäch- licher Hinsicht ist die vorinstanzliche Feststellung unhaltbar, weil der Beklagte dem Kläger gegenüber weder den Ausdruck "Marktwert" benutzt noch eine bestimmte Zahl als Preisverhandlungsbasis/Kaufangebot der Kaufinteressentin geäussert hat. bb. Ohne zur persönlichen Glaubwürdigkeit dieses Zeugen Stellung zu nehmen, ist anhand konkreter Hinweise festzustellen, dass die Zuverlässigkeit einer ganzen Reihe von Aussagen von P. in Zweifel steht und damit die sachliche Glaub- würdigkeit seiner Aussagen allgemein. Es ist festzustellen, dass der Zeuge mehrere Aussagen zu einfachen, wenig komplexen Vorgängen macht, deren objektive Un- richtigkeit anhand der Akten feststeht. Dies weckt in Bezug auf die Exaktheit seiner 6 Jahre zurück liegenden Erinnerungen doch etwelche Zweifel. So hat er beispiels-
23 weise, nach Konsultation seiner Agenda, ausgesagt, die erste Sitzung mit E. habe am 8. Juni 1999 am Flughafen in Zürich stattgefunden (act. 02.VI.7, S. 6), was ob- jektiv unrichtig ist, da sie in Frankfurt stattfand (act. 02.VI.10, S. 3). Aktenmässig widerlegt, beziehungsweise falsche Vermutung ist auch seine Aussage zum zeitli- chen Eintreffen der nachträglichen Kaufofferte von E. über Fr. 20 Mio. und deren angeblich befruchtende "Auswirkung auf die Preisgestaltung mit der Firma D.". Sie konnte keinen Einfluss darauf haben, denn sie traf nicht vor der Unterzeichnung des Vertrages mit D. am 31. März 2000 ein, sondern erst 2 Wochen danach (act. 02.IV.63). Entgegen der Aussagen P. hat D. den von ihr anfänglich weiterbeschäf- tigten Geschäftsführer FU. nicht wegen ungenügender Leistungen entlassen; FU. kritisierte Abläufe und man trennte sich im gegenseitigen Einvernehmen (act. 02.VI.1, S. 5). P.s Aussage, D. habe bereits im Sommer 1999 ein Kaufangebot von Fr. 14 Mio. gemacht, lässt sich anhand des gesamten übrigen Beweismaterials nicht bestätigen. Richtig ist vielmehr, dass eine Sitzung mit D. im Juni 1999 stattgefunden hat, ein Angebot aber nicht gemacht wurde. Der Betrag von 14. Mio. Fr. war eine Meinungsbildung von D. im Oktober 1999, die nicht zu einer Verhandlungsabrede oder gar zu einem schriftlichen Angebot geführt hat (Zeuge D., act. 02.VI.4, S. 2). Die erste schriftlich geäusserte Preisvorstellung von D. stammt vom 09. Februar
2000. Der Zeuge verwechselt in einem Fall auch die Angebote von D. und E. bezie- hungsweise kann sie zeitlich nicht richtig einordnen, wenn er im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der 2. Empfangsbestätigung durch ZR. deponiert, zwischen dem ersten Angebot von D. und dem Angebot von E. habe sich die Situation preis- lich nicht substantiell verändert. Denn Anlass für die 2. Empfangsbestätigung vom
16. Februar 2000 konnte offensichtlich nicht ein Angebot von E. sein, die seit De- zember 1999 aus dem Rennen war, sondern der 2. Letter of Intent von D. vom 09. Februar 2000 mit einer Preisverhandlungsbasis von 16.5-20 Mio. Fr. Die Aussage schliesslich, die Verhandlungen mit D. hätten sich im Rahmen von 25. Mio. Fr. be- wegt, ist falsch. Das mag eine erste, vorsätzlich hochgesteckte Preisidee von Q. gewesen sein, die D. nicht ernst genommen hat (act. 02.VI.4, S. 1 f.; ebenso wenig E.: act. 02.VI.10, S. 2). Als eine erste unverbindliche Verhandlungsbasis haben D. am 09. Februar 2000 Fr. 16.5 Mio. und Q. eine solche von Fr. 20 Mio. genannt (act. 02.III.34). cc. Zur Verifikation, ob das Treffen mit AN. bei ZR. am 28. Oktober 1999 stattgefunden hat, konsultierte P. vorgängig seiner Aussage abermals seine Agenda. Er sagte zum Ereignis aus: "Das Gespräch hat aus meiner Sicht etwas ungewöhnlich, oder man kann auch sagen in- teressant begonnen, als Herr AN. Herrn ZR. als erstes eröffnet hat, aufgrund der aktuellen
24 Verkaufsverhandlungen sei davon auszugehen, dass der Wert der Beteiligung circa CHF 600'000.— bis 800'000.— betrage. Ich hatte den Eindruck, Herr ZR. sei hoch erfreut über diesen Kaufpreis. Aus meiner Sicht hat er nicht mit einem Betrag in dieser Höhe gerechnet. Entsprechend verlief das Gespräch in ausgesprochen freundlicher Atmosphäre. Nach eini- ger Zeit habe ich mich dann erkundigt, ob ich jetzt CHF 600'000.— in den vorbereiteten Vertrag als Kaufpreis eintragen soll. Herr AN. hat mich dann angewiesen, einen Kaufpreis von CHF 800'000.— einzusetzen. Es sind dann am Vertragsdokument noch einige formale Änderungen, auf Wunsch von Dr. ZR. vorgenommen worden, worauf das Dokument unter- zeichnet worden ist. Es ist auch denkbar, dass sich das Ganze so abgespielt hat, dass ich das Vertragsdokument noch einmal mitgenommen habe, wir es in der Firma angepasst haben und es daraufhin zur Unterzeichnung gekommen ist. An den genauen Ablauf möchte ich mich nicht behaften lassen. Mitgenommen habe ich das Dokument auf jeden Fall. Ob es damals bereits von Dr. ZR. mit den Änderungen unterzeichnet worden war oder nicht, weiss ich nicht mehr. … Das Gespräch mit Dr. ZR. hatten Herr AN. und ich höchstens kurz vorbesprochen. Es war ja im Wesentlichen die Sache von Herrn AN., die Aktien von den übrigen Aktionären zurück- zukaufen und nicht der Firma. An eingehendere Erörterungen kann ich mich nicht erinnern. Das Verhältnis zwischen dem Gesamtkaufpreis für die Unternehmung und dem Preis für das Aktienpaket ZR. ist weder zwischen mir und Herrn AN. noch zwischen uns Dreien be- sprochen worden. Das war kein Thema. … Wir waren alle erfreut über die Höhe des damals vorliegenden Kaufangebotes. Wir hatten damals ein unverbindliches Angebot der Firma E. über CHF 18.6 Mio. Anlässlich der Be- sprechung mit Dr. ZR. wurde dieser Gesamtkaufpreis für die Firmen nicht thematisiert. Nach dem Gesamtangebot hat sich Dr. ZR. nicht erkundigt. Aus meiner Sicht ist dieser Punkt untergegangen. Es handelte sich um ein Geschäft unter Freunden, über welches alle erfreut waren. Der für das Aktienpaket ZR. fixierte Kaufpreis wurde so kommuniziert, dass es sich um den Anteil von Dr. ZR. am gesamten Verkaufserlös handle. Das Eine war vom Andern abhängig." Angesichts dieser Depositionen ist vorab festzustellen, dass die klägerische Behauptung in der Prozesseingabe, AN. habe ihm am 28. Oktober 1999 gesagt, die Verhandlungen seien so weit gediehen, dass die genannte Preisbandbreite [600- 800'000] für die Q.-Aktien des Klägers mit grösster Sicherheit zugesagt werden könne, prozessbedingtes Wunschdenken ist. Nachdem P. von AN. weder ein Man- dat zum Erwerb der Minderheitspakete hatte, noch ihn sonst wie in dieser Hinsicht vertrat, dürfte auch die klägerische Behauptung falsch sein, dass P. den Kläger di- rekt gefragt haben soll, ob er mit Fr. 600'000.— einverstanden sei. Richtig ist viel- mehr, dass der Berater P. seinen Chef AN. gefragt hat, welchen Betrag er nun ein- setzen solle. Die entscheidende Sachverhaltsdivergenz dreht sich im Wesentlichen nur, aber exakt darum, was genau in Bezug auf den offerierten Preis an Tatsächlichem (mögliche Willensbildungsgrundlage von ZR.) geäussert worden ist. Im Lichte dieser Anforderungen springt an der Zeugenaussage P. vor allem eines ins Auge, nämlich,
25 dass er sich "auf den genauen Ablauf nicht behaften lassen möchte" – ein Vorbehalt, den er mehreren seiner weiteren Aussagen hinzufügte. Das ist insofern nachvoll- ziehbar, als es ihm nicht wichtig war, denn es war nicht seine Aufgabe, die Aktien von den Minderheitsaktionären zu erwerben. Wenn sich jemand bei einem Vertrags- schluss an etwas zu erinnern vermag, dann ist es für gewöhnlich der Akt des eigen- händigen Unterzeichnens oder doch zumindest der Umstand, ob diese Handlung stattgefunden hat oder nicht. Nicht so P.. Der Zeuge weiss nicht, ob ZR. am 28. Oktober 1999 unterzeichnet hat, und er weiss auch nicht, ob er, P., bei der Erneue- rung der Empfangsbestätigung vom 16. Februar 2000 dabei war (act. 02.VI. 7, S. 3 und 5). Wenn er nicht einmal das sicher weiss, was naturgemäss am ehesten in der menschlichen Erinnerung haften bleibt, dann kann er sich auch nicht mit der hier geforderten Genauigkeit an bestimmte Wortlaute, deren Nuancen oder an andere Anzeichen erinnern, die eine innere Willensbildung beeinflusst haben könnten. Bei der Aussage "Wir waren alle erfreut über die Höhe des damals vorliegen- den unverbindlichen Kaufangebots von E. über Fr. 18.6 Mio." kann ZR. nicht mitge- meint sein, ansonsten die Tatsache des Angebots samt seiner Höhe auch dem Klä- ger bekannt gewesen wäre und er sich dann offensichtlich nicht in einem Irrtum über den Gesamtkaufpreis befunden haben könnte. Insofern ist die Aussage P.s unge- nau. Ob AN. tatsächlich das Gespräch mit den Worten eröffnet hat, aufgrund der aktuellen Verkaufsverhandlungen sei davon auszugehen, dass der Wert der Betei- ligung von ZR. ca. Fr. 600'000-800'000.— betrage, kann dahingestellt bleiben. Ab- gesehen davon, dass sie schon vorher stattgefunden hatte, beruhte die Willensbil- dung von AN. noch auf anderem, das P. nicht bekannt war (vgl. nachstehende Er- wägung Ziff. 5.3.e.cc). Entgegen der Vorinstanz ist erstellt – auch anhand der Aus- sage P. – dass der Weiterveräusserungspreis beziehungsweise das Angebot von E. nicht numerisch erwähnt worden ist. AN. hat am 28. Oktober 1999 weder gesagt, der Weiterveräusserungspreis betrage 18.6 Mio. Fr., noch hat er gesagt, er betrage 8-10 Mio. Fr. Von einer aktiven Falschinformation im letztgenannten Sinne kann somit nicht die Rede sein. P.s Aussagen "der Gesamtkaufpreis für die Firmen wurde nicht thematisiert" und "das Verhältnis zwischen dem Gesamtkaufpreis für die Unternehmung und dem Preis für das Aktienpaket ZR. ist weder zwischen mir und Herrn AN. noch zwischen uns Dreien besprochen worden" stehen in relativem Widerspruch zu seinen ander- weitigen Aussagen "AN. hat ZR. als erstes eröffnet, aufgrund der aktuellen Ver-
26 kaufsverhandlungen sei davon auszugehen, dass der Wert der Beteiligung ca. Fr. 600'000-800'000.— betrage" und "der für das Aktienpaket ZR. fixierte Kaufpreis wurde so kommuniziert, dass es sich um den Anteil von Dr. ZR. am gesamten Ver- kaufserlös handle. Das Eine war vom Andern abhängig". Von "Klarheit, Unmissver- ständlichkeit und in sich Geschlossenheit der Zeugenaussage P." kann nicht ge- sprochen werden. Der Zeuge widerspricht sich innerhalb von nur wenigen Gedan- kengängen in einer Art und Weise, die sich kaum vernünftig ausräumen lässt. Falls AN. die Vertragsverhandlungen erwähnt haben sollte und "Das Eine vom Andern abhängig war", dann war der Weiterveräusserungspreis zwar nicht in Zahlen be- nannt, aber doch wenigstens "thematisiert". Diese tatsächliche oder willensmässige Abhängigkeit hätte unweigerlich die Frage nach der Höhe des Weiterveräusse- rungspreises aufgeworfen. Es ist bei einem Geschäft dieser Tragweite unter allseits erfahrenen Geschäftsleuten schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass zwei Dinge, die jedermann in Zahlen auszudrücken pflegt, in ausdrückliche Abhängigkeit zueinander gestellt worden sein sollen und das Eine dann vollkommen im Dunkeln blieb. Der Wortlaut der Aussage "Das Eine war vom Andern abhängig" lässt eher darauf schliessen, dass der Zeuge dabei nicht über seine Wahrnehmungen von äusseren Geschehen oder sonst wie von aussen erkennbaren inneren Gedanken- vorgängen bei den anderen Anwesenden berichtet, sondern seine eigenen inneren, damals ungeäussert gebliebenen Interpretationsvorstellungen und damit Mutmas- sungen wiedergibt. Aber auch als seine innere Vorstellung und erst Recht als äus- sere Wahrnehmung ist diese Aussage deshalb wenig glaubwürdig, weil P. selbst alle Zahlen gekannt hat (Beteiligung ZR. 10 %, Offerte AN. Fr. 800'000.—, E.-An- gebot Fr. 18.6 Mio.) und mehr als stutzig hätte werden müssen, falls kommuniziert worden wäre, dass "das Eine [Kaufpreis ZR.] vom Anderen [Weiterveräusserungs- preis] abhängig war", denn 800'000 sind nicht annähernd 10 % von 18.6 Mio. Über eine solche Abhängigkeit – sei es nun als Konsenselement oder als Tatsachen- grundlage für die Willensbildung – kann auch der schriftlichen Empfangsbestätigung nicht ansatzweise etwas entnommen werden (act. 02.III.27; 02.IV.32). Die von ZR. aufgestellte Tatsachenbehauptung, AN. habe ihm am 28. Okto- ber 1999 zu verstehen gegeben, sein Angebot von Fr. 800'000.— stehe in Relation von seinem (ZR.) Anteil an der Q. zum Weiterveräusserungspreis, ist nicht bewie- sen. 3.3 Gemäss Aktenlage hat ZR. sein 10%-Aktienpaket 1991 zum Pau- schalpreis von Fr. 400'000.—, welcher " aufgrund eigener Wertbeurteilung durch den Käufer zustande gekommen" war, von B. erworben. Erwiesen ist auch, dass er
27 selbst nur Fr. 200'000.— gezahlt hat und die andere Hälfte von AN. in 4 Tranchen an B. gezahlt wurde (act. 02.III.20, 02.IV.14-17). Als Motive für seinen dringenden Wunsch, dass ZR. anstelle des Familienmitglieds B. Aktionär werde und seine da- malige Grosszügigkeit ihm gegenüber führt AN. an, der Kläger sei seit bald 10 Jah- ren Verwaltungsratspräsident der IQ. gewesen und sollte nun auch guten Einblick in die Q. erhalten. ZR. habe kurz zuvor verschiedene Erbrechtsverträge innerhalb der Familie AN. massgeblich mitgestaltet, was ihm wertvolle Kenntnis über deren Privatangelegenheiten geliefert habe, weshalb er als wichtiger Ansprechpartner vor- gesehen gewesen sei, falls dem Beklagten etwas zustossen sollte. Und schliesslich habe er sich bei ZR. für die ausgezeichneten Berufsarbeiten in den letzten 10 Jah- ren und für die vertrauensvolle Freundschaft erkenntlich zeigen wollen. ZR., der den schriftlichen Aktienkaufvertrag vom 24. Juni 1991 selbst redigiert hatte, wendet heute ein, er habe das Aktienpaket zum Preis von Fr. 200'000.— erworben, was einer damaligen Substanzwertschätzung der Aktie von Fr. 2'000.— entsprochen habe. Im schriftlichen Kaufvertrag sei dann aber auf Wunsch von AN. und B. ein Kaufpreis von Fr. 400'000.— stipuliert worden, da AN. seinem Schwager aus einer früheren Sanierung noch Fr. 200'000.— geschuldet habe, die er auf diesem Weg begleichen wollte. Die Vorinstanz ist ihm darin gefolgt und hat sich dabei aussch- liesslich und entscheidend auf folgende Aussage von R. AN. gestützt: "Ich glaube, mich zu erinnern, dass Herr B. in den 70er Jahren bzw. die Familie B., einen Betrag à fond perdu in die Firma eingeschossen haben. Es könnte sich um einen Betrag von ca. Fr. 100'00.— gehandelt haben, genau kann ich mich nicht mehr erinnern. Es ist möglich, dass im Rahmen der Übertragung des Aktienpaketes darüber ge- sprochen wurde, dass B. uns in den 70er Jahren geholfen habe und man ihm des- halb einen grosszügigen Kaufpreis zahlen wolle. Ich kann mir vorstellen, dass man wegen seiner Hilfe bei der Berechnung des Aktienwertes grosszügig war". Der aus der Aktenlage (schriftlicher Aktienkaufvertrag, Zahlungen AN.) her- vorgehende Sachverhalt wird durch die Aussage von R. AN. nicht umgestürzt. Ihre Vermutung bezieht sich auf die Höhe des Aktienpreises, nicht auf einen Grund, warum ihr Ehemann den Kaufpreis teilweise anstelle von ZR. aufgebracht hat. Das weiss sie nicht (Zeugenaussage R. AN., act. 02.VI.3 S. 5). Ihre Vermutung, dass B. einen grosszügigen Preis erhielt, erweist sich im Übrigen als Fehleinschätzung; um so weniger überzeugend ist die klägerische Ansicht, der Wert der Q.-Aktie à nominal Fr. 1'000.— habe damals bei Fr. 2'000.— gelegen. Dass die Q.-Aktie 1991 einen Wert von bloss Fr. 2'000.— aufgewiesen haben soll, erstaunt, wenn gemäss ZR. wenig später nach Studium der Geschäftszahlen desselben Jahres "das Ergebnis ohne Übertreibung ganz einfach als überzeugender Durchbruch" zu qualifizieren
28 war (act. 02.IV.18). Der Wert - auch für eine Minderheitsbeteiligung - lag im Jahre 1991 nicht bei Fr. 2'000.— und auch nicht bei Fr. 4'000.— sondern höher. Das ist schon angesichts des 1990 erzielten Bruttoerlöses der Q. von Fr. 15.3 Mio. wahr- scheinlich. Im Jahr der Aktienübertragung von B. auf ZR. (1991) erzielte Q. einen Bruttoumsatz von Fr. 26 Mio., wobei angenommen werden darf, dass diese äussert erfreuliche Entwicklung auch für ZR. als VR-Präsidenten der IQ. bereits Ende Juni 1991 absehbar war. Das T. Gutachten vom August 1993, an welchem ZR. beteiligt war (act. 02.VI.8, S. 3), stützte sich auf die Geschäftszahlen von 1991/92 und kam auf einen Netto-Substanzwert der Aktie von Fr. 9'557.— und für den Gesamtunter- nehmenswert auf Fr. 20'664.—. G. wurden die Aktien bereits 1987 zu Fr. 10'000.— angerechnet, einem Zeitpunkt als die Q. einen Jahresumsatz von gegen Fr. 10 Mio. erzielte. Sogar für Steuerzwecke hatten die Aktien gestützt auf den Geschäftsgang 1990 per Ende 1991 bereits einen Substanzwert von Fr. 7'200.— (act. 02.III.60). ZR. hielt die Aktienbewertung vom August 1993 mit Fr. 10'000.— zwecks Erwerb von G. für gerechtfertigt (act. 02. VI.9, S. 2). Es ist wenig nachvollziehbar, dass die Aktie von 1991 bis 1993 in ihren Wert um das 10-fache gestiegen sein soll. AN. konnte sich die Mitfinanzierung des Aktienerwerbs durch ZR. zum einen leisten und die Zahlung ging zum anderen an seinen Schwager, der mit ihm Pionier der Q.- Unternehmungen war. Es ist glaubhaft, dass er damit ZR. einen Gefallen und Ver- trauensbeweis erbringen und ihn stärker binden wollte, indem er dessen Eigenin- teresse an engagierter Arbeit als Firmen- und Familienanwalt und Verwaltungsrat von IQ. förderte. Es beruhigte ihn, zu wissen, dass ZR. mit seinem spezifischen Wissen über Q./IQ. für die Firmen und die Familie da sein würde, falls ihm etwas zustiess. In Einklang mit AN.s Behauptungen zur Grundlage des Aktienerwerbs durch ZR. stehen sodann vor allem auch seine internen Berechnungsüberlegungen zur späteren Preisofferte an ZR. (vgl. nachstehende Erwägung Ziff. 5.3.e.cc). 3.4. Der Beklagte macht geltend, er habe anlässlich von Telefonaten Ende August 1999 mit A., G./F. und ZR. den Aktienerwerb mit diesen besprochen bezie- hungsweise den zu bezahlenden Kaufpreis besiegelt. Soweit es ihn betrifft, bestrei- tet ZR. dies. Die Vorinstanz ist mit ihm davon ausgegangen, dass der Aktienkauf- vertrag AN./ZR. erst mit der Empfangsbestätigung vom 28./29. Oktober 1999 zu- stande gekommen ist und hat für die Prüfung von Täuschung/Irrtum auf diesen Zeit- punkt abgestellt. a. R. AN. hat als Zeugin dazu ausgesagt (act. 02.VI.3, S. 7 f.), der Be- schluss, sämtliche Aktien von den Minderheitsaktionären zu erwerben, habe dazu geführt, dass Rechtsanwalt M. und P. Druck machten, indem sie die Papiere für den
29 Verzicht auf das Vorkaufsrecht und den Erwerb ausarbeiteten. Ihr Ehemann habe diese Erklärungen dann eingeholt, wobei die Gespräche mit den Minderheitsaktio- nären nach der Verwaltungsratssitzung im August geführt worden seien. Und weiter: "Mein Mann hat sich von jemandem beraten lassen, der sowohl Herrn ZR. wie die Firma wie unsere Familie sehr gut kennt. Aus dieser Beratung ist ein Kaufpreis für Herrn ZR. in der Grössenordnung von Fr. 600'000.— bis Fr. 800'000.— heraus gekommen. Ich habe damals die Bemerkung gemacht, dann wird sich ZR. freuen. Mein Mann hat dann Herrn ZR. angerufen und ich wollte dieses Telefon mitverfolgen, weshalb er den Lautsprecher eingestellt hat. Er hat Herrn ZR. über das Angebot zwischen Fr. 600 bis 800'000.— infor- miert und gleichzeitig festgehalten, er mache bereits jetzt ein Angebot von Fr. 800'000.—. Herr ZR. reagierte überglücklich und erklärte, das sei fantastisch. Er erklärte sich mit dem Kaufpreis einverstanden. Dieser sei höher, als er erwartet habe. Er hat dann noch hinzuge- fügt, dass er schon zufrieden gewesen wäre, wenn er seinen Einsatz zurück erhalten hätte. Anlässlich dieses Telefongesprächs hat man nicht über den Gesamtkaufpreis der Unter- nehmung gesprochen. Ob man anlässlich dieses Telefons davon gesprochen hat, dass wir bei einem schlechteren Verkaufpreis für die Firma bei diesem Kaufpreis von Fr. 800'000.— ein schlechteres Geschäft machen würden, und Herr ZR. bei einem besseren Verkauf der Firma ein schlechteres Geschäft machen würde, weiss ich heute nicht mehr. Ich glaube nicht, dass man diese Frage erörtert hat. Ich meine, man habe gesagt, es ist ein Festpreis. Zum Zeitpunkt des Telefongesprächs lag noch keine konkrete Kaufofferte eines Interessen- ten für das gesamte Aktienpaket vor. Eine solche Offerte ist erst Anfang des nächsten Jah- res eingegangen, während das Telefongespräch im Herbst stattgefunden hat. Solche Tele- fongespräche hat der Beklagte mit allen Aktionären, die nicht zur Familie gehörten, geführt. Es handelt sich um die Herren F., A. und die Bank X.. Ob Herr P. über die Vereinbarung betreffend Kaufpreis von Fr. 800'000.— mit Herrn ZR. informiert worden ist, weiss ich nicht. Warum anlässlich der Verhandlung zwischen den Parteien im Büro ZR. im Kaufvertrag der Kaufpreis noch nicht mit Fr. 800'000.— eingesetzt worden ist, weiss ich nicht. Ich war bei dieser Sitzung auch nicht dabei. Nach dem Telefongespräch waren für mich die Fr. 800'000.— fix. Es wurde nicht mehr darüber gesprochen, dass es trotzdem nur Fr. 600'000.— sein könnten. Über den Wert des Gesamtunternehmens habe ich mir zum Zeit- punkt dieses Telefongesprächs keine Gedanken gemacht. Ich habe auch nicht den Kauf- preis der Aktien ZR. in ein Verhältnis zu unserem Aktienpaket gesetzt." Im Gegensatz zur Aussage betreffend den Aktienerwerb durch ZR. von B., bei der sie keinerlei Veranlassung sah, den Aussagen von R. AN. zu misstrauen, hat das Bezirksgericht der Aussage derselben Zeugin in der Frage des Telefonats und seines Inhalts a priori jeglichen Beweiswert abgesprochen, mit dem Hinweis, sie habe als Ehefrau des Beklagten ein eminentes Interesse am Prozessausgang, weshalb ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen seien. Sie habe bloss "eine eigene Einschätzung zu Protokoll gegeben und sei bei den direkten Verhandlungen zwi-
30 schen dem Beklagten und dem Kläger nicht dabei gewesen." Die Einschätzung, die Zeugin sei "bei den direkten Verhandlungen zwischen dem Beklagten und dem Klä- ger nicht dabei gewesen" ist nicht abgestützte, antizipierte Beweiswürdigung, denn die Zeugin sagte aus, sie habe an dem auf Lautsprecher geschalteten Telefon mit- gehört, wie der Preis mit ZR. abgemacht worden sei. Tatsache ist, dass die Vorin- stanz die Aussage als solche gar nicht gewürdigt hat, sondern sie aus in der Person der Zeugin beziehungsweise in ihrem Verhältnis zum Kläger liegenden Gründen von vorneherein für unverwertbar hielt. Es lässt sich nun schwerlich halten, dort wo es passt, eine einzelne Aussage eines Zeugen herauszupicken, allein mit dem Ge- danken, sie müsse deshalb glaubwürdig sein, weil sie zu Ungunsten einer nahe stehenden Person ausgefallen sei (Aktienerwerb durch ZR.) und handkehrum eine andere Aussage desselben Zeugen praktisch ungeprüft mit dem Argument nicht zu beachten, sie laute zu Gunsten der nahe stehenden Person (Telefonat mit ZR.). Dazu bräuchte es einer besonders zu begründenden Bewandtnis, die hier nicht aus- zumachen ist. Es gibt keine Beweisregel, die besagt, dass die Aussage eines Zeu- gen, der einer Partei nahe steht, dann zu berücksichtigen ist, wenn sie zu Unguns- ten der nahe stehenden Partei ausfällt, und dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn sie zu Gunsten der nahe stehenden Person ausfällt. b. Die gesamten Depositionen von R. AN. (act. 02.VI.3) sind zweifellos im Lichte ihrer Interessenlage zu betrachten. Ihre Aussagen als solche sind aber nüchtern und sachlich (so wie auch der Kläger selbst R. AN. in seiner "Laudatio" von 1987 selbst einschätzt, vgl. act. 02.IV.6, S. 2; ferner Zeugenaussage R. AN. act. 02.VI.3, S. 4 Mitte: Er [ZR.] war über unsere sämtlichen geschäftlichen und privaten Belange informiert, und wir waren mit seiner Arbeit zufrieden), unverblümt (S. 1 unten: beim Kläger handelt es sich um einen ehemaligen Freund; S. 3 unten: Herrn Riegendinger kennen wir nicht mehr; S. 7 oben: die Behauptung, man habe diese Leute [F., A.] ausschalten und von Informationen fernhalten wollen, ist eine Unterstellung; S. 9 unten: Aus meiner Sicht hat Herr ZR. mit einer Investition von Fr. 200'000.— und einem Kaufpreis von Fr. 800'000.— neun Jahre später ein gutes Geschäft gemacht), offen (z.B. geschäftliche Divergenzen mit ihrem Ehemann schil- dernd: S. 4: das [die Mitfinanzierung des Aktienerwerbs von ZR.] hat noch zu Dis- kussionen geführt zwischen mir und meinem Mann; S. 4: ich war [im Gegensatz zum Ehemann] der Meinung, die Transaktion [Aktienerwerb durch ZR.] müsse in dieser Form [Zahlung] schriftlich festgehalten werden), in der Wortwahl aber nicht übertreibend und insgesamt daher Glaubhaftigkeit zugänglich. Die Zeugin war sehr lange in den Q.-Unternehmungen tätig, mit umfassendem Einblick in den Adminis- trativbereich. Ihre Aussagen stehen weitgehend im Einklang mit den anderen Zeu-
31 genaussagen und den Akten. Sie beruhen überwiegend auf eigener unmittelbarer Sinneswahrnehmung; wo dies nicht der Fall ist, sagt die Zeugin es oder es ergibt sich aus dem Zusammenhang (S. 4 unten, S. 7 unten, S. 9 unten), was für die Zu- verlässigkeit einer Zeugenaussage spricht. Sie schweift nicht ab, drängt sich nicht mit Aussagen auf, die nicht zum Fragethema gehören. Wenn sie etwas gar nicht weiss, sagt sie es direkt (S. 2 unten, S. 3 unten, S. 5 oben, S. 6 Mitte, S. 9 oben); wenn sie über ein Ereignis und/oder Begleitumstände nicht sicher ist, verleiht sie dem Ausdruck (S. 2 unten, S. 3 Mitte, S. 5 oben/Mitte, S. 6 oben/Mitte, S. 7 oben). Schliesslich kommt auch zum Vorschein, wenn sie eine Meinung und einen persön- lichen Eindruck wiedergibt, der nicht unbedingt auf von ihr selbst Rezipiertes zurück- zuführen ist – und dies auch dann, wenn es letztlich zum Nachteil ihres klagenden Ehemannes sein könnte. So versucht sie nicht, den ominösen "Festpreis" als Tat- sache im Sinne einer gefallenen Äusserung zwischen den Telefonierenden darzu- stellen, sondern deklariert es als nicht sichere Erinnerung (…Ich meine, man habe gesagt, es ist ein Festpreis) und als ihr persönlicher Gesamteindruck nach dem Ge- spräch (…Nach dem Telefongespräch waren für mich die Fr. 800'000.— fix). Soweit ersichtlich, gibt es in ihrer Aussage in Bezug auf Orte, Personen und zeitliche Ein- ordnungen keine gravierenden Divergenzen zur Aktenlage. In der Frage, ob das W.- Gutachten vom Juli 1999 den im März/April 1999 ausgeschiedenen Verwaltungs- räten F. und A. bekannt gewesen ist, irrt die Zeugin wahrscheinlich, wobei sie das bloss im Sinne einer (unsicheren) Annahme geäussert hat (act. 02.VI.3, S. 7) und insoweit eben auch glaubwürdig ist. Ihre Aussage, dass zum Zeitpunkt des Telefon- gesprächs Ende August 1999 noch keine konkrete Kaufofferte eines Interessenten für das gesamte Aktienpaket vorlag, ist zutreffend. Hingegen ist nicht erschöpfende Darstellung, dass eine solche Offerte erst Anfang des nächsten Jahres eingegan- gen sein soll, wobei es sich allerdings bei den Mitteilungen von E. vom Oktober 1999 nicht um bindende Offerten, sondern um die Nennung von Verhandlungsba- sen gehandelt hat. Wie auch immer die Zeugin das versteht, es tut der Glaubhaftig- keit ihrer Aussage zum Telefonat mit ZR. keinen Abbruch. Ungereimt ist auch, dass die Vorinstanz die Aussage von R. AN. zur Stützung der Zeugenaussage P. benützt, wenn sie ausführt, die Aussagen R. AN.s über das Telefongespräch von Ende Au- gust 1999 stünden grundsätzlich (abgesehen vom "Festpreis") nicht im Widerspruch zu denjenigen von P.. Wenn dem so ist, ist die Aussage R. AN.s eben gleichsam glaubhaft. Angesichts dieser Gesamtwürdigung bestehen für die Zivilkammer keine begründeten Zweifel, dass das Telefongespräch zwischen AN. und ZR. von Ende August 1999 stattgefunden, R. AN. dieses am Lautsprecher mitgehört hat und sei- nen Inhalt im Wesentlichen richtig wiedergibt. Ob die 800'000 Franken von AN. oder beiderseits ausdrücklich als Fixpreis deklariert wurden oder nicht, ist nicht entschei-
32 dend. Wesentlich ist, dass ein Preis von Fr. 800'000.— offeriert und freudig und vorbehaltlos angenommen wurde und der (damals unbekannte) Gesamtveräusse- rungspreis nicht Gegenstand von Äusserungen gebildet hat. c. Weitere Indizien, dass das Telefongespräch Ende August 1999 mit ZR. entgegen seiner Darstellung tatsächlich stattfand, liegen in der zeitnahen Vor- gabe des VR-Beschlusses vom 16. August 1999 (act. 02.IV.25), der zeitnahen schriftlichen Verzichtserklärung von ZR. vom 02. September 1999, wo - im Einklang mit der Darstellung des Ereignisablaufs durch R. AN. - auf eine vorherige Orientie- rung verwiesen wird und schliesslich im dazu passenden Umstand, dass das Doku- ment vom 28./29. Oktober 1999 unübersehbar als Beweis- und Vollzugsakt dekla- riert ist (Empfangsbestätigung). Letzteres liesse sich ohne vorherige Absprache im Sinne eines Verpflichtungsgeschäfts nicht erklären. Dass AN. in der behaupteten Weise mit A. und F. telefoniert hat, kann als erwiesen angesehen werden, und es liegt nahe, dass AN. bei allen 3 Minderheitsaktionären analog vorgegangen ist. So- dann wäre geschäftsunüblich und angesichts der langjährigen persönlichen Bezie- hungen doch einigermassen erstaunlich, wenn AN. ohne jede Vorwarnung bei G. und ZR. mit der Empfangsbestätigung aufgekreuzt oder diese auf dem Postweg zugestellt hätte. Die Gesamtwürdigung des Beweismaterials ergibt demnach, dass über die essentialia des Aktienkaufvertrages ZR./AN. (Kaufgegenstand und Preis) bereits Ende August 1999 Konsens erzielt worden ist. Der Einwand, wenn der Preis von Fr. 800'000.— schon vorher festgestanden hätte, dann wäre er schon vorher in die Empfangsbestätigung eingesetzt worden, sticht nicht. Von Hand einzusetzen waren auch noch Zahlungsempfänger und Zahl- stelle. Rechtsanwalt M. hatte das Vollzugsdokument aufgesetzt und dieser brauchte den Preis nicht zu wissen, ebenso wenig interessierte sich P. dafür, denn es war gemäss seiner eigenen Aussage nicht seine, sondern AN.s Aufgabe, die Aktien von den Minderheitsaktionären erhältlich zu machen. Zusammenfassend ist als bewiesen anzusehen, dass Ende August 1999 ein Telefonat zwischen AN. und ZR. stattfand, bei welchem zumindest abgemacht wurde, dass AN. zu einem späteren Zeitpunkt alle Q.-Aktien erhält, Der Kaufpreis dafür beträgt Fr. 800'000.— und ist nicht in irgend einer Weise abhängig vom schliesslichen Gesamtverkaufserlös für die Unternehmungen Q. und IQ... Diese Ab- machung entsprach in den Grundzügen jenen, welche AN. gleichzeitig mit den 3 anderen Q.-Minderheitsaktionären getroffen hatte; das gilt insbesondere für die Un- abhängigkeit des Aktienrückkaufpreises von dem von ihm schliesslich zu erzielen-
33 den Gesamtverkaufserlös. In diesem Sinne kam Ende August 1999 zwischen den Parteien ein Aktienkaufvertrag zustande (Art. 1 Abs. 1 OR, Art. 11 Abs. 1 OR). 3.5 Der Kläger weist darauf hin, es sei der Beklagte gewesen, der auf der Resolutivbedingung bestanden habe, dass der Weiterverkauf der Gesamtunterneh- mung innert zwei Monaten perfekt werde. Daraus lasse sich die aufschlussreiche Feststellung treffen, dass AN. ohne Gesamtverkauf die Aktien selbst zu dem ge- messen am effektiven Gesamtverkaufspreis sehr tiefen Preis von Fr. 800'000.— nicht hätte käuflich erwerben wollen. Das ist mitnichten aufschlussreich. Es handelt sich um eine teilweise widerlegte Vermutung, die darüber hinaus ihrer Logik ent- behrt. Zwischen der Offerthöhe und der Bedingung des Weiterverkaufs gibt es kei- nen Zusammenhang. A. hatte zwar nur eine Beteiligung von 1 %, doch hat AN. ihm diese bedingungslos und zu einem leicht höheren Preis abgekauft. Wenn der Kauf derart günstig gewesen wäre, dann hätte dies aus der Optik von AN. grundsätzlich eher dafür gesprochen, die Gelegenheit für den Erwerb der Minderheitsbeteiligung von ZR. in jedem Fall, das heisst ohne Bedingung, zu ergreifen. Nahe liegender und durch Zeugenaussagen gestützt ist allerdings, dass AN. nicht in der Lage war, den Erwerb der 10%-Anteile von G. und ZR. aus eigener Kraft zu finanzieren, sondern darauf angewiesen war, dies aus dem Erlös der Gesamtveräusserung zu tun (act. 02.VI.7, S. 4; 02.VI.6, S. 2 f.). 3.6 ZR. behauptet, er habe den Wert der Q. im Herbst 1999 auf bestenfalls Fr. 10 Mio. geschätzt. Die Vorinstanz ist ihm insoweit gefolgt und hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Kläger sei zwar über den Geschäftsgang der Q.-Gruppe bestens im Bilde gewesen, habe jedoch nicht wissen oder auch nur erahnen kön- nen, dass für die beiden Aktiengesellschaften ein Preis von mehr als 21 Mio. Fr. erzielbar gewesen sei. Bei richtiger Beweiswürdigung kann man dem damals 63- jährigen und somit routinierten, schlauen, "mit allen Wassern gewaschenen" (act. 02.VII.2/3), auf Wirtschafts- und Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt und Notar solche Ahnungslosigkeit mitnichten abkaufen. Das T.-Gutachten vom 23. August 1993, welches die Q.-Aktie (ohne IQ.) von nominal Fr. 1'000.— für einen neuen Aktionär mit Fr. 20'664.— pro Aktie bewertete, ging an die Q.-Verwaltungsräte A. und F.. ZR., der an den VR-Sitzungen der Q. teilnahm und dieses Gutachten eigen- händig an eine deutsche Firma weitergeleitet hatte (act.02.IV.21), wusste nicht nur davon. Er selbst hatte daran mitgearbeitet und bezeichnete das Bewertungsergeb- nis in einer späteren Q.-Verwaltungsratssitzung als "durchaus realistisch" (act. 02.IV.9, VR-Protokoll vom 29. Oktober 1994, in welchem das T.-Gutachten als Gut- achten BO./RL. referenziert wird; 02.IV.8). Das genügt. Seither wusste ZR. oder
34 musste konkret damit rechnen, dass für den Verkauf des gesamten Q.-Aktienkapi- tals auf dem Markt bis Fr. 20 Mio. erzielbar waren. Zumindest gab es in dem hier relevanten Zeitpunkt Sommer 1999 keine Anhaltspunkte, die einen solchen Markt- preis für das ganze Unternehmen geradezu ausschlossen. Q. und IQ. standen in diesem Zeitpunkt wirtschaftlich besser da, als Q. allein im Sommer 1993 (act. 02.III.16, 17, 83). Angesichts dieser ZR. nachweislich bekannten Fakten kann da- hingestellt bleiben, ob er auch vom W.-Gutachten (Draft vom Juli 1999), welches Werte von Fr. 8-15 Mio. (Transaktionsvergleiche) bis Fr. 18-19 Mio. (Ertragwertme- thode) zeitigte, Kenntnis hatte, obwohl auch dies wahrscheinlicher ist als das Ge- genteil, denn es wurde in einer VR-Sitzung besprochen (act. 02.VI.1, S. 2 f.), und ZR. nahm, abgesehen von jenen vom 21. April 1999 und 16. August 1999, regel- mässig an den VR-Sitzungen der Q. teil. Das umfassende und detaillierte Wissen von ZR. über die Entwicklung von Q. und IQ. seit den 80-er Jahren und deren wirtschaftlicher Zustand im Sommer 1999 ist bewiesen. Die vorinstanzliche Gegenthese, der Jahresumsatz habe erheb- lich geschwankt, weshalb ein Gesamtveräusserungspreis in der nachmaligen Di- mension nicht erkennbar gewesen sein soll, ist nicht einschlägig. Eine (unzuverläs- sige) Faustregel, die dem Wirtschaftsrechtsspezialisten, welcher die rechtliche Be- ratung für den Verkauf der Q.-Unternehmungen gerne selbst gemacht hätte, zwei- fellos ebenso bekannt ist, besagt, dass der Wert einer Unternehmung etwa ihrem letzten Jahresumsatz entspricht. Zwischen 1990 und 1998 erzielte Q. Umsätze von 15-21 Mio. Fr.; im Durchschnitt 21.3 Mio. Fr., was ziemlich genau dem letzten Jah- resumsatz (1998) entspricht. Mit der Faustregel Unternehmenswert = letzter Jah- resumsatz wäre man somit auf einen Wert von 21.3 Mio. Fr. gekommen. E. arbeitete eingangs ihrer ersten Absichtserklärungen von Oktober 1999 mit der einstweiligen Vorstellung, dass der Wert der Q. dem 10-fachen des letzten Nettojahresertrages entspricht. Dieser betrug 1998 rund 1.45 Mio. Fr. (act. 02.III.16), was demnach zu einem schätzungsweisen Unternehmenswert von 14. 5 Mio. Fr. für Q. allein führen würde. Ob diese grob vereinfachenden Faustregeln – auch nur annäherungsweise
– geeignet sind, den inneren Wert einer Technologieunternehmung wiederzugeben, ist hier nicht zu untersuchen. Sicher ist, dass der fachkundige Kläger angesichts seines konkreten Wissensstandes über die Q. (Bewertungen, Produktangebot, Kun- denkreis, Bilanzen, Ertragsrechnungen) und aufgrund allgemein zugänglicher Infor- mationen und Bewertungsüberlegungen (Konjunktur, Unberechenbarkeit des Mark- tes aufgrund spezifischer Ertragserwartungen eines Übernehmers, Synergieeffekte aus Sicht eines Erwerbsinteressenten etc.) mehr als nur gerade ahnen konnte, dass für Q. ein Preis in der letztlich gelösten Höhe von knapp 20 Mio. Fr. erzielbar war.
35 A., G. und ZR. waren zumindest seit 1993 sehr wohl imstande, den ungefähren Verkaufswert der Q.-Unternehmung einigermassen abzuschätzen und dieses Im- standesein musste Mitte 1999 fraglos einen Bereich bis zu 20 Mio. Fr. erhellen. Diese Möglichkeiten und Fähigkeiten hatten sie insbesondere auch im Sommer 1999 und, solange er von der Übernahmeinteressentin E. noch keine erste Preis- vorstellung erhalten hatte (dies war am 04. Oktober 1999 der Fall), befand sich AN. bezüglich seiner eigenen Bewertungsmöglichkeit in vergleichbarer Lage wie die drei Minderheitsaktionäre. Er hatte keinen nennenswerten Wissensvorsprung; nament- lich war dies zur Zeit der Verabredung des Kaufpreises mit ZR. Ende August 1999 der Fall. 3.7 Gemäss Vorinstanz soll AN. am 28. Oktober 1999 ZR. "mit einer Falschinformation beliefert" haben. Falschinformationen können nur Tatsachen be- treffen. Gemeint kann also nur sein, AN. habe gegenüber ZR. geäussert oder sonst wie aktiv den Eindruck erweckt, er erhalte für die ganze Q. 8 Millionen Franken. Entgegen der Behauptung des Klägers trifft es indessen nicht zu, dass AN. das Gespräch vom 28. Oktober 1999 "mit einer falschen Aussage zum Preis eingeleitet und ZR. entgegen den ihm bekannten Tatsachen vorgegaukelt habe, der angemes- sene Anteil am Gesamtverkaufspreis liege für die Aktien von ZR. zwischen Fr. 600'000 und 800'000". AN. hat keinen Weiterveräusserungspreis genannt. Als un- zulässige Überinterpretation ist auch die Behauptung des Klägers einzustufen, AN. habe dannzumal "positiv kommuniziert, der Preisrahmen von 600-800'000 Franken für den 10 %- Aktienbestand von ZR. sei das Ergebnis der aktuellen Verkaufsver- handlungen über die Aktientotalität mit dem deutschen Käufer, finde also im Ge- samtkaufpreis seine Entsprechung". In weit frischerer Erinnerung hat ZR. nämlich, sowohl in Abweichung von seiner heutigen Behauptung als auch in Widerspruch zur Zeugenaussage P., AN. am 05. November 2000 schriftlich vorgehalten: "Du bist am
29. [recte 28.] Oktober 1999 mit W. P. zu mir gekommen und hast das Gespräch damit eröffnet, die Verhandlungen mit Kaufinteressenten für die Q.-Firmen liefen sehr gut, und Du könnest mir für meine Aktien 600'000 bis 800'000 Franken anbie- ten" (act. 02.III.42). Das ist bei Weitem nicht dasselbe. Wenn jemand dem anderen etwas anbieten "kann", dann ist das nach geläufigem Verständnis nicht fakt- son- dern willensbedingt. Was AN. anbieten konnte oder nach richtiger Lesart eben im Sinne einer Offerte wollte, war seine eigene Willensvorstellung, nicht eine Tatsache, und sein Wille gegenüber ZR. konnte augenscheinlich noch von anderen inneren Vorstellungen seinerseits beeinflusst sein, was dann auch der Fall war (vgl. nach- stehende Erwägung Ziff. 5.3.e.cc). AN. hat zum genannten Zeitpunkt weder aus-
36 drücklich geäussert noch sonst wie den Eindruck erweckt, er bekomme seinerseits [nur] 8-10 Mio. Fr. für die gesamte Q.. 4.a. Die Frage, ob ein Willensmangel vorliegt, ist für jenen Zeitpunkt zu beantworten, in welchem der Willen gebildet wurde. Das angefochtene Urteil geht ohne weiteres davon aus, das umstrittene Rechtsgeschäft sei am 28./29. Oktober 1999 beziehungsweise am 16. Februar 2000 zustande gekommen. Im Gegensatz zur vorinstanzlichen Urteilsgrundlage muss anhand des Beweisergebnisses davon ausgegangen werden, dass sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsele- mente (Verkaufsgegenstand, Preis) bereits mündlich anlässlich ihres Telefonats Ende August 1999 geeinigt haben. Der Einwand, der Beklagte habe die Ver- jährungseinrede nicht erhoben, hätte sie aber erheben müssen, wenn von einem telefonischen Vertragsschluss im August 1999 auszugehen wäre, ist mehrfach un- erspriesslich. Die Verjährungseinrede ist ein Recht, keine Pflicht. Ausserdem be- gann die Frist gemäss Art. 31 OR nicht mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Entdeckung des angeblichen Irrtums zu laufen, vorliegend also am 30. März 2000, so dass sowohl die erste (05. November 2000) als auch die zweite Anfechtungser- klärung des Klägers vom 05. März 2001 innert dieser Frist lag. Die nachgehend unterzeichneten Dokumente vom 29. Oktober 1999 und 16. Februar 2000 hatten lediglich Beweis- und Vollzugscharakter. Damit in Einklang steht die Tatsache, dass diese von Juristen aufgesetzten (Rechtsanwalt M.) und überprüften (Rechtsanwalt ZR.) Dokumente den insoweit selbsterklärenden Titel "Empfangsbestätigung" tra- gen, was andernfalls erstaunlich wäre. Was später am 28. Oktober 1999 und 16. Februar 2000 geschah, war somit für die Willensbildung von ZR. nicht massgeblich und insoweit können dannzumal eingetretene, kommunizierte oder nicht kommuni- zierte Tatsachen seinen Vertragsschliessungswillen nicht beeinflusst haben. Ende August 1999 konnte der Beklagte den Kläger in Bezug auf die später als Irrtum be- hauptete Tatsache (Weiterveräusserungspreis von 8-10 Mio. Fr.) weder aktiv anlü- gen, noch ihm gegenüber passiv eine Aufklärungspflichtverletzung begangen ha- ben. Denn der Beklagte hatte zu dieser Zeit keine einigermassen verlässliche Äus- serung einer Verhandlungspartnerin zum möglichen Preis vorliegen, weder in Ge- stalt einer Absichtserklärung noch ein bindendes Angebot im Sinne des Obligatio- nenrechts. Durch allfällige mündliche Vorsondierungen bei Interessenten war AN. wissensmässig nicht in einem Zustand, der von jenem von ZR. abwich; Letzterer hätte sich aus eigenen Kenntnissen ebenso eine gleich lautende (Wunsch)Vorstel- lung machen können. Von D. lag nichts Schriftliches vor. Der erste Letter of Intent der E. vom 20. September 1999 enthielt keinerlei Preisvorstellung (act. 02.IV.64, 02.V.3). Eine solche bekam AN. von E. erstmals am 04. Oktober 1999 (act. 02.IV.31;
37 02.VI.7, S. 6). Im rechtlich massgeblichen Zeitpunkt der vertraglichen Willensbil- dung über den Preis konnte demnach über den Sachverhalt, welchen ZR. als für ihn willensbildend bezeichnet, weder durch AN. getäuscht noch von ZR. geirrt wer- den, weshalb die Berufung von AN. bereits aus diesem Grund gutzuheissen und die Klage von ZR. abzuweisen ist. b. Wenn ZR. in diesem Zusammenhang den Beklagten bei einer Mei- nung behaften wissen will, er persönlich habe seit 1993 und ununterbrochen die Q.- Unternehmung mit 20. Mio. Franken eingeschätzt, hilft ihm dies nicht. ZR. war in der Lage, sich persönlich die gleiche Wertvorstellung zu bilden. Sollte diese - wohl auch stark von Hoffnungen getragene – innere Wertvorstellung von AN. effektiv be- standen haben, handelte es sich sodann nicht um eine Tatsache, sondern um eine innere Meinung, die einer Täuschung und einem Irrtum von vorneherein unzugäng- lich ist. Gleich verhält es sich mit den geltend gemachten Umständen, dass AN. den schliesslichen Erlös von 22. Mio. Fr. selbst für marktkonform hielt oder ihn gar er- wartet hatte. Auch dies sind nicht Tatsachen, sondern subjektive Vorstellung des Vertragsgegners und als solche irrelevant. AN. musste ZR. zu keinem Zeitpunkt mitteilen, wie er selbst den Wert seiner Unternehmungen einschätzte. Der Käufer darf jedem Verkäufer ungestraft verschweigen, welche innere Vorstellung er sich über den wahren Wert des Kaufgegenstandes gebildet hat. Die gegenteilige Rechts- auffassung würde jedes aus der subjektiven Optik des Käufers oder jener des Ver- käufers "günstige" Veräusserungsgeschäft der Anfechtbarkeit durch die Gegenpar- tei aussetzen. c. Gemäss Kläger soll es "absolut zutreffend sein und sich eigentlich von selbst verstehen", dass er seine Aktien nur unter der Bedingung verkaufte, dass der Preis in einem angemessenen Verhältnis zum Weiterveräusserungspreis stand. Wer seine Minderheitsaktien dem Mehrheitsaktionär verkaufe, damit dieser unmit- telbar anschliessend die Aktiengesamtheit an einen Dritten verkaufen könne, der gebe sich nur mit einem Verkaufspreis zufrieden, der sich am Gesamtverkaufspreis messen lasse, dies zumal dann, wenn das Verkaufsgeschäft mit hocherfreulichem Resultat praktisch vor dem Abschluss stehe. In dieser Situation gehe der Minder- heits-Aktienverkäufer nicht davon aus, dass der Mehrheitsaktionär auch auf den Ak- tien des Minderheitsaktionärs einen erheblichen Gewinn erzielen solle. Anders wäre es nur dann, wenn das Teil-Aktiengeschäft völlig losgelöst und unabhängig vom Gesamt-Aktiengeschäft vereinbart würde, was im Rahmen der Vertragsfreiheit an sich möglich wäre, hier aber eindeutig nicht so vereinbart worden sei. Die Meinung, es sei hier eindeutig nicht so vereinbart worden, betrifft den geäusserten Willen von
38 ZR., und damit die Frage, worauf der Aktienkaufvertrag ZR./AN. zustande gekom- men ist, um die es hier aber nicht geht. Entgegen der Auffassung des Berufungsbe- klagten ist der Aktienkaufvertrag insoweit vollkommen losgelöst vom Weiterveräus- serungsgeschäft von AN.. Soweit die Meinung die interne Willensbildung bei ZR. betrifft, versteht sich eine solche Einstellung auch nicht von selbst im Sinne einer im Geschäftsleben von jedem nach Treu und Glauben zu erwartenden Vorstellung. Dies zeigen die parallel verlaufenen Aktienkäufe von G. und A.. d. Falls für den relevanten Vertragsschliessungszeitpunkt von Ende Au- gust 1999 gleichwohl davon auszugehen wäre, dass für AN. ein Weiterveräusse- rungspreis von Fr. 14 Mio. im Sinne einer Realität greifbar gewesen sein sollte und ZR. über diese Tatsache irrte, dann hätte der auf Q. entfallende Anteil bei Fr. 12 Mio. gelegen. Zieht man in Betracht, dass es sich um eine Minderheitsbeteiligung von 10 % gehandelt hat und dass offenbar auch in ZR.' Vorstellung AN. der auf sein Verhandlungsgeschick zurückzuführende Mehrerlös durchaus zustand (vgl. seine nachträglich geäusserte Konsensvorstellung: "…dass ein allenfalls etwas darüber liegender Preis Dir zuzubilligen war, act. 02.III.42), was auch im hiesigen Klagebe- gehren zum Ausdruck kommt (nebst der Reduktion des auf IQ. entfallenden Teils von Fr. 2 Mio., liegt der Klage ein um Fr. 4 Mio. reduzierter Weiterveräusserungs- preis zugrunde), dann liegt der Preis von Fr. 800'000.— wenig entfernt vom "ange- messenen Verhältnis" zwischen Erwerbs- und Weiterveräusserungspreis. 5.1 Sollte nichtsdestotrotz von einem Abschluss des Aktienkaufvertrages durch eine der nachgehenden Empfangsbestätigungen vom 29. Oktober 1999/16. Februar 2000 auszugehen sein, sind die bei ZR. willensbildenden Momente in den entsprechenden Zeitpunkten zu prüfen. Zu verwerfen ist die Ansicht des Beklagten, weil die Empfangsbestätigung vom 28./29. Oktober 1999 zufolge Eintritts der auflö- senden Bedingung dahin gefallen sei, und sich die Unverbindlichkeitserklärung des Klägers vom 05. März 2001 folgerichtig einzig auf die Empfangsbestätigung vom
16. Februar 2000 bezogen habe, sei die Willensmangelfrage ausschliesslich an- hand der 2. Empfangsbestätigung und der Ereignisse im Zeitpunkt des 16. Februar 2000 zu prüfen. Wohl hätte ZR. im Februar 2000 einen neuen Willen bilden oder im Wesentlichen auch nur einen alten Willen erneuern müssen. Damit ist aber nicht gesagt, dass weiter zurückliegende Äusserungen, Verhaltensweisen der Gegenpar- tei und andere Tatsachen a priori bedeutungslos wurden. ZR.' Willensbildung konnte gleichwohl davon beeinflusst werden. Ob mit Rechtswirkungen oder nicht,
39 ist eine im Einzelnen zu prüfende Frage von Treu und Glauben. Insofern bleibt das Beweisergebnis zu früheren Begebenheiten auch dafür relevant. ZR. behauptet, man habe ihm vor dem 16. Februar 2000 mitgeteilt, es werde mit einem anderem Interessenten zu gleichen Konditionen verhandelt und P. habe ihm bei Vorlegung der 2. Empfangsbestätigung bedeutet, die momentanen Ver- handlungsverhältnisse würden etwa jenen vom Oktober 1999 entsprechen. Das ist unbewiesen geblieben, namentlich die Aussage P. bestätigt es nicht. Das schadet jedoch nicht. Die Empfangsbestätigung (vom 16. Februar 2000) würde in der alter- nativen Betrachtungsweise die übereinstimmenden Willensäusserungen darstellen und damit den Aktienkaufvertrag. Nachdem AN. ZR. ohne weitere Erklärungen das identische Dokument zur Unterzeichnung vorlegte, musste ZR. nach dem Vertrau- ensprinzip grundsätzlich nicht aus eigenem Antrieb argwöhnen, dass sich die Basis des Vertrages wesentlich geändert haben könnte. Was für die frühere Willensbil- dung relevant war, von AN. nicht als verändert kommuniziert wurde und ZR. auch sonst nicht besser wusste oder wissen musste, ist auch für seine neuerliche Wil- lensbildung beachtlich. Oder mit anderen Worten: Frühere Täuschungen und Irrtü- mer bleiben beachtlich, es sei denn, sie wurden durch neue Tatsachen beseitigt. 5.2 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR). Bei diesem Tatbestand unter den Willensmängeln schliesst der Betroffene einen Vertrag aufgrund eines Motivirrtums, der seinerseits kausal auf einer absicht- lichen Täuschung über einen für die Willensbildung relevanten Sachverhalt beruht. Täuschung bewirkt dann einen Willensmangel gemäss Art. 28 OR, wenn die getäuschte Partei in Kenntnis der wirklichen Verhältnisse den Vertrag gar nicht ab- geschlossen hätte (dolus causam dans) oder nicht so wie sie ihn abgeschlossen hat (dolus incidens). Im Unterschied zu Art. 23/24 OR ist keine Wesentlichkeit des Irr- tums erforderlich; Art. 28 OR ist somit auch anwendbar, wenn der Getäuschte auf- grund der Täuschung einen bloss geringfügig verschlechterten Vertrag eingegan- gen ist. Wer sich auf diese Bestimmung als Anfechtungsgrund beruft, hat die Täu- schungshandlung, den Irrtum, die Absicht des Täuschenden, den Kausalzusam- menhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie die Erkennbarkeit des beim getäuschten hervorgerufenen Irrtums für den Täuschenden zu beweisen. 5.3.a. Die Täuschungshandlung kann erfolgen durch positives Handeln wie Lügen, Vorspiegelung falscher Tatsachen etc., was entgegen der im Berufungsver-
40 fahren eingenommenen Haltung des Klägers gegenständlich jedoch ausser Be- tracht fällt. Die klägerische Tatsachenbehauptung, AN. habe das "Verkaufsge- spräch" mit ZR. vom 28. Oktober 1999 mit einer falschen Aussage zum Preis, den er erhalten werde, eingeleitet, ist unhaltbar, ebenso die vorinstanzliche Feststellung, AN. habe ZR. dort mit einer Falschinformationen beliefert. AN. hat damals den Wei- terveräusserungspreis - auch nach der zweifelhaften Zeugenaussage P. - nicht ge- nannt. Das war auch zuvor, Ende August 1999, in welchem Zeitpunkt das Verkaufs- gespräch effektiv stattfand, nicht der Fall und auch nicht danach bei der zweiten Unterzeichnung der Empfangsbestätigung am 16. Februar 2000. Konsequenter- weise ist daher die klägerische Rechtsauffassung, mit Rücksicht auf die absichtlich abgegebene Falschinformation stelle sich die Frage gar nicht, ob eine Auskunfts- pflicht bestanden habe und verletzt worden sei, zu verwerfen. b. Ausnahmsweise kann die Täuschungshandlung auch durch Unterlas- sen (Verschweigen von Tatsachen) erfolgen. Tatsachen sind zu unterscheiden von blossen Meinungen und Werturteilen (BGE 85 II 416, 53 II 138; ZR 1987, 134 f). Verschweigen von Tatsachen, Unterlassung von Information gilt nur dann als Täu- schung, wenn eine Aufklärungspflicht besteht. Eine allgemeine Aufklärungspflicht dem Verhandlungspartner gegenüber gibt es nicht. Eine besondere Aufklärungs- pflicht kann sich im Einzelfall allerdings aus Gesetz, Vertrag oder Treu und Glauben und den herrschenden Anschauungen ergeben (BGE 117 II 228, 116 II 434). Aus Gesetz und Vertrag ergibt sich vorliegend keine spezielle Pflicht. Eine Aufklärungs- beziehungsweise Informationspflicht nach Treu und Glauben ist unter folgenden ku- mulativen Voraussetzungen zu bejahen: Wissen/Wissenmüssen des Aufklärungs- pflichtigen, erkennbarer Informationsbedarf des Aufklärungsberechtigten, dem Auf- klärungspflichtigen erkennbare Erheblichkeit der Information für den Aufklärungs- berechtigten, Fehlen eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses des Auf- klärungspflichtigen (Hartmann, a.a.O., N 62 ff.). aa. Die Tatsachen, für welche die Aufklärungspflicht vorliegend zu prüfen ist, liegen darin, dass E. und D. AN. gegenüber Preisverhandlungsspektren für den Kauf der Aktiengesamtheit von Q./IQ. genannt hatten. AN., dem hier die Rolle des Aufklärungspflichtigen zukommt, hat diese unstreitig gekannt. Es handelt sich so- dann nicht um Wissen als eigenständigen ökonomischen Wert, den er durch Einsatz von Zeit und Geld erworben hat, und ein aus Persönlichkeit fliessendes (Ge- gen)recht auf Zurückhaltung der Information ist ebenso zu verneinen (Hartmann, a.a.O., N 66). Ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Aufklärungspflich- tigen ist folglich nicht ersichtlich.
41 bb. Es muss Informationsbedarf beim Aufklärungsberechtigten gegeben sein und dies muss für die Gegenseite erkennbar sein. Der schmale Grat zwischen erlaubtem Schweigen und gebotener Aufklärung bestimmt der Rechtsanwendende nach dem unsicheren Massstab von Treu und Glauben. Qualifikationsmerkmale sind etwa die Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, die Geschäftserfahrung der Beteiligten, ihre eigenen Informationsmöglichkeiten sowie die Rechtsnatur des Ge- schäfts und die Stellung der Parteien dabei (Guhl/Koller, OR, 9. A. Zürich 2000, § 17 N 2). aaa. Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs: Es handelt sich um einen Kaufvertrag über Fahrnis. Es kann aus nahe liegenden Gründen nicht sein, dass der Wiederverkäufer beim Einkauf - entgegen der grundsätzlich in seinem legitimen Interesse liegenden Natur des Handelsgeschäfts - seinen Verkäufer regelmässig darüber aufzuklären hat, dass er den Kaufgegenstand - möglicherweise, wahr- scheinlich oder sicher - mit einer Gewinnmarge von 100-250 % (der Kläger ZR. weiss selbst nicht, wie viel davon er dem Beklagten zubilligen will) verkaufen wird. Das Gegenteil ist der Fall, würde sich doch sonst der Käufer sein Anschlussgeschäft unter Umständen selbst vermiesen und es unterläge eine Unzahl von alltäglichen Verkaufsgeschäften der Anfechtbarkeit. Dies muss jedenfalls solange gelten, als der Verkäufer dem Käufer nicht zu erkennen gibt, dass er von anderen, den Wie- derverkauf betreffenden tatsächlichen Annahmen ausgeht. Mit dem Aspekt der Auf- klärung will nicht in diesem Sinne eine Ethik bei der Preisbestimmung geschützt werden und Art. 20 f. OR (Verstoss gegen die guten Sitten, Übervorteilung) werden klägerischerseits zu Recht nicht angerufen. bbb. Geschäftserfahrung der Beteiligten: Jeder hat bei Vertragsverhandlun- gen grundsätzlich seine Interessen selbst wahrzunehmen und darf sich nicht auf deren Berücksichtigung durch die Gegenseite verlassen. Aufgeklärt zu werden braucht nur jener, bei dem dafür Bedarf besteht. So hat eine Partei nicht nach po- tentiellen Irrtümern der Gegenpartei zu forschen, die diese bei gehöriger Aufmerk- samkeit selbst entdecken könnte (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 958 mit Hinweisen). Je unkundiger die eine und kundiger die andere Partei ist, desto eher ist Aufklärungspflicht der kundigen Partei zu bejahen. Die hiesigen Parteien haben sich gegenseitig mit dem Prädikat "mit allen Wassern gewaschen" ausgezeichnet. Lässt man den damit verbundenen negativen Anstrich weg, kann man das zumin- dest insofern für bare Münze nehmen, als der damals 68-jährige AN. ein sehr erfah- rener und erfolgreicher Unternehmer war und der 63-jährige ZR. ein ebenso ver- sierter auf Wirtschaftsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Notar, für den es Alltag
42 war, sich beim Abschluss von Verträgen die kritischen Fragen in Bezug auf Bestim- mungen der auszutauschenden Leistungen, Konsens, Risiken von Leistungsstörun- gen etc. zu stellen und dem es vor allem in Fleisch und Blut übergegangen war, diese zu kommunizieren, das heisst zwecks Vermeidung von Leistungsstörungen vorgängig einer eindeutigen Klärung zuzuführen. Es ist nicht einzusehen, dass all dies plötzlich nicht mehr zutreffen sollte, nur weil das Rechtsgeschäft den renom- mierten Anwalt selbst betraf. Die Zivilkammer will in Abrede stellen, dass der indus- trielle Unternehmer eine besondere Schutzpflicht gegenüber seinem langjährigen Firmenanwalt hat. Die eigene Geschäftserfahrung ist bei ZR. ausgesprochen hoch. Das spricht klarerweise gegen eine Aufklärungspflicht von AN.. ccc. Eigene Informationsmöglichkeiten: Es ist niemand verpflichtet, den Verhandlungspartner über Umstände aufzuklären, die dieser bei gehöriger Auf- merksamkeit selber zu erkennen vermag. Die Pflicht, aus eigenem Antrieb die Ge- genseite zu informieren, kann erst dort beginnen, wo deren Pflicht zur Selbstinfor- mation endet (Hartmann, a.a.O., N 74). Ein Verstoss gegen Treu und Glauben durch unterlassene Aufklärung liegt nicht vor, wenn es der irrenden Person zumutbar ge- wesen wäre, sich bei der Gegenpartei (oder allenfalls einem Dritten) zu erkundigen (vgl. BGE 117 II 231). Wer durch einfache Anfrage einen Sachverhalt klären kann, darf nicht erwarten, dass ihn die Gegenseite unaufgefordert informiert (Hartmann, a.a.O., N 77). ZR. hätte dem Beklagten nur eine direkte Frage stellen müssen. Sie lag nach gesundem Menschenverstand auf der Hand, umso mehr für den Fachspe- zialisten ZR.. Es war zumutbar, sie zu stellen – auch unter Freunden. Das war und ist insbesondere auch die persönliche Kommunikationsphilosophie von ZR. (act. 02. III. 42, S. 1). Im Übrigen stellt sich die Frage der Informationsmöglichkeiten von ZR. nicht wirklich, angesichts seines jahrelangen und umfassenden Wissens über Q./IQ... Der Vorhalt, AN. habe im Zeitpunkt des Kaufs von ihm bereits gewusst, dass er zu 20 Mio. Fr. verkaufen kann, und ZR. habe dies nicht gewusst beziehungsweise nicht wissen oder erahnen können, ist nicht einschlägig. Die heutige klägerische Behaup- tung, der mit G. 1994 ausgehandelte Preis von Fr. 10'000.— pro Aktie habe "weit über einem am freien Markt erzielbaren Preis" gelegen, ist theoretisch und rück- wärtsgewandt und somit Spekulation. Soweit es überhaupt als Tatsachenbehaup- tung verstanden werden will, ist es überdies aktenwidrig, angesichts des bekannten T.-Gutachtens vom August 1993 und der eigenen gegenteiligen Einschätzung von ZR. im Jahre 1994 (act. 02.III.8/9). Der Kläger erhielt jährlich die vollständigen Ge- schäftsberichte zu Q., IQ. und einfacher Gesellschaft der beiden. Daraus konnte er
43 insbesondere entnehmen, dass Q. trotz vereinzelt hohen, aber jeweils marktbeding- ten Schwankungen einen durchschnittlichen Jahresumsatz von über Fr. 20 Mio. er- zielte, dies sowohl in den letzten 10 Jahren als auch in den letzten 5 Jahren. Als fachkundiger und erfahrener Wirtschaftsjurist kannte er die - mit allen Vorbehalten behaftete - Faustregel, wonach der Verkaufswert einer Unternehmung dem letzten Jahresumsatz entspricht. ZR. musste, mehr als nur gerade entfernt, mit einem Verkaufspreis für das Gesamtunternehmen in der schliesslich eingetretenen Grössenordnung von 20 Mil- lionen Franken rechnen. Seine unverhohlene, freudige Überraschung über das An- gebot von 800'000 Franken, wird darauf zurückzuführen sein, dass sich seine In- vestition von 1991 mit 400 % verzinst hatte. Nüchtern betrachtet, muss man aller- dings feststellen, dass er - wenn er denn tatsächlich die innere Vorstellung gehabt haben sollte, dass Fr. 800'000.— seinem proportionalen Anteil (10 %) am Weiter- veräusserungspreis der gesamten Q.-Aktien entsprach - eigentlich zuerst sich und dann vor allem auch AN. hätte fragen müssen, warum der Beklagte für das Gesamt- paket nicht mehr löste. Denn nach seinem Wissen konnte der Wert der Q. bereits 1993 bei Fr. 20 Mio. gelegen haben. Diese Überlegung steht unter der Prämisse, dass er die entsprechende Vorstellung tatsächlich hatte. Da er nicht einmal ansatz- weise eine Verifikation der behaupteten irrigen Tatsachenvorstellung (Q. wird für 8 Mio. Fr. verkauft) unternahm, ist zu schliessen, dass er sie nicht hatte, oder ihn dieser Umstand nicht interessierte – jedenfalls nicht im Sinne einer conditio sine qua non. Ihm war an einer Überprüfung des Marktwerts der Q. nicht gelegen. Wenn er sich unter diesen Umständen nach aussen hin überhaupt nicht darum kümmerte und intern dennoch die Vorstellung gehabt haben sollte, dass der ihm gebotene Preis von Fr. 800'000.— auf einem tatsächlichen Weiterveräusserungspreis von 10 respektive von 8 Mio. Fr. für Q. allein beruhte, so geht das als Mentalreservation zu seinen Lasten. Er kann diese heute nicht als eine Treu und Glauben verletzende Vorenthaltung von Information darstellen, die bei ihm zu einem Irrtum geführt haben soll. Die vorinstanzliche Einschätzung, es liege auf der Hand, dass der Kläger den letztlich erzielten Preis von 22. Mio. keinesfalls habe erahnen können, auch wenn er über den Geschäftsgang des Unternehmens ansonsten im Bilde gewesen sei, ist nicht zu teilen. Sie ist angesichts des T.-Gutachtens von 1993 und der eingehenden klägerischen Kenntnisse über den Geschäftsgang bis mindestens Ende 1998 in tatsächlicher Hinsicht insofern unzutreffend, als der Kläger Ende August 1999 ge- nauso viel und genauso wenig wie der Beklagte wissen und erahnen konnte, dass
44 der Gesamtverkauf 22. Mio. Fr. bringen könnte. In rechtlicher Hinsicht ist nicht rele- vant, ob sein Erkennenkönnen bis Fr. 15. Mio. oder bis Fr. 22 Mio. reichte. Es genügt, wenn er in guten Treuen nicht der irrigen Vorstellung unterliegen konnte, der Weiterveräusserungspreis für beide Q.-Unternehmungen liege bei 8-10 Mio. Fr. Gemäss Vorinstanz soll keine Rolle spielen, dass der Kläger den Geschäftsverlauf der Q.-Unternehmungen bestens kannte, da Umsatz und Gewinn der Q. jährlich erheblich geschwankt hätten, weshalb der dem Kläger gebotene Preis diesen nicht habe irritieren müssen. Das erscheint falsch. Angesichts der Prämisse, dass nur jener aufgeklärt zu werden braucht, bei dem Aufklärungsbedarf besteht, spielt die Kenntnis, die nach Treu und Glauben bei der anderen Partei vorausgesetzt werden darf, eine entscheidende Rolle (BGE 116 II 431). Und die belegte Kenntnis von ZR. über die erheblichen Schwankungen von Umsatz und Gewinn könnte auch gegen- teilig verwendet werden, nämlich, dass in der Vorstellung des solchermassen Wis- senden der erzielbare Marktpreis in einer grossen Bandbreite liegen konnte. Allein schon aufgrund der eklatanten, ZR. bestens bekannten Bewertungsunterschiede in nur 3 Jahren (1993: Fr. 20.6 Mio.; 1996: 6.9 Mio.) war ein weiter Bereich gegeben, in welchem sich der Marktpreis bewegen konnte. Nach dem Wissenkönnen von ZR. musste sich der Weiterveräusserungspreis ferner eher im oberen Teil dieses Be- reichs bewegen, denn Q. und IQ. standen zur Zeit des Verkaufs wirtschaftlich nicht schlechter, sondern eher besser da als Q. allein im Jahre 1993 (act. 02.III.16, 17, 83). ddd. Rechtsnatur des Geschäfts und die Stellung der Parteien: Erhöhte Aufklärungspflichten bestehen bei Geschäften, die besondere Vertrauensverhält- nisse beschlagen, namentlich bei Arbeitsverträgen und anderen Dauerschuldver- hältnissen, Aufträgen und einfachen Gesellschaften (Bucher, a.a.O., S. 220; Schwenzer, a.a.O., N 38.06). Solches ist hier nicht gegeben. Es handelt sich um einen einfachen Austauschvertrag. Im Wertpapiergeschäft braucht der Verkäufer nicht alle seine Kenntnisse über Güte und Ungüte des Papiers offenbar zu machen (Bruno von Büren, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1964, S. 217 mit Hinweis auf BGE 41 II 575, 43 II 491). Es ist nicht einzusehen, dass dies beim Käufer anders sein soll. Neben seinem Status als Q.-Insider war ZR. auch noch branchenkundig. Ohne Vorliegen besonderer Gründe besteht bei Ge- schäften unter Branchenkundigen keine Aufklärungspflicht. eee. Der Kläger und Berufungsbeklagte führt wiederholt eine langjährige, enge familiäre, persönliche und geschäftliche Freundschaft der Parteien als Argu- ment für eine besondere Schutz- und Aufklärungspflicht von AN. ihm gegenüber ins
45 Feld. Es ist vorstellbar, dass Freundschaft im Zusammenspiel mit den mehr sach- und rechtsgeschäftbezogenen Momenten eine Rolle spielen kann (Hartmann, a.a.O., N 80). Nach Auffassung der Zivilkammer schlägt das Element hier nicht durch. Es ist zunächst kaum glaubhaft, dass diese Freundschaft ZR. verstandes- mässig derart unkritisch gemacht hat. Es ist sodann nicht das blinde, sich quasi in Alles schicksalhaft ergebende Vertrauen in den Verhandlungsgegner - und dieser Natur war die Haltung von ZR. eingestandenermassen - geschützt, sondern nur ein berechtigtes Vertrauen (Hartmann, a.a.O., N 80 und Anm. 147). Die Tatsache, dass die beiden von Kindesbeinen an bekannt und seit Jahren befreundet sind und zu- sammen mit ihren Ehefrauen gelegentlich Wanderungen unternahmen, ändert nichts daran. Jener, der sich übertölpelt fühlt, kann grundsätzlich nicht rufen, die Gegenpartei war mein Freund, also durfte sie nicht zu meinen Lasten Gewinn ma- chen. Insoweit war die "Blauäugigkeit" und das wiederholt angerufene "absolut blinde Vertrauen" von ZR. in AN. eben ein Risiko. Die "masslose Enttäuschung" von ZR. dürfte sich denn auch auf die eigene Person respektive auf die ihn so zu sagen in der Berufsehre treffende Tatsache beziehen, dass er AN. blindlings vertraut hat. Es ist auch nicht so, dass diese Freundschaft ZR. beim anstehenden Rechtsge- schäft dergestalt in eine emotional unterlegene Position gerückt hätte, dass er aus diesem Grund nicht mehr gewagt hätte, Auskunft zu verlangen. Diese Art von Be- scheidenheit oder übervorsichtige Rücksichtnahme auf die Befindlichkeit des Ge- genüber liegt nicht in seiner Persönlichkeit, denn was ZR. von jedem Anderen, und vor allem von einem Freund verlangt, und sei es auf die Gefahr hin, dass sie zu einer harten Konfrontation führe, ist eine offene Kommunikation (act. 02.II.42). Dass sich bei ZR. seine beruflich bedingte, kritisch analytische Grundeinstellung gegenü- ber Rechtsgeschäften erkennbarerweise verflüchtigt gehabt hätte, ist ebenso wenig ersichtlich. Er hat die von der Gegenseite vorformulierte Empfangsbestätigung am
28. Oktober 1999 geprüft und überarbeitet, sodass sie erst am folgenden Tag un- terzeichnet werden konnte. Will im Zusammenhang mit Täuschung/Irrtum eine Schutzpflicht durch Auf- klärung erfolgreich angerufen werden, muss diese schon einen konkreten sachbe- zogenen Zusammenhang zum fraglichen Rechtsgeschäft haben. Gegenständlich ist dazu festzustellen, dass zwischen AN. und ZR. weder ein Machtgefälle aus recht- licher oder persönlicher Abhängigkeit, noch ein solches aus intellektueller Inferiorität bestand, und, entgegen der Vorinstanz, auch nicht ein solches zufolge eines bei ZR. vorhandenen und nicht aus eigener Kraft zu füllenden Informationsdefizits.
46 cc. Abgesehen vom vorstehend diskutierten Informationsvorsprung, ver- pflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben zur Aufklärung, falls eine Partei noch vor Abschluss des Vertrages erkennt, dass der Irrtum des Gegners auf ihrem eige- nen Verhalten beruht (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 863, mit Hinweis auf BGE 113 II 29). AN. hat einen allfälligen Irrtum von ZR. (Vorstellung, AN. habe für 8-10 Mio. Fr. verkauft) nicht erkannt. Insofern stellte sich die Frage der Ursache des Irrtums für AN. gar nicht. dd. Die Informationspflicht betrifft Tatsachen, von denen die aufklärungs- pflichtige Partei weiss oder wissen muss, dass sie für die Willensbildung der Ge- genseite erheblich sind (Hartmann, a.a.O., N 65). Die Konstellation des Geschäfts als solche und das Verhalten von ZR. im Speziellen haben nicht irgendwie erkennen lassen, dass es für ihn kardinal war, den Stand der Vertragsverhandlungen mit den Übernahmeinteressenten beziehungsweise den späteren Weiterveräusserungs- preis zu kennen. c. Der Getäuschte muss einem Irrtum verfallen. Der Irrtum von ZR. soll darin bestanden haben, dass er am 28. Oktober 1999 und 16. Februar 2000 die innere Vorstellung hatte, AN. werde für den Weiterverkauf von 100 % der Q.-Aktien (nur) 8-10 Mio. Fr. lösen. Das hat er indessen nicht geglaubt. Täuschung und Irrtum können sich stets nur auf Tatsachen, das heisst auf objektiv feststellbare Zustände oder Ereignisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur beziehen. Keine Tatsachen in diesem Sinne sind Werturteile (Bucher, a.a.O., S. 219). Wenn AN. dem Kläger für dessen 10%-Paket Fr. 800'000.— anbot, so war dies erkennbar nur sein (eigenes) Werturteil und nicht etwa die offene oder auch nur implizite Tatsachenbehauptung, es habe ihm jemand für das ganze Aktienpaket definitiv Fr. 8-10 Mio. geboten. Selbst wenn AN. Ende August 1999 und/oder am 28. Oktober 1999 auf seine lau- fenden Verhandlungen mit Interessentinnen, ein Umstand der ZR. ja ohnehin be- kannt war, hingewiesen und dabei angetönt haben sollte, "es gäbe" (für ZR.) Fr. 600-800'000.—, so hat auch ZR. dies nicht als Tatsache, sondern als den der Rechtsnatur einer Kaufofferte inhärenten Willen von AN. erkannt. d. Der Kläger macht Verletzung von Informationspflichten geltend und beruft sich sowohl auf absichtliche Täuschung als auch auf Grundlagenirrtum. Das ist zulässig (Hartmann, a.a.O., N 218). Der Tatbestand von Art. 28 OR stellt einen Sonderfall des Willensmangels dar, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er nicht durch Zufall eintritt, sondern vom Vertragspartner persönlich zu verantworten ist. Dieser qualifizierende Umstand hat für den Anfechtenden die Erleichterung zur
47 Folge, dass er nicht auf Wesentlichkeit des Irrtums beschränkt ist. Sind die Voraus- setzungen des Sondertatbestandes der absichtlichen Täuschung nicht gegeben, kann immer noch ein zur Vertragsanfechtung berechtigender wesentlicher Irrtum im Sinne von Art. 23/24 OR vorliegen. aa. Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR); ein solcher liegt u.a. vor, wenn der Irrende eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war. Klassisches Beispiel für diesen error in quantitate gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR ist das Schmuckstück, welches im Schaufenster aus Versehen für 1’380 anstatt für 13’800 Franken angeboten wurde (BGE 105 II 24 ff). Die Erklärung von ZR., die Aktien für 800'000 zu verkaufen, war als solche jedoch nicht irrtümlich in diesem Sinne. Irrelevant für den Erklärungsirr- tum ist aber auch der effektive (subjektive oder objektive) Wert der Leistung, da dieser bloss das Motiv für den Vertragsabschluss betrifft (BGE 110 II 302 f). Wer ein Schmuckstück für 1’380 verkaufen will, obwohl es 13’800 Franken wert ist, un- terliegt einem grundsätzlich unbeachtlichen Motivirrtum (Art. 24 Abs. 2 OR), es sei denn der Motivirrtum sei derart qualifiziert, dass er einen bestimmten Sachverhalt betrifft, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine not- wendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Grundlagenirrtum Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Beim Grundlagenirrtum bezieht sich der Irrtum also nicht auf eine Er- klärung, sondern - wie bei der absichtlichen Täuschung - auf die vorausgehende innerliche Willensbildung, die mangelhaft ist, wobei im Unterschied zu Art. 28 OR der Irrtum nur zur Anfechtung berechtigt, wenn er ein wesentlicher ist. Im einen wie im andern Fall muss aber ein Irrtum vorliegen. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, wofür auf vorstehende Erwägung Ziff. 5.3.c verwiesen werden kann. Auch die Be- rufung auf Art. 23/24 OR scheitert bereits aus diesem Grund. bb. Sodann gebricht es an der Wesentlichkeit des allfälligen Irrtums. Kon- kret verlangt die Rechtsprechung zur Bejahung von Wesentlichkeit das Vorhanden- sein zweier Merkmale, eines subjektiven und eines objektiven (BGE 118 II 62). Er- forderlich ist zunächst, dass die irrende Partei den irrtümlich vorgestellten Sachver- halt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses selbst als subjektiv notwendige Vertrags- grundlage (conditio sine qua non) betrachtete, wobei für den Nachweis des subjek- tiven Merkmals Plausibilität genügt (Schmidlin, a.a.O., N 444 zu Art. 23/24 OR). Aus subjektiver Sicht muss für den Irrenden der Sachverhalt, den er sich fälschlicher- weise vorgestellt hat, im Sinne von Kausalität eine unerlässliche Voraussetzung zum Abschluss des Vertrages gewesen sein. Bei Kenntnis des wahren Sachver-
48 halts, hätte er den Vertrag nicht mit dem betreffenden Inhalt abschliessen wollen (BGE 95 II 409). Sodann muss diese subjektive Betrachtung der irrenden Partei nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr objektiv gerechtfertigt sein, das heisst der Irrende hat den vorgestellten Sachverhalt nach Treu und Glauben im Geschäfts- verkehr als eine unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages be- trachten dürfen. Ein Grundlagenirrtum liegt also nur vor, wenn ein objektiver Be- trachter ebenfalls zum Schluss gelangte, dass der Vertrag bei Kenntnis des richti- gen Sachverhalts nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen worden wäre. Nicht erforderlich ist, dass sich beide Parteien gleichermassen geirrt haben (BGE 118 II 300). aaa. Die irrende Partei kann sich nach Treu und Glauben dann nicht auf subjektive Wesentlichkeit berufen, wenn sie durch ihr Verhalten zu verstehen gege- ben hat, dass der strittige Sachverhalt für sie nicht subjektiv wesentlich war (BGE 117 II 224). Das trifft auf ZR. voll zu. Ausgangspunkt jeder Bildung eines Geschäfts- willens ist ein bestimmtes Motiv, das in einem Wunsch, einem Bedürfnis oder in irgendeiner Vorstellung besteht. Der Grundlagenirrtum wird deshalb als Motivirrtum bezeichnet, weil sich diesfalls der Irrtum auf dieses Motiv bezieht, das heisst ohne Irrtum würde das Motiv nicht entwickelt. Angesichts der uncharakteristischen Ge- genleistung von AN. dürfte das Motiv von ZR. vorab im Preis gelegen haben, allen- falls war aber auch Triebfeder, dass er dem langjährigen Geschäftsfreund nicht im Weg stehen wollte, die gesamte Q.-Unternehmung veräussern zu können, wozu AN. darauf angewiesen war, die gesamten Aktien in seiner Hand zu haben, was ZR. bekannt war. Der Kläger macht geltend, er hätte den Vertrag nicht beziehungsweise nicht so abgeschlossen, wenn er von der Gegenpartei darüber aufgeklärt worden wäre, dass zu den gegebenen Zeitpunkten einschlägige Verhandlungsangebote vorgelegen haben. Im Sinne eines Umkehrschlusses soll also das allein kausale Motiv für den Verkauf darin bestanden haben, dass er 10 % des Weiterveräusse- rungspreises bekam. Oder mit anderen Worten, für den angeblich irrenden ZR. stand und fiel der Vertrag mit dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hatte (Kurt Klausberger, Die Willensmängel im schweizerischen Vertragsrecht, Diss. Zürich 1989, S. 55). Es ist nicht glaubhaft, dass der allenfalls irrtümlich vorgestellte Sach- verhalt in diesem Sinne von ausschlaggebender Bedeutung für die Willenbildung war. Gemäss dem mündlichen Vertrag von Ende August 1999 zwischen AN. und ZR. war der Aktienkaufpreis nicht bloss bestimmbar sondern numerisch eindeutig bestimmt, das heisst vom schliesslichen Gesamtverkaufpreis für die Q.-Unterneh- mungen unabhängig. Weil AN. und ZR. die Höhe des Aktienkaufpreises schon da- mals vereinbart hatten, bestand keine Veranlassung, den Preis am 28./29. Oktober
49 1999 nochmals neu zu verhandeln oder eingehend zu diskutieren. Hätte ZR. sich seit Ende August 1999 neu die Vorstellung zu eigen gemacht, dass eine Korrelation zum Weiterveräusserungspreis Gegenstand der Kaufpreisabrede bilde, oder ge- glaubt, es liege eine derartige Abhängigkeit des Betrages von Fr. 800'000.— sogar faktisch vor (tatsächliche Vorstellung, dass der Weiterveräusserungspreis Fr. 8-10 Mio. beträgt), wäre dies für beide Parteien etwas wesentlich Neues und Anderes gewesen (nämlich: Fr. 800'000.— bloss als vorläufige Kaufpreis- oder Akontozah- lung; spätere Ausgleichszahlung, sobald definitiver Gesamtverkaufspreis mit Über- nahmeinteressentin vereinbart sein wird). Angesichts der Fachkenntnisse und des spezifischen Insiderwissens von ZR. über den Kaufgegenstand scheint indessen klar, dass dannzumal dieses Thema eindeutig zur Sprache gekommen wäre, was aber nicht geschah. Auch für die möglichen späteren Vertragsschliessungszeit- punkte gilt, wer im Motiv im behaupteten Sinne fixiert ist, der verifiziert erfahrungs- gemäss die Tatsache. Schon der Umstand, dass ZR. sich nicht erkundigt hat, spricht gegen die subjektive Wesentlichkeit. ZR. war sich über Umfang und Bedeu- tung des Unternehmensverkaufs im Klaren. Er hat gewusst, dass intensive Ver- handlungen liefen, zu denen er selbst teilweise Entscheidungsgrundlagen erarbei- tete (Steuern, indirekte Teilliquidation etc.). Er hat gewusst, dass der Gesamtver- kauf mit einem ersten Interessenten aus nicht näher bekannten Gründen gescheitert war. Der Umstand, dass vor 6 Jahren Q. (ohne IQ.) auf über 20 Mio. Fr. geschätzt worden war, war ihm ebenso präsent. Und dennoch hat er im Verlauf von 6 Monaten (August 1999-Februar 2000) nicht ernsthaft hinterfragt, ob der sich von ihm angeb- lich vorgestellte Weiterveräusserungspreis nicht geändert haben könnte. Wenn er unter den gegebenen Umständen den Gegenpart nicht ansatzweise nach dem Stand der Verkaufsverhandlungen betreffend Q. gefragt hat, hat er konkludent zu verstehen gegeben, dass ihn der Stand der Verhandlungen und der spätere Aus- gang gar nicht interessierten. Sein vorbehaltloser Jubel über den Preis von Fr. 800'000.— durfte AN. entsprechend interpretieren. AN. und P. erschienen bei ZR. mit dem schriftlich vorbereiteten Verfügungsgeschäft (Empfangsbestätigung). ZR. ergänzte dieses in einem Nebenpunkt, indem er die auflösende Bedingung umfor- mulierte. Trotz des hocherfreulichen Preises hat er den Vertragstext also noch ein- gehend geprüft. Nun kann nicht allen Ernstes angenommen werden, er habe sich aktiv um Nebensächliches gekümmert, in Bezug auf den Preis als unverzichtbaren und für ihn wichtigsten Hauptpunkt des Kaufvertrages, trotz der behaupteten Vor- stellung der Preis von Fr. 800'000.— entspreche seinem proportionalen Anteil am späteren Wiederverkaufspreis, jedoch überhaupt nicht. Wenn sein Wille tatsächlich auf die von ihm später konstruierte Preisbindung gegangen wäre, dann hätte er dies zweifellos zum Ausdruck gebracht. Gleich verhält es sich mit der behaupteten Tat-
50 sachenvorstellung über den Gesamtverkaufspreis von 8-10 Mio. Fr. Die persönli- chen Fähigkeiten von ZR. und seine Kenntnisse über die Q. und IQ. sprechen stark gegen einen solchen Willen beziehungsweise gegen den Umstand, dass er unfrei- willig einem solchen Irrtum unterlag. Der Beweis, dass sich ZR. über den besagten Sachverhalt geirrt hat, ist gescheitert. Es erscheint äusserst weltfremd, weil jeder Lebenserfahrung widerspre- chend, dass ein 62-jähriger, höchst erfahrener und gewiefter Wirtschafts- und Steu- erjurist angenommen haben soll, der ihm angebotene Aktienkaufpreis entspreche proportional oder doch wenigstens +/- dem anteilsmässigen Weiterveräusserungs- preis und - anders als A. - nicht ansatzweise den Versuch unternommen hat, vom Vertragspartner irgendeine Information über diesen Weiterveräusserungspreis zu erhalten. Hätte ZR. diese Vorstellung gehabt, hätte er sie zweifellos - auch einem Freund gegenüber - zum Ausdruck gebracht respektive nach dem Weiterveräusse- rungspreis gefragt. Das Gegenteil erstaunt umso mehr, als sich auch in der Vorstel- lung des Klägers ZR. der Beklagte AN. erst in Vertragsverhandlungen mit Übernah- meinteressenten befand. Auch wenn diese fortgeschritten waren, so war der Preis nicht "greifbar" in dem Sinne, dass er feststand. Wie eine erste Erfahrung gezeigt hatte, konnte noch alles, bis hin zum totalen Scheitern der Verhandlungen, passie- ren. Das wusste ZR., womit zumindest die Vorstellung einer relativen Unsicherheit in Bezug auf den Preis verbunden war. Es wäre ein Grund mehr gewesen, zu fra- gen. Wenn er es nicht im Entferntesten tat, muss es ihm schlicht gleichgültig gewe- sen sein. Selbst für den nicht unmittelbar betroffenen P. war am 28. Oktober 1999 "dieser Punkt untergegangen" (act. 02.VI.7, S. 3), das heisst auch in seiner Vorstel- lung hätte, wenn es massgeblich gewesen wäre, darüber gesprochen werden müs- sen. Die Schlussfolgerung kann nur sein, dass es (auch) in der subjektiven Vorstel- lung von ZR. nicht conditio sine qua non war. Die Vorstellung, es sei "selbstver- ständlich, dass sich in dieser Situation ein Minderheitsaktionär nur mit dem seinem Anteil entsprechende Teil am Weiterveräusserungspreis zufrieden gebe", hat er sich erst nachträglich gebildet. Zwar ist grundsätzlich irrelevant, ob sich der Irrende schuldlos oder fahrlässig geirrt hat, indessen verlangt das Vertrauensprinzip die Berücksichtigung des Um- standes, ob die Vertragspartei mit einem unsorgfältigen Vorgehen der Gegenpartei rechnen musste oder nicht. Die Wertung besteht diesfalls nicht darin, dass man der irrenden Partei den Rechtsschutz von Art. 23 ff. OR zufolge eigenen Verschuldens entziehen sollte, sondern dem Rechtsschutz der Gegenpartei zufolge ihres berech- tigten Vertrauens Priorität zubilligen sollte. Aus Handeln und Nichthandeln einer
51 Partei sind nach Treu und Glauben gewisse Schlüsse zu ziehen. Man soll nicht stets mit allem, vom wenig Wahrscheinlichen bis hin zum Absurden, rechnen müssen. Kümmert sich jemand bei Vertragsabschluss nicht um die Klärung einer bestimmten Frage, obwohl es auf der Hand liegt, dass diese sich stellt, so darf die andere Partei grundsätzlich daraus den Schluss ziehen, dieser Punkt sei für den Partner im Hin- blick auf den Vertragsabschluss nicht von Bedeutung. Ein sich im Nachhinein als fahrlässig herausstellendes Verhalten kann letztlich also doch bewirken, dass ein bestimmter Umstand vom Irrenden nicht nach Treu und Glauben als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet werden durfte (BGE 117 II 218 E. 3b.). Je klei- ner die Schutz- und Aufklärungsbedürftigkeit des Irrenden ist, desto eher greift ihre Selbstverantwortung und ist die Wesentlichkeit des Grundlagenirrtums zu vernei- nen. Wenn sich ein äussert erfahrener Rechts- und Wirtschaftsfachmann wie ZR., entgegen dem, was sich in der gegebenen Situation offensichtlich aufdrängte, über- haupt nicht um das kümmerte, was genau in sein Fachgebiet gehört und sein täglich Brot ist, dann soll man daraus nicht der Gegenpartei eine einschlägige Aufklärungs- und Fürsorgepflicht aufbürden. Wenn ZR. sich für die Höhe des Weiterverkaufprei- ses überhaupt nicht erkennbar interessiert hat, obgleich er wusste, dass Verhand- lungen zwecks Weiterverkauf geführt wurden, so kann er nicht geltend machen, nach Treu und Glauben sei es für seinen Vertrag mit AN. Grundlage gewesen, dass kein derart hoher Erlös (Fr. 22 Mio.) für die Q.-Werke erzielt werde (vgl. in diesem Sinne BGE 117 II 218 E. 3b.). bbb. Es mangelt des weiteren am objektiven Wesentlichkeitsmerkmal, dass ZR. den allenfalls dennoch vorgestellten, falschen Sachverhalt (AN. wird alle Q.- Aktien für 8 Mio. Fr. oder "allenfalls etwas mehr" weiterverkaufen beziehungsweise hat es bereits getan) nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwen- dige Grundlage des Vertrages betrachten durfte. Das objektive Merkmal der We- sentlichkeit liegt darin, dass ein unbefangener Betrachter ebenfalls zum Schluss gelangt wäre, dass der Vertrag bei Kenntnis des richtigen Sachverhalts nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen worden wäre. Es war in der gegebenen Situation nicht für jeden unbefangenen Dritten unerlässlich zu wissen, dass AN. nicht mehr als Fr. 8-10 Mio. lösen würde. Man kann nicht sagen, dass nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr es geradezu notwendige Grundlage eines zu Zwecken des Weiterverkaufs getätigten Aktienverkaufsvertrages ist, dass der Verkäufer den Wei- terverkaufspreis kennt beziehungsweise, dass sich der Verkaufspreis nach dem späteren Weiterverkaufspreis richtet. Die Haltungen von A. und G. sagen jedenfalls etwas anderes.
52 cc. Unter Art. 28 OR muss der Täuschende erkannt haben, dass er einen Irrtum hervorrief oder unterhielt. Nach neuerer Praxis des Bundesgerichts muss auch unter dem Grundlagenirrtum die Gegenpartei nach Treu und Glauben zumin- dest erkennen müssen, dass der fälschlicherweise vorgestellte Sachverhalt für die irrende Partei subjektiv Vertragsvoraussetzung war (BGE 118 II 300). Bei der Prü- fung der subjektiven Wesentlichkeit unter dem Grundlagenirrtum kann auf das Er- fordernis der Erkennbarkeit der Bedeutung des irrtümlich vorgestellten Sachverhalts für den Vertragspartner im Licht einer fairen Risikoallokation nicht verzichtet werden (Schwenzer, a.a.O., N 37.27; Gilbert Kolly, Der Grundlagenirrtum nach Art. 24 OR: Rechtsprechung des Bundesgerichts, Diss. Fribourg 1978, N 335 ff.; analog bei der Vertrauenshaftung, bei welcher die Schutzbedürftigkeit der anderen Partei objektiv erkennbar sein muss, vgl. AJP 2006, 1035). Es kann nicht sein, dass die Gegen- partei ihrerseits den geheimen und beliebigen Vorstellungen des Irrenden schutzlos ausgeliefert ist. Dieser kann seinen Grundlagenirrtum nur dann erfolgreich geltend machen, wenn er seinem Gegner die Bedeutung dessen, was er irrigerweise zur Geschäftsgrundlage rechnete, hinlänglich zu erkennen gegeben hat (Schmidlin, a.a.O, N 49 zu Art. 23/24 OR). AN. hätte also sehen müssen, dass ZR. einem Irrtum unterlag, oder es hätte für ihn irgendwie erkennbar sein müssen, dass ZR. ihm das 10%-ige Aktienpaket nur verkaufte, wenn er, AN., ihm 10 % des nachmaligen Wie- derverkaufspreises bot, beziehungsweise, dass ZR. glaubte, der von AN. ausge- handelte Weiterveräusserungspreis für alle Q.-Aktien betrage 8-10 Mio. Fr. Das hat ZR. nicht zu erkennen gegeben und AN. hat es nicht erkannt. Für AN. war der nach- malige Weiterveräusserungspreis zu den in Frage kommenden Zeitpunkten keine Tatsache. ZR. hat sodann AN. nicht irgendwie zu erkennen gegeben, dass er, ZR., gedanklich davon ausging, AN. habe die gesamte Q. für 8-10 Mio. Fr. verkauft. ZR. brach, ohne den geringsten Vorbehalt erkennen zu lassen, in ungetrübten Jubel über den Betrag von Fr. 800'000.— aus. Wie im Übrigen auch aus der Zeugenaus- sage R. AN. hervorgeht, mass er das Ergebnis offensichtlich an seinem Erwerbs- preis von 1991 und nicht irgendwie am Weiterveräusserungspreis (act. 02.VI. 3, s. 7 f.). Das Nichtaufklären war für die Bildung des Vertragsschlusswillens von ZR. nicht kausal. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass dem allenfalls auf- klärungsbelasteten AN. erkennbar gewesen sein soll, dass ZR. in Bezug auf den Weiterveräusserungspreis einem Irrtum unterlag. AN. musste den Irrtum auch nicht argwöhnen. Eine entsprechende Überlegung drängte sich nicht auf – auch nicht theoretisch, denn ZR. interessierte sich nicht für den Stand der Verhandlungen. ZR. erzielte für seine Minderheitsbeteiligung risikolos und ohne jedwelche eigene Ver- handlungsbemühungen das 4-fache des Preises, den er selbst vor 8 Jahren bezahlt hatte. Auch die anderen Minderheitsaktionäre hatten nicht die Vorstellung einer
53 Preisbindung oder die faktische Vorstellung eines Wiederverkaufspreises von 8 Mio. Franken und demnach gegenüber AN. auch nicht entsprechenden Eindruck er- weckt. Das betrifft zwar nur G. und A., ist aber immerhin ein Indiz für die fehlende Erkennbarkeit bei AN. auch im Verhältnis zu ZR.. Es ist nicht bewiesen, dass AN. einen allfällig bei ZR. bestehenden Irrtum erkannt hat oder ein solcher für ihn er- kennbar war. dd. Der Weiterveräusserungspreis für Q./IQ. war ferner zu keinem der möglichen Vertragsschliessungszeitpunkte (August 1999, 28.10.1999, 16.2.2000) eine feststehende Tatsache und mit Bezug auf den Konsens ist erwiesen, dass die Parteien nicht eine künftige Entwicklung zur Grundlage ihrer vertraglichen Verein- barung machen wollten. Selbst eine bindende Offerte der Übernahmeinteressentin- nen im Sinne von Art. 3 ff. OR lag nicht vor, oder um mit den Worten des Klägers zu sprechen, der Weiterveräusserungspreis war für AN. nicht "greifbar". Verwirklicht hatten sich Absichtserklärungen im Sinne von Verhandlungsbasen, die in Bandbrei- ten unverbindliche Wert- beziehungsweise Kaufpreisvorstellungen definierten. Die Parteien (AN./E., AN./D.) konnten sich ohne weiteres aus den Verhandlungen zurückziehen, wie dies denn auch im Falle von E. geschah. Der Weiterveräusse- rungspreis als Objekt der Täuschung und des Irrtums bei ZR. war also eine zukünf- tige Tatsache. Ob auch ein Irrtum über einen zukünftigen Sachverhalt unter Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR fallen kann, ist umstritten. Die Tendenz in der Rechtsprechung geht dahin, auch solche Irrtümer gelten zu lassen. Voraussetzung ist, dass zumin- dest die anfechtende Partei den Eintritt des erwarteten zukünftigen Sachverhalts als sicher betrachtete und die andere Partei entweder diesen Irrtum teilte oder nach Treu und Glauben im Geschäftverkehr hätte erkennen müssen, dass die Sicherheit für die andere Partei Vertragsvoraussetzung war (BGE 118 II 300; Urteil BGer vom 21.4.1998, RFJ/FZR 1998, 321 f; Rechenschaftsbericht Obergericht/TG 1999, 176 f; BJM 2000, 193). Bloss spekulative Erwartungen genügen nicht; es liegt dann schon gar kein Irrtum im Sinne von Art. 23 OR vor. Eine solche Sicherheit bestand hier nicht. Zum Sachverhalt ist vorab festzuhalten, dass die klägerische Behauptung in der Prozesseingabe, AN. habe ihm am 28. Oktober 1999 gesagt, die Verhand- lungen seien so weit gediehen, dass die genannte Preisbandbreite für die Q.-Aktien des Klägers "mit grösster Sicherheit" zugesagt werden könne, Erfindung ist. Selbst der phantasiebefähigte Zeuge P. hat nichts dergleichen wahrgenommen oder hin- eingelesen. Der Irrtum über einen zukünftigen Sachverhalt kann dann eine rechtlich rele- vante Fehldiagnose (Irrtum) sein, wenn der von der Vorstellung erfasste künftige
54 Sachverhalt als gegenwärtiger (antizipierte Gegenwart) vorgestellt wurde, subjektiv mit seinem Eintritt gerechnet wurde und nach Treu und Glauben im Geschäftsver- kehr objektiv risikofrei mit seinem Eintritt auch gerechnet werden durfte. Zumindest die irrende Partei muss sich über die Zukünftigkeit des Sachverhalts Gedanken ge- macht und seinen Eintritt in subjektiver wie objektiver Hinsicht als risikofrei und ge- wiss vorhergesehen haben. Hoffnungen und Spekulationen genügen nicht. Nur un- ter diesen Voraussetzungen kann die Fehlprognose zu einer irrtumszugänglichen Fehldiagnose werden. Wird der zukünftige Sachverhalt hingegen als in der Zukunft liegend vorgestellt, so schliesst diese Vorstellung die Risiken ein, die allem Zukünf- tigen anhaften. Sodann schliesst jeder kleinste subjektive Zweifel an der Risikolo- sigkeit des Eintritts die Irrtumsmöglichkeit aus. Falsche Vorstellungen über einen Sachverhalt, der den Parteien unsicher erscheinen musste, kommen für die Irr- tumsanfechtung nicht in Betracht (Bruno Schmidlin, Der Irrtum über zukünftige Sachverhalte nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR: Fehldiagnose oder Fehlprognose, in AJP 1992, 1386 ff.; von Thur/Peter, a.a.O., S. 313 Anm. 44). ZR. hat nicht geglaubt, es stehe schon in jenen Zeitpunkten fest (antizipierte Gegenwart), dass AN. die ge- samten Q.-Aktien für (nur) Fr. 8-10 Mio. verkaufte. Denn zum einen wusste er ab einem bestimmten Zeitpunkt, dass die Vertragsverhandlungen mit einer ersten In- teressentin gescheitert waren. Vor allem aber wälzte er eingestandenermassen Ge- danken, AN. nach dem Stand der Vertragsverhandlungen und dem Namen des Er- werbers zu fragen – tat es dann aber doch nicht. Wenn es gemäss seiner internen Bewusstseinslage mit Gewissheit festgestanden hätte, dass Q. für 8-10 Mio. Fr. wegging, hätte die Idee, nachzufragen, gar nicht aufkommen können. Dass sie aber tatsächlich aufkam, kann letztlich nur so interpretiert werden, dass dieser Preis für ZR. keine gegenwärtige und sichere Vorstellung war. Er hat sich den fraglichen Sachverhalt (Zustandekommen Verkauf, Weiterverkaufspreis) demnach als in der Zukunft liegend vorgestellt, weshalb seine Vorstellung die Risiken (hier jenes eines erheblich höheren Weiterveräusserungspreises) einschloss, die allem Zukünftigen anhaften. Unter diesen Gegebenheiten kann kein Irrtum vorliegen. e. Blosse Fahrlässigkeit des Täuschenden genügt für die Anfechtung nach Art. 28 OR nicht. Die Täuschung muss absichtlich erfolgt sein. Absichtlichkeit liegt dann vor, wenn der Urheber der Täuschung bezüglich der Unrichtigkeit der Tatsache wissentlich gehandelt hat und mit dem Willen, beim anderen einen Irrtum zu erregen, beziehungsweise aufrechtzuerhalten, um ihn so zu einem bestimmten Vertragsschluss zu verleiten (Bucher, a.a.O., S. 220; BGE 123 III 169).
55 aa. Es ist schwer vorstellbar, dass der gebildete und lebenserfahrene AN. vorgängig den Entschluss gefasst haben soll, allein durch Verschweigen des Ver- handlungsstatus mit E. bei ZR. einen Irrtum hervorzurufen. Er konnte sich, selbst wenn er durch Freundschaft bestehende Hemmungen bei ZR. in Betracht gezogen haben sollte, nicht darauf verlassen, dass ZR. blindlings zustimmen würde. Letzte- rer hätte nur zu fragen brauchen. Damit musste AN. jedenfalls rechnen. bb. Die Idee, AN. habe ab Mitte 1999 systematisch dafür gesorgt, ZR. von jeglichen Information über die Höhe der Angebote der Kaufinteressentinnen und den Verkaufspreises fern zu halten, um ihn willentlich von Informationen fernzuhal- ten, erscheint abenteuerlich angesichts der Tatsache, dass es der ausdrückliche Wunsch von AN. war, ZR. nur gerade einen Monat nachdem er ihn "über den Tisch gezogen" haben soll, bei der Vertragsunterzeichnung dabei zu haben und ihn bei dieser Gelegenheit auch noch als Escrow-Agenten einsetzte, im sicheren Wissen, dass ZR. dadurch vom Weiterverkaufpreis zwangsläufig Kenntnis erhielt. Das wird im gleichen Sinn untermauert durch die erwiesene Tatsache, dass sich AN. im März 2000 bei der Käuferin D. mit Erfolg dafür einsetzte, dass ZR. im Verwaltungsrat der IQ. blieb und darüber hinaus neu auch Einsitz in den Verwaltungsrat der Q. nahm (act. 02.III.1/3; 02.IV.40/41). Wenn er eine Täuschung aufrecht zu erhalten gehabt hätte, hätte er gegenteils darauf hingearbeitet, ZR. auch künftig von jeglichen Infor- mationen der Übernehmerin D. oder aus Gesellschaftsakten der Q. fernzuhalten. Das nachfolgende Verhalten von AN. ist daher mit der Verschleierungstheorie des Klägers in mehreren Punkten nicht in Einklang zu bringen. Im Licht des behaupte- ten, seit anfangs 1999 systematisch und sorgsam aufgebauten Täuschungsgebil- des müsste man beides als kapitale Anfängerfehler bezeichnen. Es ist auszusch- liessen, dass sie dem "mit allen Wassern gewaschenen" AN. unterlaufen wären. Es überzeugt, dass er sich so verhielt, weil er in seiner Vorstellung gar nichts vor sei- nem Freund zu verbergen hatte. Das schliesst die Täuschungsabsicht aus. cc. ZR. hatte die streitbetroffenen Q.-Aktien, welche bereits damals 10 % des Aktienkapitals ausmachten, 1991 vom Schwager von AN. gekauft. Obwohl AN. diese Aktien selber hätte übernehmen können, war er an ZR. als dem neuen Aktio- när interessiert. Der mit B. schriftvertraglich vereinbarte Kaufpreis betrug Fr. 400'000.—, wovon ZR. nachweislich nur Fr. 200'000.— zahlte und AN. persönlich die andere Hälfte. Der von ZR. formulierte Vertrag hielt fest, dass "es sich beim Kaufpreis um einen Pauschalpreis handelt, der aufgrund eigener Wertbeurteilung durch den Käufer zustande gekommen ist und dass mündliche Vereinbarungen, so- weit sie durch den vorstehenden Vertragstext nicht gedeckt sind, keine Gültigkeit
56 haben". Entgegen dem aus dem schriftlichen Vertrag mit B. Hervorgehenden be- hauptet ZR. heute, mit ihm sei ein Kaufpreis Fr. 200'000.— vereinbart worden, und die anderen Fr. 200'000.— seien Rückzahlung von AN. an B. "aus einer früheren Sanierungsbeteiligung" gewesen (Prozesseingabe S. 9). Dafür ist der Kläger be- weispflichtig. Unter Hinweis auf eine Aussage von R. AN.: "Es ist möglich, dass im Rahmen der Übertragung des Aktienpaketes darüber gesprochen wurde, dass B. uns in den 70er Jahren geholfen habe und man ihm deshalb einen grosszügigen Kaufpreis zahlen wolle", stellte die Vorinstanz auf die Sachverhaltsdarstellung von ZR. ab. Das ist nicht haltbar. Die Zeugin, welcher die Vorinstanz in anderem Zu- sammenhang nota bene die Glaubwürdigkeit infolge ihrer Stellung zum Beklagten Ehemann generell abspricht, berichtet hier zum einen nur vom Hörensagen ("Bei den Vertragsverhandlungen [mit B.] war ich nicht selber dabei und konnte diesbe- züglich keine eigenen Wahrnehmungen machen"; Art. 186 Abs. 1 ZPO), zum ande- ren bezog sich ihre Vermutung lediglich auf die Höhe des an B. gezahlten Betrags (grosszügiger Kaufpreis), nicht aber auf den Grund, warum ZR. nur die Hälfte davon zu bezahlen hatte und der Rest ihr Ehemann. Nicht ins Bild passt auch, dass AN. eine in den Büchern nicht aufscheinende Schuld der Q. auf diesem Weg hätte per- sönlich vollumfänglich zurückzahlen sollen. Der Beweis für die Behauptung von ZR., der mit B. vereinbarte Kaufpreis habe Fr. 200'000.— betragen, ist gescheitert. Der von ihm an B. zu zahlende Kaufpreis betrug Fr. 400'000.— und davon übernahm AN. die Hälfte. Diese Überlegungen zum Aktienerwerb durch ZR. von B. sind irrelevant für die Konsensfrage im Rechtsgeschäft ZR./AN., da diese nicht strittig ist. Für die Täu- schungs- und Irrtumsfrage sind sie insofern von Bedeutung, als sich gewisse Rück- schlüsse auf die Bewusstseinslage von AN. und damit für die Fragen der Täu- schungsabsicht und der Erkennbarkeit des gegnerischen Irrtums ziehen lassen. Aus dem besagten Sachverhalt ergeben sich nämlich Plausibilität und Glaubhaftig- keit der Behauptungen von AN., betreffend seiner inneren Überlegungen, die ihn dazu führten, ZR. einen Übernahmepreis von Fr. 800'000.— zu offerieren. Nach seiner Behauptung ging AN. vom Gutachten W. vom 05. Juli 1999 mit einem Unter- nehmensertragswert von Fr. 18-19 Mio. und der unverbindlichen Kaufofferte von E. vom 25. Oktober 1999 über Fr. 18.6 Mio. aus, wobei vom gesamten Betrag mindes- tens Fr. 2 Mio. für IQ. abzuziehen waren, womit für Q. noch Fr. 16 Mio. verblieben. Davon entfielen 10 % oder Fr. 1.6 Mio. auf die ehemaligen Q.-Aktien von B.. Weil ZR. 1991 nur den hälftigen Kaufpreis an B. erbracht hatte, war in einer insoweit nachvollziehbaren Vorstellung AN.s dieser Betrag zu halbieren, so dass sein Ange- bot schliesslich auf Fr. 800'000.— lautete. Der Grund für die an ZR. gemachte Of-
57 ferte von Fr. 800'000.— lag in der subjektiven Vorstellung von AN. also nicht darin, dass er seinem Angebot nur einen Bruchteil des mutmasslichen Weiterverkaufs- preises zugrunde legte, sondern darin, dass er den Aktienerwerb durch ZR. selbst mitfinanziert hatte und daher in einer vermeintlich geminderten Anspruchsgrundlage von ZR. ihm gegenüber. Ob und unter welchen Titeln solches rechtlich haltbar und/oder ökonomisch begründbar ist, kann offen bleiben. Sicher ist, dass die kläge- rische Behauptung, AN. habe das Gespräch vom 28. Oktober 1999 mit einer fal- schen Aussage zum Preis eingeleitet, objektiv unhaltbar ist. AN. hat den Preis, den er erhalten wird, gar nicht genannt. Sodann ergibt sich aus den glaubhaften Über- legungen von AN. über seine eigene, innere Willensbildung betreffend den Preis für ZR. ein weiterer klarer Hinweis, der gegen eine Täuschungsabsicht von AN. in Be- zug auf den Stand der Vertragsverhandlungen mit den Kaufinteressentinnen und die Erkennbarkeit einer allfällig bei ZR. eingetretenen Täuschung spricht. In diesem Zusammenhang (Berechnungsüberlegungen von AN. beim Kauf von ZR.) ist zwar festzustellen, dass AN. G. und A. einen leicht höheren Preis bot wie ZR. (A., 1 % AK, Offerte Fr. 100'000.—; G., 10 % AK, Offerte Fr. 1'000'000.—). Dabei mochten jedoch andere Überlegungen eine Rolle gespielt haben. A. hielt nur 1 % des Akti- enkapitals und die Firma G. machte schon früh klar, dass sie einen Preis unter ihrem damaligen Erwerbspreis von Fr. 10'000.— pro Aktie nicht akzeptierte, sich ohne Rücksicht auf den Weiterverkaufspreis aber auch mit einem solchen zufrieden gab. Die Vorstellung von AN., ZR. habe nur Anspruch auf die Hälfte, nämlich auf Fr. 800'000.— des in vorgenannter Weise innerlich kalkulierten Preises, ist nicht eine Tatsache, sondern eine in Bezug auf die Offerte willensbildende Rechtsmei- nung des Käufers. Insoweit ist bereits fraglich, ob eine Täuschungshandlung oder eine einschlägige Unterlassung vorliegt. Meinungen und Werturteile sind keine Tat- sachen. Die Unterlassung, sie dem Verhandlungspartner mitzuteilen, ist im vorlie- genden Zusammenhang daher nicht einschlägig. Es spricht schliesslich einiges dafür, dass ZR. innerlich analoge Berech- nungsüberlegungen wie AN. gemacht hat, ansonsten seine Begeisterung (fantas- tisch, hocherfreut) über den Kaufpreis von Fr. 800'000.— nicht restlos erklärbar wäre. ZR. wusste in den kritischen Zeitpunkten zwischen August 1999 und Februar 2000, dass für die gesamte Q.-Unternehmung ein Erlös von Fr. 16 Mio. und mehr erzielbar war. Dennoch hat er weder beim Telefonat mit AN. Ende August 1999, noch in der Besprechung 28. Oktober 1999, noch bei der zweiten Unterzeichnung am 16. Februar 2000 irgendeine Frage zur Höhe des Aktienkaufpreises von Fr. 800'000.— beziehungsweise zum Weiterveräusserungspreis gestellt. Die Erklärung
58 dafür kann darin liegen, dass er damals die gleichen Berechnungsüberlegungen wie AN. gemacht hatte. Wenn er nicht die gleichen Überlegungen wie AN. angestellt hatte, hätte er nicht hocherfreut sondern enttäuscht sein müssen. Wenn er aber die gleichen Überlegungen wie AN. angestellt hatte, hatte er bezüglich des Verhand- lungspreises mit den Kaufinteressentinnen keine innere Vorstellung, die von der Wirklichkeit abwich. 5.4.a Die Parteien und die Vorinstanz haben lange Ausführungen ge- macht, die dazu dienen sollen, den "wahren" Wert von Q. zu den verschiedenen Zeitpunkten zu eruieren. Das ist nicht von Interesse. Vorliegend geht es um das Wissen, dass Unternehmensbewertungen vorhanden waren und worauf sie laute- ten, sodann aber auch um das Wissen über die wirtschaftliche Entwicklung und die Branche der Q., wie auch um die praktisch Allgemeinwissen darstellende Erfah- rungstatsache, dass derartige Bewertungen von Technologieunternehmen mit er- heblichen Unsicherheitsfaktoren behaftet sind und der Markt wegen nicht vorher- sehbarer Absichten und Erwartungen seiner Teilnehmer durchaus zu überraschen- den Resultaten führen kann. Wenn der Kläger zur Unterstützung seiner Ahnungslo- sigkeit in erster Instanz ausführen liess, der schliesslich exzessiv hohe Weiterver- äusserungspreis von 22. Mio. Fr. habe weit ausserhalb aller sachlich begründbaren Erwartungen und wirtschaftlichen Realitäten gelegen und sei nur auf der Spekula- tion mächtiger Umsatzsteigerungen in der Zukunft begründet gewesen, so ist ihm zu entgegnen, dass mit solchen Überlegungen eines Kaufinteressenten in gewis- sem Rahmen eben zu rechnen ist. Das galt nicht nur abstrakt, sondern konkret für die Q. zurzeit und unter den an den betreffenden Rechtsgeschäften involvierten Be- teiligten. Die ZR. sattsam bekannte T.-Bewertung von 1993 über 20.6 Mio. Fr. im- plizierte diese Möglichkeit. Bereits angesichts dieses Bewertungsgutachtens mutet die vorinstanzliche Annahme, ZR. habe keinesfalls ahnen können, dass ein deutlich höherer als 8 Mio. Fr., bis zu 20 Mio. Fr. reichender Preis für die Q.-Unternehmung erzielbar sei, seltsam an. Diese Ahnungslosigkeit kann man ZR. schlicht nicht ab- kaufen. b. Q. und IQ. erzielten im Jahre 1998 einen Nettobetriebserlös (vor Ab- schreibungen und Steuern) von zusammen 1.47 Mio. Fr. (act. 02.III.16); der Opera- ting Cash-Flow (Ergebnis nach Steuern zuzüglich Abschreibungen und Rückstel- lungen) betrug Fr. 1.53 Mio. (act. 02.V.2). Es ist erstellt, dass die Geschäftszahlen 1998 E. zugänglich gemacht wurden (act. 02.V.3), weshalb E. AN. am 04. Oktober 1999, ohne Due Diligence Prüfung, aufgrund eben dieses durchschnittlich erzielba- ren Jahresnettoertrages von aufgerundet 1.5 Mio. Fr. und eines Kapitalisierungs-
59 faktors von 10, ihre approximative unverbindliche Kaufpreisvorstellung für die Akti- engesamtheit beider Unternehmungen mit 15 Mio. Fr. eröffnete. Die Zahl von Fr.
15. Mio. lag selbstredend für einen Verhandlungseinstieg so zu ihren Gunsten, wie jene von Hoffnungen getragenen Fr. 25 Mio., die ihr AN. als erste Vorstellung münd- lich kommuniziert haben soll. Diese Preisvorstellung wurde von E. auf der Basis derselben Faustregel jedoch unter Annahme eines durchschnittlich erzielbaren Jah- resertrages von 1.86 Mio. Fr. am 25. Oktober 1999 unverbindlich auf Fr. 18.6 Mio. erhöht (act. 02.III.33). Wenn der Outsider E. sich innert kürzester Zeit diese prima- facie Wertvorstellungen bilden konnte, konnte sich dies der jahrelange Insider und Wirtschaftsanwalt ZR., dem die T.-Gutachten 1993 und 1996 sowie der Jahresab- schluss 1998 von Q. und IQ. bekannt waren, ebenso gut. Auch A. konnte es im September 1999; ohne Kenntnis des W.-Gutachtens lag seine überschlagsmässige Schätzung damals immerhin bei maximal 15. Mio. Fr. (act. 02.VI.8, S. 8), also weit über dem, was ZR. zum gleichen Zeitpunkt kritiklos als Tatsache hingenommen ha- ben will. c. Nicht etwa für einen Gesamtverkauf der Unternehmung, sondern bloss zwecks Rückkauf der G.-Aktien, war gemäss ZR. im Oktober 1994 eine Be- wertung der Q.-Aktie (à nom. Fr. 1'000.—) mit Fr. 10'000.—, gerechtfertigt, "obwohl der Abschluss 1993 nicht besonders gut gewesen war, da 1994/1995 aber wieder mit ausgezeichneten Ergebnissen zu rechnen war" (act. 02.IV.9, S. 2), was dann auch eintrat. Diese Selbstbewertung galt für die Minderheitsbeteiligung von G.. ZR. hatte 1993/94 also erwiesenermassen die innere Vorstellung, dass die Q. Aktie für eine Minderheitsbeteiligung einen Wert von Fr. 10'000.— hatte und gemäss T. Be- wertungsgutachten 1993, an welchem er mitgearbeitet hatte, der gesamte Unter- nehmenswert für einen Übernehmer bei über 20 Mio. Fr. liegen konnte. Mag sein, dass sich die Konjunktur nach dem Abklingen des Ost-Booms abgeschwächt hatte und das T.-Gutachten 1996 noch auf einen Wert von rund 7 Mio. Fr. (allerdings ohne Markt-, Synergie- und Konkurrenzvorteile für einen Gesamtübernehmer) kam. Q. erzielte nach wie vor Jahresumsätze von 22-24 Mio. Fr. Angesichts dieser Historie und Bewusstseinlage und nachdem ihm AN. nicht "vorgegaukelt" hat, er verkaufe das ganze Unternehmen für 8-10 Mio. Fr., ist es schlechterdings nicht nachvollzieh- bar, dass ZR. im Herbst 1999 – ohne den geringsten kritischen Gedanken daran zu verschwenden – die irrige Sachverhaltsvorstellung gehabt haben soll, dass AN. die ganze Q. für bloss 8 Mio. Fr. hergab. ZR. konnte sich nicht in einem entsprechenden Irrtum befunden haben, weder im August 1999, noch im Oktober 1999, noch im Februar 2000. Das kann man dem erfahrenen und gewieften Wirtschaftsanwalt nicht abkaufen. Die von ihm im Prozess angerufene rückwärtige Betrachtung des
60 Zeugen F., der Preis von 22 Mio. Fr. sei um mindestens sieben bis acht Millionen Franken zu hoch ausgefallen, ändert daran nichts, ganz abgesehen davon, dass man dann immer noch bei einem Preis von 15 Mio. läge. Massgeblich ist der Kennt- nisstand des allenfalls Irrenden zur Zeit seiner Willensbildung. ZR. hat in Anbetracht der ihm seit 1980 ausnahmslos bekannten Geschäftsanschlüsse und der beiden T. Gutachten zumindest auch gewusst, dass wegen der technologischen Entwicklung und konjunkturbedingt Umsätze und Ertragskraft und damit der Wert der Q. erheb- lich schwankten. Einen wirklich verdeckten, das heisst ZR. nicht zugänglichen In- formationsvorsprung oder ein starkes Informationsgefälle zu seinem Nachteil hat es einerseits zu keinem Zeitpunkt gegeben und andererseits war der Anreiz zur Verifi- zierung der eigenen Kenntnisse objektiv gegeben. Für die Zivilkammer ist nicht ein- sichtig, dass ZR. nicht in Betracht gezogen hat, dass der Weiterveräusserungspreis erheblich höher liegen könnte. Viel näher als ein unbewusster Irrtum liegt, dass er sich an sein anlässlich der Aktienkapitalerhöhung von 1987 mit Überschwänglich- keit geäussertes Motto hielt: "Dir [AN.] gehöre das, was Du geschaffen hast" (act. 02.IV.6, S. 1 unten) und es ihn nachher reute. Allenfalls ist es so, dass sich sein nachträglicher Zorn und die masslose Enttäuschung nicht so sehr gegen AN. rich- ten, als vielmehr gegen sich selbst wegen seines unbedarften Verhaltens bei der Veräusserung seiner Minderheitsbeteiligung. In Anbetracht des Wissens von ZR. über die Q. und des Umstandes, dass er sich nicht erkennbar um die Konditionen des Weiterveräusserungsgeschäfts von AN. geschert hat, muss von bewusster ignorantia bei ZR. gesprochen werden. Irrtum ist notwendigerweise ein unbewusster Mangel eines Gedankens. Bewusste und insoweit gewollte Unkenntnis einer Tatsa- che schliesst den Irrtum über dieselbe Tatsache ebenso aus, wie der Zweifel an der Richtigkeit einer Tatsachenvorstellung. Wenn der Nichtwissende weiss, dass er nicht weiss, zweifelt, oder auch nur in Kauf nimmt, dass er nicht weiss, dann schliesst dies Irrtum im Rechtssinne aus (Schmidlin, a.a.O., N 15 f. zu Art. 23/24 OR). d. R. AN. sagte zum Telefonat zwischen den Parteien, nicht im Sinne einer Tatsachenwahrnehmung aber als persönlichen Eindruck, aus: "Nach dem Te- lefongespräch waren für mich die Fr. 800'000.— fix" (act. 02.VI.3, S. 8). Als Zeugin hat auch Anna G. (Jahrgang 1931), Eigentümerin einer gleich hohen Q.-Beteiligung wie der Kläger (10 %), ausgesagt. Zu Sachverhaltsfragen ist ihre Aussage wenig erhellend, im Zusammenhang mit den rechtlichen Betrachtungen zum Irrtum und zur Willensbildung allgemein ist eine ihrer Betrachtungen gleichwohl erwähnens- wert: "Wenn eine Aktie verkauft ist, dann ist sie verkauft. Wenn die am nächsten Tag dann steigt, dann hat man einfach Pech gehabt. Ich wäre nicht auf die Idee
61 gekommen, irgendwelche Nachforderungen an den Herrn AN. zu stellen" (act. 02.VI.9, S. 2 f.). A. sah sich zwar gereut, hatte aber letztlich die gleiche Einschät- zung und Einsicht wie Anna G. (act. 02.VI.8, S. 6/(). G. und A. hatten keine ursprüng- liche Vorstellung einer Preisbindung an den späteren Weiterveräusserungspreis, weder als Wille noch als Tatsache. Das konnte bei ZR. anders gewesen sein. Die Quintessenz der Zeugenaussagen G. und A., die gleich betroffen sind wie ZR., be- steht darin, dass es an ihnen gelegen hätte, eine solche Preisbindung zu kommuni- zieren beziehungsweise den umstrittenen Fakt zum Gegenstand des vertraglichen Konsenses zu machen. Es ist am Richter, das Recht anzuwenden, und es ist auch materiell nicht so, dass diese in ihrer Tragweite gleich lautenden Einschätzungen verschiedener Zeugen als Richtschnur für jede Aktientransaktion unter dem Blick- winkel von Art. 24/28 OR Geltung haben können. Indessen ist es im konkreten An- wendungsfall die Antwort des gesunden, Treu und Glauben widerspiegelnden Men- schenverstandes zur Problematik des Irrtums beziehungsweise zu der berechtigter- weise von einer Gegenpartei zu erwartenden Aufklärung. ZR.' Aktien sind nicht "am nächsten Tag gestiegen", sondern 7 Monate später. Hätte ZR., wie er heute geltend macht, von Anfang an und "selbstverständlich seine Aktien nur unter der Bedingung verkaufen wollen, dass der Preis in einem angemessenen Verhältnis zum Weiter- veräusserungspreis stand", dann hätte er sich dementsprechend im Vertrag mit AN. ausdrücklich gebunden – Freundschaft hin oder her. Dazu war er, selbst Fachmann und darüber hinaus Insider der Q., zweifelsohne in der Lage. Dies ist zwar eine Betrachtung zur Frage der konsensualen Seite des strittigen Geschäfts, die sich hier in dieser Form nicht stellt. Nichts anderes ergibt sich jedoch im Resultat unter den Aspekten von Grundlagenirrtum und Täuschung. Falls ZR. den vorgenannten inne- ren Grundwillen (Verkauf für 10 % des nachmaligen Weiterveräusserungserlöses) überhaupt jemals gehabt haben sollte, dann konnte er aufgrund seines eigenen vor- bestandenen Wissenstandes und seines Wissenmüssens keinem Irrtum der gel- tend gemachten Art unterliegen. Er hat nicht geirrt. Das schliesst sowohl die Anru- fung der Anfechtungsgrundlage von Art. 28 OR als auch jener von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR aus. 6.a. Ist die Berufung von AN. wie beantragt gutzuheissen und die Klage vollständig abzuweisen, trägt ZR. die in ihrer Höhe unverändert gemäss dem ange- fochtenen Urteil zu übernehmenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und sodann vollumfänglich jene des Berufungsverfahrens (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO). Letztere sind in Anwendung von Art. 5 lit. a (Gerichtsge- bühr) und Art. 8 Abs. 1 (Schreibgebühr Fr. 16.— pro Urteilsseite) des Kostentarifs
62 im Zivilverfahren auf Fr. 13'040.— (Gerichtsgebühr Fr. 8'000.—; Streitwertzuschlag Fr. 4'000.—; Schreibgebühr Fr. 1'040.—) festzusetzen. b. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO hat der vollständig unterlegene Kläger und Berufungsbeklagte ausserdem nach dem gleichem Grundsatz den obsiegen- den Beklagten und Berufungskläger für dessen notwendige Umtriebe im erstin- stanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren voll zu entschädigen. aa. Der Rechtsvertreter des Beklagten hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Honorarnote eingelegt und gemäss Aktenlage auch keine mündlichen Aus- führungen zum Prozessschaden seines Mandanten gemacht. Der Rechtsvertreter des Klägers hat unter diesem Titel einen Zeitaufwand von 118 Stunden geltend ge- macht und eine Honorarnote über Fr. 47'630.45 (einschliesslich Spesen, Interes- senwertzuschlag von Fr. 18'000.— und MWST) eingelegt, welchen Betrag die Vor- instanz dem Kläger zugesprochen hat. Dieser ist von keiner Seite selbständig an- gefochten worden und kann heute folglich nach dem umgekehrten Verfahrensaus- gang in der Höhe unverändert dem obsiegenden Beklagten und Berufungskläger zugesprochen werden. bb. Eine Honorarnote zum Rechtsvertretungsaufwand im Berufungsver- fahren ist keinerseits eingelegt worden. Diesfalls schätzt die Zivilkammer den für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Prozessaufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Neue materielle Rechtsfragen stellten sich im Berufungsverfahren nicht, Einreden im Sinne von Art. 225 Abs. 3 ZPO wurden keine erhoben und das Beweis- verfahren blieb geschlossen. Angesichts der Durchführung im mündlichen Verfah- ren und des Umfangs der Plädoyers ist eine Prozessentschädigung an den obsie- genden Berufungskläger von 6'000 Franken (MWST eingeschlossen) angemessen.
63 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Bezirksge- richts L. vom 28. März 2006 (Proz. Nr.110-2004-60) wird aufgehoben und die Klage von ZR. abgewiesen. 2.
a. Die Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 300.— und des bezirks- gerichtlichen Verfahrens von Fr. 29'202.35 trägt ZR..
b. ZR. ist verpflichtet, AN. für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 47'630.45 (MWST eingerechnet) zu bezahlen. 3.
a. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 13'040.— (Gerichtsgebühr Fr. 8'000.—; Streitwertzuschlag Fr. 4'000.—; Schreibgebühr Fr. 1'040.—) ge- hen zu Lasten von ZR..
b. ZR. ist verpflichtet, AN. für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung von 6'000 Franken (MWST eingerechnet) zu bezahlen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar: